Glossar: Begriffe rund ums Hebammenstudium
Die wichtigsten Begriffe aus dem Hebammengesetz, der Bewerbung und dem Praxisteil des Studiums.
- Anerkennungspartnerschaft
- Bei einer Anerkennungspartnerschaft reist Du mit einem Arbeitgeber in Deutschland ein und lässt Deinen Abschluss erst danach anerkennen. Dafür reichen laut Anerkennungs-Finder Deutschkenntnisse auf Niveau A2; für die Berufserlaubnis verlangen die Länder B2.
- Anpassungslehrgang
- Der Anpassungslehrgang dauert höchstens drei Jahre und gleicht wesentliche Unterschiede zur deutschen Ausbildung aus. Bei Abschlüssen aus Drittstaaten endet er mit einer Prüfung über seinen Inhalt. Dauer, Form und Inhalt legt die zuständige Behörde fest. (§§ 58, 59 HebG; §§ 47, 52 HebStPrV)
- Beleghebamme
- Eine Beleghebamme ist eine freiberufliche Hebamme, die im Krankenhaus Geburten betreut und ihre Leistungen direkt mit der Krankenkasse abrechnet. Ende 2024 arbeiteten 1.433 Beleghebammen in 121 Krankenhäusern. Bei einer Begleit-Beleggeburt ist sie der Frau persönlich bekannt und hat mit ihr vor der 38. Schwangerschaftswoche einen Behandlungsvertrag zur Geburtsbegleitung geschlossen.
- DoSV (Dialogorientiertes Serviceverfahren)
- Über das DoSV-Bewerbungsportal der Stiftung für Hochschulzulassung (hochschulstart.de) bewirbst Du Dich bei manchen Hochschulen um den Studienplatz, etwa in Münster, Freiburg oder Tübingen. Du kannst Dich dort gleichzeitig auf mehrere Studienplätze bewerben und legst eine Rangfolge fest. Die Auswahlregeln setzt weiter die Hochschule.
- Eignungsprüfung
- Die Eignungsprüfung ist eine Ausgleichsmaßnahme für Abschlüsse aus der EU, dem EWR oder der Schweiz, die nicht automatisch anerkannt werden. Sie ist eine praktische Prüfung in drei Betreuungssituationen. (§ 58 HebG; §§ 45–46 HebStPrV)
- Entbindungspfleger
- So hieß nach dem alten Hebammengesetz die Berufsbezeichnung für Männer. Heute gilt „Hebamme“ für alle Berufsangehörigen. Alte Erlaubnisse als Entbindungspfleger gelten fort und können auf Antrag in eine Erlaubnis als „Hebamme“ umgeschrieben werden. (§§ 3, 73, 74 HebG)
- Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
- Die Erlaubnis brauchst Du, um Dich „Hebamme“ nennen und den Beruf ausüben zu dürfen. Sie wird auf Antrag erteilt, wenn Du Studium und staatliche Prüfung bestanden hast, zuverlässig und gesundheitlich geeignet bist und ausreichend Deutsch kannst. Zuständig ist die Behörde des Landes, in dem Du die Prüfung abgelegt hast. (§§ 5, 64 Abs. 2 HebG)
- Gleichwertigkeitsprüfung
- Bei einem Abschluss aus dem Ausland prüft die Behörde, ob er der deutschen Hebammenausbildung gleichwertig ist oder wesentliche Unterschiede bestehen. Unterschiede können durch Berufserfahrung ausgeglichen werden, sonst folgt eine Ausgleichsmaßnahme. Ab dem 01.11.2026 kannst Du mit einer Qualifikation aus einem Drittstaat unwiderruflich auf diese Prüfung verzichten und direkt eine Ausgleichsmaßnahme machen. (§§ 44, 54, 55 HebG; § 54 Abs. 1a HebG n. F.)
- HAM-Mid
- Der HAM-Mid ist der schriftliche Auswahltest für das Hebammenstudium in Hamburg. Er dauert 75 Minuten, ist ein Multiple-Choice-Test und prüft logisches Denken mit figuralen Matrizen sowie Grundwissen in Hebammenwissenschaft, Rechnen und Biologie. Die besten 150 kommen ins Interview Mid-Int.
- Hebammenhilfevertrag
- Der Hebammenhilfevertrag ist der bundesweite Vertrag zwischen GKV-Spitzenverband und Hebammenverbänden über Leistungen, Qualität und Vergütung freiberuflicher Hebammen. Abrechnen mit den Krankenkassen darf nur, wer Mitglied eines vertragschließenden Verbands ist oder dem Vertrag beitritt. Seit 01.11.2025 gelten 6,19 € je 5-Minuten-Einheit, festgesetzt bis 31.12.2027. (§ 134a SGB V)
- Institutionskennzeichen (IK)
- Das Institutionskennzeichen ist eine Nummer, die Du als freiberufliche Hebamme bei der Abrechnung mit den Krankenkassen angibst. Du beantragst es bei der Sammel- und Verteilungsstelle IK der Arbeitsgemeinschaft Institutionskennzeichen; für jeden Betätigungsort brauchst Du ein eigenes IK. (§ 293 SGB V; Anlage 2 § 1 Hebammenhilfevertrag)
- Kenntnisprüfung
- Die Kenntnisprüfung ist eine Ausgleichsmaßnahme für Abschlüsse aus Drittstaaten. Sie hat einen mündlichen Teil mit einer Fallsituation und einen praktischen Teil mit drei Betreuungssituationen (Schwangerschaft, Geburt, Wochenbett). Statt der Kenntnisprüfung kannst Du einen Anpassungslehrgang wählen. (§ 59 HebG; §§ 48–51 HebStPrV)
- Kooperationsvereinbarung
- Die Hochschule schließt mit jeder verantwortlichen Praxiseinrichtung eine Kooperationsvereinbarung, um das Studium sicherzustellen. Sie soll unter anderem regeln, wie die Studierenden ausgewählt werden und wie Praxisplan, Praxisanleitung und Praxisbegleitung ablaufen. Deshalb wählen Klinik und Hochschule oft gemeinsam oder abgestimmt aus. (§ 21 Abs. 2 HebG; § 5 HebStPrV)
- Mid-Int
- Das Mid-Int ist die zweite Stufe des Hamburger Auswahlverfahrens: ein Multiples Mini-Interview mit mehreren kurzen Stationen und einem Bewerbungsgespräch in Präsenz am UKE. Fachwissen brauchst Du dafür nicht; laut Auswahltestzentrale ist eine gezielte Vorbereitung nicht nötig.
- Multiple Mini Interviews (MMI)
- Bei Multiple Mini Interviews durchläufst Du mehrere kurze Stationen nacheinander, im Hamburger Mid-Int 2026 zum Beispiel drei Stationen von je fünf Minuten mit ein oder zwei Juroren je Station. Würzburg wählt nach einer Vorauswahl über die Note ausschließlich per MMI aus.
- Partielle Berufsausübung
- Wer in einem EU- oder EWR-Staat nur für einen Teil der Hebammentätigkeit qualifiziert ist, kann auf Antrag eine Erlaubnis für diesen Teilbereich bekommen. Gearbeitet wird dann unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsstaates. (§§ 59a, 62a HebG)
- Praxisanleitung
- Die Praxisanleitung findet in der Einsatzstelle statt: Eine praxisanleitende Person führt Dich schrittweise an die Aufgaben im Hebammenberuf heran. Mindestens 25 % der Stunden jedes Praxiseinsatzes müssen angeleitet sein, die Länder dürfen bis 2030 auf 15 % absenken. Anleiten darf, wer Hebamme ist, mindestens zwei Jahre Berufserfahrung im Einsatzbereich hat, eine berufspädagogische Zusatzqualifikation von 300 Stunden besitzt und sich jährlich 24 Stunden fortbildet. (§§ 13 Abs. 2, 14 HebG; § 10 HebStPrV)
- Praxisbegleitung
- Die Praxisbegleitung ist Aufgabe der Hochschule. Sie betreut und beurteilt Dich während der Praxiseinsätze fachlich und unterstützt die Praxisanleitung. Einen festen Umfang schreibt das Recht nicht vor, nur „in angemessenem Umfang“. (§ 17 HebG; § 11 HebStPrV)
- Praxiseinsatz
- Praxiseinsätze finden in Krankenhäusern und bei freiberuflichen Hebammen oder ambulanten hebammengeleiteten Einrichtungen statt. Im Krankenhaus sind es insgesamt 1.720 Stunden, ambulant 480 Stunden. Einsätze im Ausland können bis zu 480 Stunden angerechnet werden. (§ 13 HebG; Anlage 2, § 7a HebStPrV)
- Praxisplan
- Der Praxisplan legt fest, wann und wo Du Deine Praxiseinsätze machst. Die verantwortliche Praxiseinrichtung erstellt ihn für jede studierende Person, die Hochschule prüft, ob er zum Curriculum passt, und kann Anpassungen verlangen. (§§ 16, 22 Abs. 2 HebG)
- Sicherstellungszuschlag
- Der Sicherstellungszuschlag gleicht freiberuflichen Hebammen mit Geburtshilfe einen Teil der hohen Haftpflichtprämie aus, wenn sie wegen geringer Geburtenzahlen sonst zu wenig verdienen. Du beantragst ihn beim GKV-Spitzenverband; Geburtshäuser selbst sind nicht antragsberechtigt. Seit 01.01.2026 regelt ihn Anlage 1.3 zum Hebammenhilfevertrag: Er wird je Quartal berechnet; Voraussetzung ist unter anderem, dass Du in diesem Quartal mindestens eine Geburtshilfeleistung erbracht und abgerechnet hast. 2024 gab es 5.473 Zahlungen über zusammen 26,82 Mio. €. (§ 134a Abs. 1b SGB V)
- Skills Lab (praktische Lerneinheit)
- Im Skills Lab übst Du an Modellen und in Simulationen. Ab dem 01.11.2026 darf ein geringer Anteil der Praxiseinsätze mit Genehmigung der Behörde durch solche praktischen Lerneinheiten an der Hochschule oder bei der verantwortlichen Praxiseinrichtung ersetzt werden. Eine Prozentgrenze nennt das Gesetz nicht. (§ 13 Abs. 2 S. 4 HebG n. F.)
- Staatliche Prüfung
- Die staatliche Prüfung ist Teil der Hochschulprüfung in den letzten beiden Semestern und Voraussetzung für die Berufserlaubnis. Sie hat einen schriftlichen, einen mündlichen und einen praktischen Teil; den Vorsitz führen Hochschule und Landesbehörde gemeinsam. (§§ 24–26 HebG; § 13 HebStPrV)
- Studierfähigkeitstest (Freiburg)
- Die Universität Freiburg wählt mit einem eigenen Test aus: einem schriftlichen Multiple-Choice-Teil von 90 Minuten und einem mündlich-praktischen Parcours mit vier Stationen. Du bestehst ab 60 von 120 Punkten und mindestens 30 Punkten je Teil; das Ergebnis gilt drei Studienjahre. (Satzung Universität Freiburg vom 27.10.2025, §§ 7–8)
- Tätigkeitsnachweis
- Im Tätigkeitsnachweis dokumentierst Du die vorgeschriebenen Mindesttätigkeiten, zum Beispiel 40 selbst geleitete Geburten. Ohne vollständigen Nachweis wirst Du nicht zum praktischen Teil der staatlichen Prüfung zugelassen. (§ 33 HebG; §§ 12, 18 Abs. 2 HebStPrV)
- TVHöD
- Der TVHöD ist der Tarifvertrag für Studierende im dualen Hebammenstudium an kommunalen Krankenhäusern. Er sieht seit 01.05.2026 ein Studienentgelt von 1.815 € im Monat vor, gleich in allen Studienjahren, dazu eine Jahressonderzahlung von 90 %.
- Verantwortliche Praxiseinrichtung (vPE)
- Die verantwortliche Praxiseinrichtung ist das Krankenhaus, mit dem Du den Vertrag zur akademischen Hebammenausbildung schließt und das für Deinen gesamten Praxisteil verantwortlich ist. Es muss nach § 108 SGB V zugelassen sein; eine freiberufliche Hebamme oder ein Geburtshaus kann keine vPE sein. Die vPE erstellt Deinen Praxisplan, schließt Vereinbarungen mit weiteren Einsatzstellen und zahlt Deine Vergütung. (§§ 15, 16, 34 HebG)
- Vertrag zur akademischen Hebammenausbildung
- So heißt der Vertrag zwischen Dir und der verantwortlichen Praxiseinrichtung, der für die ganze Studiendauer gilt. Er muss schriftlich geschlossen werden, eine elektronische Form reicht nicht. Wirksam wird er erst, wenn Du die schriftliche Studienplatzzusage einer Hochschule vorlegst, die mit der Klinik kooperiert. Umgangssprachlich heißt er oft Studien- oder Ausbildungsvertrag. (§§ 27–29 HebG)
- Vorbehaltene Tätigkeit (Geburtshilfe)
- Geburtshilfe dürfen außer Ärzten nur Hebammen leisten, Notfälle ausgenommen. Dazu gehören die Überwachung des Geburtsvorgangs ab Wehenbeginn, die Hilfe bei der Geburt und die Überwachung des Wochenbetts. Ärzte müssen dafür sorgen, dass bei einer Geburt eine Hebamme hinzugezogen wird. (§ 4 HebG)
- Zulassungsfrei
- Zulassungsfrei heißt, dass die Hochschule keine Platzzahl festsetzt und keinen Numerus clausus hat. Wer die Voraussetzungen erfüllt und einen Vertrag mit einer Klinik hat, wird eingeschrieben. Die eigentliche Auswahl trifft dann meist die Klinik.