Hebamme Anerkennung: ausländischen Abschluss anerkennen
Von der RedaktionAktualisiert am 26. Oktober 20269 Min. Lesezeit

Für die Anerkennung als Hebamme mit einem Abschluss aus dem Ausland brauchst Du eine Erlaubnis der Landesbehörde. Abschlüsse aus der EU, dem EWR und der Schweiz werden automatisch anerkannt, wenn sie im Anhang V der EU-Berufsanerkennungsrichtlinie stehen; die Entscheidung kommt spätestens drei Monate nach vollständigen Unterlagen. Bei Abschlüssen aus Drittstaaten prüft die Behörde die Gleichwertigkeit, spätestens innerhalb von vier Monaten.
Fehlt etwas, gleichst Du es mit einer Kenntnisprüfung oder einem Anpassungslehrgang aus. Ab dem 01.11.2026 kannst Du die Prüfung der Gleichwertigkeit auch überspringen.
Warum Du eine Erlaubnis brauchst
Den Hebammenberuf darf nur ausüben, wer die Berufsbezeichnung „Hebamme“ führen darf (§ 3 Abs. 1 HebG), und dafür braucht es eine Erlaubnis (§ 5 Abs. 1 HebG). Wer die Bezeichnung ohne Erlaubnis führt, begeht eine Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis 3.000 € (§ 72 HebG). Geburtshilfe ist außer Ärztinnen und Ärzten nur Personen mit dieser Erlaubnis gestattet, Notfälle ausgenommen (§ 4 HebG).
Vier Voraussetzungen nennt § 5 Abs. 2 HebG: die Berufsqualifikation, keine Unzuverlässigkeit oder Unwürdigkeit, die gesundheitliche Eignung und die nötigen Deutschkenntnisse. Bei einem Abschluss aus dem Ausland prüft die Behörde zuerst die Qualifikation, danach den Rest (§ 43 Abs. 1 HebG). Das allgemeine Anerkennungsgesetz des Bundes (BQFG) gilt für Hebammen nicht; alle Regeln stehen im Hebammengesetz und in der Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen (HebStPrV).
Zuständig ist die Behörde des Landes, in dem Du als Hebamme arbeiten willst (§ 64 Abs. 3 HebG). Wer noch keinen Arbeitsort hat, sollte sich also zuerst für ein Bundesland entscheiden.
Hebamme Anerkennung aus dem Ausland: drei Wege
Welcher Weg für Dich gilt, hängt davon ab, wo Du Deinen Abschluss erworben hast und ob er dort schon anerkannt wurde.
| Herkunft des Abschlusses | Was die Behörde prüft | Wenn etwas fehlt | Entscheidungsfrist |
|---|---|---|---|
| EU, EWR, Schweiz, Nachweis nach Anhang V der Richtlinie 2005/36/EG | nur die Nachweise, keine inhaltliche Prüfung (automatische Anerkennung, § 46 HebG) | entfällt | spätestens 3 Monate |
| EU, EWR, Schweiz, ohne automatische Anerkennung | Gleichwertigkeit | Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang bis 3 Jahre (§ 58 HebG) | spätestens 3 Monate |
| Drittstaat | Gleichwertigkeit (§ 54 HebG), ab 01.11.2026 Verzicht möglich | Kenntnisprüfung oder Anpassungslehrgang bis 3 Jahre, freie Wahl (§ 59 HebG) | spätestens 4 Monate |
Die Fristen beginnen erst mit den vollständigen Unterlagen – nicht mit dem Tag, an dem Du den Antrag abschickst (§ 43 Abs. 2 und 3 HebStPrV). Im beschleunigten Fachkräfteverfahren nach § 81a Aufenthaltsgesetz soll die Behörde innerhalb von zwei Monaten entscheiden (§ 43 Abs. 4 HebStPrV).
EU, EWR und Schweiz: automatische Anerkennung
Die Richtlinie 2005/36/EG listet in Anhang V Nummer 5.5.2 für jeden Mitgliedstaat die Nachweise, die als Hebammenabschluss automatisch anerkannt werden. Das Hebammengesetz setzt das in § 46 um. Drei Bedingungen gelten. Du hast die Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat, einem Vertragsstaat des EWR oder einem gleichgestellten Staat abgeschlossen. Dein Nachweis steht im Anhang und wurde nach dem dort genannten Stichtag ausgestellt. Und die Ausbildung entspricht einem von drei Modellen:
- Mindestens drei Jahre Vollzeit mit mindestens 4.600 Stunden, davon mindestens ein Drittel klinisch-praktisch.
- Mindestens zwei Jahre Vollzeit mit mindestens 3.600 Stunden, wenn ein Abschluss in der allgemeinen Krankenpflege vorausgesetzt war.
- Mindestens 18 Monate Vollzeit mit mindestens 3.000 Stunden, ebenfalls nach einem Krankenpflegeabschluss, gefolgt von einem Jahr Berufserfahrung.
Heißt Dein Abschluss anders als im Anhang, brauchst Du eine Bescheinigung der zuständigen Stelle Deines Herkunftsstaates, dass er den Mindestanforderungen entspricht (§ 46 Abs. 2 HebG). Für ältere Nachweise aus der Zeit vor dem Stichtag gelten erworbene Rechte, gekoppelt an den Nachweis von Berufspraxis (§ 47 HebG).
Fällt Deine Qualifikation nicht unter die automatische Anerkennung, prüft die Behörde die Gleichwertigkeit. Bei wesentlichen Unterschieden machst Du eine Eignungsprüfung oder einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang (§ 58 HebG); ob Du wählen darfst, hängt vom Niveau Deiner Qualifikation ab. Dieselben Maßnahmen gelten für einen Abschluss aus einem Drittstaat, der schon in einem EU-Staat anerkannt wurde – wenn Du dort drei Jahre als Hebamme gearbeitet hast (§ 58 Abs. 1 Nr. 3 HebG).
Zwei Sonderfälle gibt es nur für die EU. Wer im Herkunftsstaat niedergelassen ist, darf vorübergehend und gelegentlich in Deutschland arbeiten, wenn er das vorher meldet (§§ 60 bis 62 HebG). Ab dem 01.11.2026 geht die Meldung auch elektronisch. Und wer nur für einen Teil des Berufs qualifiziert ist, kann eine Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung beantragen (§ 59a HebG).
Drittstaaten: Gleichwertigkeitsprüfung und Ausgleichsmaßnahme
Mit einem Abschluss aus einem Staat außerhalb von EU und EWR, der nicht gleichgestellt ist, vergleicht die Behörde Deine Ausbildung mit dem deutschen Hebammenstudium. Gleichwertig ist sie, wenn sie sich nicht wesentlich unterscheidet oder wenn Du Unterschiede durch Berufserfahrung und nachgewiesenes lebenslanges Lernen vollständig ausgleichst (§§ 54 bis 56 HebG). Auf Antrag bekommst Du darüber einen eigenen Feststellungsbescheid (§ 44 HebG).
Maßstab ist das deutsche Studium: mindestens 4.600 Stunden, davon mindestens 2.200 in der Praxis (§ 11 Abs. 3 HebG), mit Mindesttätigkeiten wie 40 selbst geleiteten Geburten (Anlage 3 HebStPrV). Was im deutschen Studium vorkommt, beschreibt der Artikel Hebamme studieren.
Findet die Behörde wesentliche Unterschiede, musst Du eine Anpassungsmaßnahme machen. Du wählst selbst (§ 59 Abs. 2 HebG):
| Merkmal | Kenntnisprüfung | Anpassungslehrgang |
|---|---|---|
| Inhalt | Prüfung auf den Inhalt der staatlichen Prüfung des Hebammenstudiums | Lehrveranstaltungen an einer Hochschule, Praxiseinsätze oder beides |
| Dauer | mündlicher Teil 45 bis 60 Minuten, praktischer Teil mit drei Betreuungssituationen von je bis zu 120 Minuten | legt die Behörde fest, höchstens drei Jahre |
| Abschluss | beide Teile bestanden | Prüfung über den Inhalt des Lehrgangs |
| Wiederholung | mündlicher Teil und jede Betreuungssituation je einmal | nach Lehrgangsregeln |
| Rechtsgrundlage | § 59 Abs. 1 Nr. 1 HebG, §§ 48 bis 51 HebStPrV | § 59 Abs. 1 Nr. 2 HebG, § 52 HebStPrV |
Im praktischen Teil der Kenntnisprüfung geht es um Schwangerschaft, Geburt und Wochenbett; die Geburt wird an der Hochschule mit Modellen und Simulationspersonen geprüft. Die Länder müssen sicherstellen, dass Du die Kenntnisprüfung innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung über die Gleichwertigkeit ablegen kannst (§ 51 Abs. 1 HebStPrV).
Die Kenntnisprüfung besteht nur aus Prüfungen. Den Anpassungslehrgang legt die Behörde nach Dauer, Form und Inhalt fest, bis zu drei Jahre lang. Er kann Praxiseinsätze in Krankenhäusern, bei freiberuflichen Hebammen oder in hebammengeleiteten Einrichtungen enthalten (§ 52 Abs. 2 HebStPrV). Wer die deutschen Abläufe noch nicht kennt, lernt sie im Lehrgang unter Anleitung kennen, bevor die Prüfung kommt.
Neu ab 01.11.2026: Verzicht auf die Gleichwertigkeitsprüfung
Mit dem Gesetz zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen (BGBl. 2026 I Nr. 225, Art. 5) bekommt § 54 HebG einen neuen Absatz 1a. Ab dem 01.11.2026 kannst Du mit einer Qualifikation aus einem Drittstaat endgültig auf die Prüfung der Gleichwertigkeit verzichten. Dann machst Du direkt eine Ausgleichsmaßnahme nach § 59 Abs. 1, also Kenntnisprüfung oder Anpassungslehrgang.
Drei Folgen stehen ausdrücklich im Gesetz. Der Verzicht kann nicht widerrufen werden. Eine Prüfung anhand Deiner Dokumente findet danach nicht mehr statt. Und die einmal gewählte Anpassungsmaßnahme kannst Du nicht mehr wechseln. Die Behörde muss Dich über diese Folgen und über die Wahl zwischen Prüfung und Lehrgang aufklären.
Laut Begründung des Regierungsentwurfs (BT-Drucksache 21/3207) sollen Antragstellende dann keine umfangreichen Unterlagen zur Qualifikation mehr einreichen müssen. Das spart Zeit, wenn Deine Unterlagen schwer zu beschaffen sind oder Du ohnehin mit wesentlichen Unterschieden rechnest. Wer gute Aussichten hat, ohne Ausgleichsmaßnahme als gleichwertig anerkannt zu werden, verschenkt mit dem Verzicht diese Möglichkeit – die Prüfung oder der Lehrgang ist dann Pflicht.
Für Anträge, die bis zum 31.10.2026 gestellt werden, gilt § 59 in der alten Fassung weiter (§ 77a Abs. 3 HebG n. F.). Ebenfalls ab dem 01.11.2026 dürfen die Behörden der Länder untereinander abfragen, ob Du schon anderswo ein Verfahren laufen hast (§ 64 Abs. 3 HebG n. F.).
So läuft der Antrag
Die Schritte sind in allen Ländern ähnlich, die Formulare unterscheiden sich:
- Land wählen, in dem Du arbeiten willst, und die zuständige Stelle im Anerkennungs-Finder oder in der Tabelle unten nachsehen.
- Unterlagen zusammenstellen und übersetzen lassen.
- Antrag stellen; die Behörde bestätigt den Eingang innerhalb eines Monats und nennt fehlende Unterlagen (§ 43 Abs. 1 HebStPrV).
- Bescheid abwarten: höchstens drei Monate (EU) oder vier Monate (Drittstaat) nach vollständigen Unterlagen.
- Bei wesentlichen Unterschieden die gewählte Anpassungsmaßnahme absolvieren.
- Nachweise zu Zuverlässigkeit, Gesundheit und Deutschkenntnissen vorlegen (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 HebG); dann erteilt die Behörde die Erlaubnis.
Welche Unterlagen Du brauchst
§ 43a HebStPrV nennt, was dem Antrag beiliegen muss:
- Tabellarische Aufstellung Deiner Ausbildungen und Berufstätigkeiten auf Deutsch.
- Identitätsnachweis.
- Bescheinigung über Deine Berufsqualifikation und die Ausbildungsnachweise.
- Sofern vorhanden: Nachweise über Berufserfahrung und lebenslanges Lernen.
- Erklärung, dass Du noch keinen anderen Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt hast.
- Sofern vorhanden: Nachweis Deiner Deutschkenntnisse.
Die Qualifikationsnachweise brauchst Du in deutscher Übersetzung von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzer. Die Behörde kann darauf verzichten oder eine englische Übersetzung zulassen (§ 43a Abs. 3 HebStPrV); frag vorher nach, bevor Du Geld für Übersetzungen ausgibst. Für eine automatische Anerkennung legst Du die Nachweise nach §§ 46 bis 50 HebG vor.
Deutschkenntnisse: in der Praxis B2
Das Hebammengesetz verlangt nur „Kenntnisse der deutschen Sprache“, die für den Beruf erforderlich sind (§ 5 Abs. 2 Nr. 4 HebG). Eine Stufe des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens nennen Gesetz und Verordnung nicht.
In der Praxis ist es B2. Der Anerkennungs-Finder des Bundes nennt für alle 16 Länder das Sprachniveau B2 (Stand 14.10.2026). Bayern und Nordrhein-Westfalen sprechen von „fachbezogenen Deutschkenntnissen“ auf diesem Niveau; für 14 Länder nennt der Finder zusätzlich eine mögliche Fachsprachenprüfung, nicht für Bremen und Nordrhein-Westfalen; in Bayern kostet sie 350 €. Die Schwelle A2, die der Finder ebenfalls erwähnt, gilt nur für die Anerkennungspartnerschaft, also für die Einreise mit einem Arbeitgeber, bevor die Anerkennung abgeschlossen ist.
Für ein Hebammenstudium in Deutschland verlangen die Hochschulen eigene Nachweise, oft C1. Die Werte je Studienort stehen im Artikel zu den Voraussetzungen fürs Hebammenstudium.
Zuständige Stellen und Gebühren je Land
Jedes Land hat eine eigene Stelle. Die Tabelle zeigt sie mit den Gebühren laut Anerkennungs-Finder (Stand 14.10.2026), abgefragt jeweils mit der Landeshauptstadt als Arbeitsort.
Die Gebühren sind im Finder nicht nach EU- und Drittstaatsverfahren getrennt. Mehr Details: alle 16 Stellen.
Die Spanne ist groß: von 25 € in Berlin bis 845 € in Brandenburg. Einige Länder verlangen zusätzlich eine Gebühr für die Urkunde. Für Bremen, das Saarland und Sachsen nennt der Finder keine Beträge. Ob ein Betrag für EU- oder Drittstaatsverfahren gilt, schlüsselt der Finder nicht auf; die genauen Kosten nennt Dir die zuständige Stelle. Die Übersicht mit Anschriften steht auf der Seite Anerkennung in den Bundesländern, alle Begriffe erklärt das Glossar.
Für Deinen konkreten Fall lohnt der Anerkennungs-Finder des Bundes: Er zeigt nach Eingabe des Arbeitsorts die zuständige Stelle mit Formularen.
Nach der Anerkennung
Mit der Erlaubnis bist Du Hebamme wie alle anderen – die Berufsbezeichnung gilt für alle Berufsangehörigen (§ 3 Abs. 2 HebG). In kommunalen Krankenhäusern bedeutet das den TVöD; ob Du in P 11 für Hebammen mit Hochschulabschluss oder in P 8 eingruppiert wirst, hängt von Deiner Qualifikation und Tätigkeit ab. Die Beträge erklärt der Ratgeber zum Hebammengehalt.
Wer freiberuflich arbeiten will, braucht zusätzlich den Beitritt zum Hebammenhilfevertrag, um mit den Krankenkassen abzurechnen (§ 134a Abs. 2 SGB V). Und wer noch keinen Abschluss hat, kommt in Deutschland nur über das duale Studium in den Beruf. Eine Fachschulausbildung kann seit 2023 niemand mehr beginnen – warum, erklärt der Artikel zur Hebammenausbildung.
Quellen
- § 3 HebG: Berufsausübung nur mit Berufsbezeichnung, „Hebamme“ für alle Berufsangehörigen
- § 4 HebG: Geburtshilfe nur für Ärzte und Hebammen
- § 5 HebG: Erlaubnispflicht und Voraussetzungen, Deutschkenntnisse ohne GER-Stufe
- § 43 HebG: Prüfreihenfolge bei Abschlüssen aus dem Ausland
- § 44 HebG: Feststellungsbescheid über die Gleichwertigkeit
- § 46 HebG: automatische Anerkennung, drei Ausbildungsmodelle, Bescheinigung bei abweichender Bezeichnung
- § 47 HebG: erworbene Rechte
- § 54 HebG, § 55 HebG, § 56 HebG: Gleichwertigkeit, wesentliche Unterschiede, Ausgleich durch Berufserfahrung
- § 58 HebG: Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang für EU-Qualifikationen
- § 59 HebG: Kenntnisprüfung oder Anpassungslehrgang für Drittstaaten, Wahlrecht
- § 59a HebG: partielle Berufsausübung
- § 60 HebG: vorübergehende Dienstleistung
- § 64 HebG: zuständig ist das Land, in dem der Beruf ausgeübt werden soll
- § 72 HebG: Geldbuße bis 3.000 €
- BGBl. 2026 I Nr. 225, Art. 5 und 6: § 54 Abs. 1a (Verzicht, unwiderruflich, kein Wechsel der Anpassungsmaßnahme), § 61 (Meldung auch elektronisch), § 64 Abs. 3 (Abfrage anderer Verfahren), § 77a Abs. 3 (Übergang), Inkrafttreten 01.11.2026
- BT-Drucksache 21/3207: Begründung, keine umfangreichen Unterlagen bei Verzicht
- § 43 HebStPrV: Eingangsbestätigung in einem Monat, Entscheidung in drei bzw. vier Monaten, zwei Monate im beschleunigten Fachkräfteverfahren
- § 43a HebStPrV: erforderliche Unterlagen, Übersetzungen, englische Übersetzung möglich
- § 49 HebStPrV, § 50 HebStPrV, § 51 HebStPrV: mündlicher und praktischer Teil der Kenntnisprüfung, Wiederholung, Termin innerhalb von sechs Monaten
- § 52 HebStPrV: Inhalt und Form des Anpassungslehrgangs
- Anerkennungs-Finder, Beruf Hebamme: zuständige Stellen, Gebühren, Sprachniveau B2 in allen 16 Ländern, A2 bei der Anerkennungspartnerschaft (Stand 14.10.2026)
- § 134a SGB V: Abrechnung mit den Krankenkassen nur mit Hebammenhilfevertrag
Häufige Fragen
Redaktion hebamme-studium.de
Die Redaktion von hebamme-studium.de pflegt die Studienort-Datenbank, die Fristen und die Ratgeber. Jede Angabe hat eine Quelle und ein Prüfdatum; Korrekturen stehen im Änderungsprotokoll.


