Methodik: wie wir Daten erheben und prüfen

Quellen und Prüfdatum

Jede Angabe nennt ihre Quelle und ihr Prüfdatum. Grundlage sind ausschließlich öffentlich zugängliche Quellen (Hochschule, Klinik, Gesetz, Satzung, Tarifvertrag, Behörde, amtliche Statistik). Platzzahlen rechnen wir nicht hoch, Vorjahresfristen übernehmen wir nicht als Platzhalter.

Was ein Studienort ist

Eine Seite unter /hochschulen/ steht für einen primärqualifizierenden Bachelorstudiengang an einem Ort, nicht für eine ganze Hochschule. Deshalb haben Kooperationsstudiengänge zweier Hochschulen (etwa HAW Hamburg und UKE) eine gemeinsame Seite, und der Standort Marburg der Hochschule Fulda eine eigene. Berufsbegleitende Studiengänge für examinierte Hebammen und Masterstudiengänge sind nicht Teil der Datenbank.

Zählweise der Bewerbungswege

Jeder Studienort hat genau einen Bewerbungsweg. Stand der Datenbank:

  • Klinik zuerst: 29
  • Zentral über ein Praxiszentrum: 3
  • Hochschule zuerst: 11
  • Hochschule leitet an Kliniken weiter: 2
  • Zentrales Auswahlverfahren: 1
  • Parallel mit Bewerbernummer: 1
  • Mischform: 1

„Klinik zuerst“ heißt: Du brauchst den Vertrag mit einer Klinik, bevor Du Dich einschreiben kannst. Zentrale Praxiszentren, die für mehrere Kliniken auswählen, zählen wir gesondert. „Hochschule leitet weiter“ heißt: Die Bewerbung geht an die Hochschule, die Entscheidung trifft die Klinik.

Kliniken

Kliniken erscheinen nur, wenn eine Hochschule sie als verantwortliche Praxiseinrichtung, Praxiszentrum oder Einsatzort nennt. Jede Klinik steht einmal in der Datenbank, auch wenn sie für mehrere Hochschulen ausbildet. Der Klinik-Finder setzt diese Zuordnungen zusammen.

Fristen

Fristen gelten immer für einen Bewerbungszyklus, benannt nach dem Studienstart (aktuell WS 2027/28). Exakte Daten übernehmen wir nur, wenn die Quelle sie nennt. Nennt die Quelle eine jährliche Regel, führen wir sie als jährlichen Zeitraum. Ungefähre Angaben („in der Regel im ersten Quartal“) erscheinen als Text und bekommen keinen Kalendereintrag.

Rechenwege der Tools

Der Gehaltsrechner rechnet mit den Tabellenwerten der Tarifverträge und Richtlinien zum jeweiligen Gültigkeitsdatum. Die Jahressonderzahlung ergibt sich aus dem Prozentsatz des Tarifs; die genaue Bemessungsgrundlage regelt jeder Tarif selbst, deshalb ist der Jahreswert eine Näherung. Der Netto-Modus rechnet die Lohnsteuer nach dem Programmablaufplan des Bundesfinanzministeriums und die Sozialversicherung mit den gesetzlichen Beitragssätzen und Bemessungsgrenzen des jeweiligen Jahres; das Ergebnis ist ein ungefähres Netto.

Der Bewerbungs-Wegweiser gleicht Deine Angaben mit den belegten Zugangsregeln je Studienort ab (Schulabschluss, Berufsausbildung, Sprachniveau, Vorpraktikum) und sortiert die Studienorte nach Region und Fristen. Er ersetzt keine Prüfung durch Hochschule oder Klinik.

Prüfrhythmus

Jeder Studienort hat ein Datum der letzten und der nächsten Prüfung. Klinikfristen prüfen wir vor allem zwischen Oktober und März, Hochschulfristen und Zulassungszahlen im Frühjahr und Sommer. Rechts- und Tarifänderungen tragen wir zum Stichtag ein. Jede Korrektur steht im Änderungsprotokoll.

Kernfakten

Diese 45 Fakten nutzen Artikel und Tools gemeinsam; die Quellen stehen auf der Quellenseite.

  1. Die Berufsbezeichnung „Hebamme“ gilt für alle Berufsangehörigen, unabhängig vom Geschlecht.
  2. Wer die Berufsbezeichnung „Hebamme“ führen will, braucht eine Erlaubnis; wer sie ohne Erlaubnis führt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit bis zu 3.000 € Geldbuße geahndet werden kann.
  3. Erlaubnisse als „Entbindungspfleger“ nach altem Recht gelten fort; auf Antrag besteht Anspruch auf eine Erlaubnis mit der Berufsbezeichnung „Hebamme“.
  4. Geburtshilfe dürfen außer Ärzten nur Personen mit einer Hebammenerlaubnis leisten, Notfälle ausgenommen; Ärzte müssen dafür sorgen, dass bei einer Geburt eine Hebamme hinzugezogen wird.
  5. Zugang zum Hebammenstudium hat, wer eine zwölfjährige allgemeine Schulausbildung abgeschlossen hat oder eine Ausbildung in der Gesundheits- und (Kinder-)Krankenpflege bzw. als Pflegefachfrau oder Pflegefachmann; die Altenpflege ist nicht genannt, und die Länder können weitere Voraussetzungen festlegen.
  6. Das Hebammenstudium ist ein duales Studium, dauert in Vollzeit sechs bis acht Semester und umfasst mindestens 4.600 Stunden, davon je mindestens 2.200 Stunden Praxis und Hochschule und 200 frei zuweisbare Stunden.
  7. Der berufspraktische Teil umfasst 1.720 Stunden im Krankenhaus (1.280 Schwangerschaft und Geburt, 280 Wochenbett, 80 Neonatologie, 80 Gynäkologie) und 480 Stunden im ambulanten Bereich.
  8. Zu den Mindesttätigkeiten im Studium gehören unter anderem 100 vorgeburtliche Untersuchungen, 40 selbst geleitete Geburten sowie die Betreuung von 100 Wöchnerinnen und 100 gesunden Neugeborenen.
  9. Mindestens 25 % der Stunden jedes Praxiseinsatzes müssen angeleitet sein; die Länder dürfen diesen Anteil bis zum Jahr 2030 auf nicht unter 15 % absenken.
  10. Ab dem 01.11.2026 kann mit Genehmigung der zuständigen Behörde ein „geringer Anteil“ der Praxiseinsätze durch praktische Lerneinheiten an der Hochschule oder bei der verantwortlichen Praxiseinrichtung ersetzt werden.
  11. Verantwortliche Praxiseinrichtung kann nur ein Krankenhaus sein, das nach § 108 SGB V zur Versorgung zugelassen ist.
  12. Der Vertrag zur akademischen Hebammenausbildung braucht die Schriftform, die elektronische Form ist ausgeschlossen; er wird erst wirksam, wenn Du eine schriftliche Studienplatzzusage einer kooperierenden Hochschule vorlegst.
  13. Die Klinik muss vom Studienbeginn bis zum Vertragsende eine „angemessene monatliche Vergütung“ zahlen; das Gesetz nennt keinen Betrag, und Sachbezüge dürfen höchstens 75 % der Bruttovergütung ausmachen.
  14. Die Probezeit dauert sechs Monate; danach kannst Du mit vier Wochen Frist zum Monatsende kündigen, die Klinik nur aus wichtigem Grund.
  15. Nichtig sind Bleibeverpflichtungen (außer einem Arbeitsvertrag in den letzten drei Monaten), Zahlungspflichten für die Praxisausbildung und Vertragsstrafen.
  16. Fachbücher, Instrumente und Apparate muss die verantwortliche Praxiseinrichtung kostenlos zur Verfügung stellen.
  17. Die staatliche Prüfung ist Teil der Hochschulprüfung und besteht aus einem schriftlichen, einem mündlichen und einem praktischen Teil; der Geburtsteil findet an der Hochschule mit Modellen und Simulationspersonen statt.
  18. Eine Hebammenausbildung nach altem Recht konnte nur beginnen, wer sie vor dem 31.12.2022 aufgenommen hat, und muss bis zum 31.12.2027 abgeschlossen sein; das gilt auch für Modellvorhaben.
  19. Hebammenschulen dürfen bis zum 31.12.2030 praktische Lehrveranstaltungen und die Praxisbegleitung für Hochschulen übernehmen.
  20. Weder HebG noch HebStPrV sehen eine Anrechnung oder Verkürzung des Studiums für Pflegekräfte vor; die einzige Anrechnungsregel betrifft Praxiseinsätze im Ausland bis höchstens 480 Stunden.
  21. Wer über eine Ausbildung in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege ins Studium kommt, wird nicht automatisch nach Art. 21 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG in der EU anerkannt; betroffen ist vor allem, wer keine zwölf Schuljahre hat.
  22. Wer nach 1970 geboren ist und in einem Krankenhaus tätig ist, muss einen ausreichenden Masernschutz oder eine Immunität gegen Masern nachweisen.
  23. Mit einer Berufsqualifikation aus einem Drittstaat kannst Du zwischen einer Kenntnisprüfung und einem höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang wählen.
  24. Ab dem 01.11.2026 können Antragsteller mit einer Qualifikation aus einem Drittstaat unwiderruflich auf die Gleichwertigkeitsprüfung verzichten und direkt eine Ausgleichsmaßnahme machen; für Anträge bis 31.10.2026 gilt das alte Recht.
  25. Über die Anerkennung entscheidet die Behörde bei EU-Qualifikationen spätestens drei Monate, bei Drittstaatsqualifikationen spätestens vier Monate nach Eingang der vollständigen Unterlagen; im beschleunigten Fachkräfteverfahren innerhalb von zwei Monaten.
  26. Das Gesetz verlangt nur die für den Beruf erforderlichen Deutschkenntnisse ohne GER-Stufe; laut Anerkennungs-Finder verlangen alle 16 Länder in der Praxis das Sprachniveau B2.
  27. Mit den gesetzlichen Krankenkassen abrechnen darf nur, für wen der Hebammenhilfevertrag gilt, also über die Mitgliedschaft in einem vertragschließenden Verband oder durch Beitritt.
  28. Der Hebammenhilfevertrag gilt per Schiedsspruch seit 01.11.2025, in geänderter Fassung seit 01.04.2026; er vergütet 6,19 € je abgeschlossener 5-Minuten-Einheit, festgesetzt bis 31.12.2027.
  29. An kommunalen Krankenhäusern beträgt das Studienentgelt nach TVHöD seit 01.05.2026 monatlich 1.815 €, gleich in allen Studienjahren; die Jahressonderzahlung beträgt 90 %.
  30. An Unikliniken der Länder beträgt das Studienentgelt nach der TdL-Richtlinie 1.610 € ab 01.04.2026, 1.670 € ab 01.03.2027 und 1.700 € ab 01.01.2028; die Zuordnung des Hebammenstudiums zu diesem Satz ergibt sich aus den TdL-Hinweisen 2020.
  31. Einzelne Häuser veröffentlichen ihre Beträge: die Universitätsmedizin Mainz 1.534,51 / 1.608,99 / 1.728,95 € (1. bis 3. Studienjahr), das UKSH 1.440 / 1.506 / 1.613 / 1.613 €, Tübingen „ca. 1.517 €“, die Praxispartner der KSH München im Durchschnitt ca. 1.250 € und die Partner der Fliedner FH ca. 950 bis 1.140 €.
  32. Hebammen mit abgeschlossener Hochschulbildung sind im TVöD (VKA) seit 01.01.2025 in P 11 eingruppiert; Stufe 2 bringt ab 01.05.2026 ein Tabellenentgelt von 4.419,71 €, dazu kommen für P 5 bis P 16 eine Zulage von 25,00 € und eine Pflegezulage von 141,82 €, zusammen 4.586,53 € brutto im Monat.
  33. Im TV-L sind Hebammen in KR 8 eingruppiert; Stufe 2 beträgt vom 01.04.2026 bis 28.02.2027 monatlich 3.668,95 €.
  34. Laut Entgeltatlas der Bundesagentur für Arbeit verdienen Hebammen in Vollzeit (KldB 81353, 3.481 Personen) im Median 4.846 € brutto im Monat, das untere Quartil liegt bei 4.155 €, das obere bei 5.428 €; der Datenstand ist vermutlich der 31.12.2025.
  35. Im Wintersemester 2025/26 studierten 6.457 Personen Hebammenwissenschaft, davon 1.643 im 1. Fachsemester und 1.115 im 1. Hochschulsemester; 71 waren Männer (1,1 %).
  36. Ende 2024 arbeiteten in Krankenhäusern 11.447 angestellte Hebammen (35 Männer), 74,6 % davon in Teilzeit, dazu 1.433 Beleghebammen in 121 Krankenhäusern; 250 Krankenhäuser boten Ausbildungsplätze für Hebammen an.
  37. Im Jahr 2025 wurden 654.241 Kinder geboren, so wenige wie nie seit dem Ende des Zweiten Weltkriegs.
  38. In der Vertragspartnerliste des GKV-Spitzenverbands standen im Oktober 2025 18.687 freiberufliche Hebammen.
  39. Stand 19.10.2026 gibt es 47 primärqualifizierende Bachelorstudiengänge für Hebammen in Deutschland, dazu den Standort Marburg der Hochschule Fulda.
  40. Bei 31 Studiengängen bewirbst Du Dich zuerst bei der Klinik, bei 13 zuerst bei der Hochschule; Hamburg hat ein zentrales Assessment, Lübeck ein paralleles Verfahren und die Fliedner FH eine Mischform.
  41. Schriftliche Auswahltests gibt es nur in Hamburg (HAM-Mid, die besten 150 kommen ins Interview Mid-Int, die Note der Hochschulzugangsberechtigung zählt seit 2025 nicht) und in Freiburg (Studierfähigkeitstest); Würzburg setzt nur auf Multiple Mini Interviews.
  42. Die hessischen Hebammenstudiengänge sind nicht zulassungsbeschränkt; Studienplatzzahlen werden dort nicht festgesetzt.
  43. In Berlin gab es zum Wintersemester 2025/26 62 Anfängerplätze an der Charité und 45 an der EHB; der Senat kündigt für die Charité künftig 30 Plätze an, vorbehaltlich der Haushaltsberatungen.
  44. Den Sicherstellungszuschlag zahlte der GKV-Spitzenverband 2024 in 5.473 Fällen mit zusammen 26,82 Mio. €; im Beispiel ab 01.01.2026 beträgt er 10.676 € bei einer Haftpflichtprämie von 13.292,24 €.
  45. Für den Start in die Freiberuflichkeit meldest Du Dich bei der Gesundheitsbehörde an (meist das Gesundheitsamt, in NRW die Bezirksregierung), schließt eine Berufshaftpflicht ab, beantragst ein Institutionskennzeichen und trittst dem Hebammenhilfevertrag bei; ein rückwirkender Beitritt ist nicht möglich.