Hebamme Gehalt netto 2026: Was vom Brutto übrig bleibt
Von der RedaktionAktualisiert am 25. Oktober 20268 Min. Lesezeit

Als Hebamme bleiben Dir vom Gehalt netto beim Berufsstart rund 2.916 € im Monat. Das ergibt sich aus 4.586,53 € brutto im TVöD (P 11, Stufe 2, mit festen Zulagen, seit 01.05.2026) mit Steuerklasse I, kinderlos ab 23, durchschnittlichem Zusatzbeitrag der Krankenkasse von 2,9 % und ohne Kirchensteuer, gerechnet für das Jahr 2026. Mit Kirchensteuer sind es 2.855,94 €.
Von jedem Euro brutto gehen damit rund 36 Cent ab. Den größeren Teil nimmt die Sozialversicherung mit 997,57 € – die Lohnsteuer kommt auf 672,50 €. Woher die Bruttobeträge stammen und wie sie mit den Stufen steigen, erklärt der Ratgeber zum Hebammengehalt.
Rechenbeispiel P 11 Stufe 2: jeder Abzug einzeln
Das Brutto besteht aus 4.419,71 € Tabellenentgelt, der Zulage von 25,00 € (§ 52 Abs. 5 BT-K) und der Pflegezulage von 141,82 € (§ 52 Abs. 6 BT-K); gerechnet wird mit der Summe.
Die Lohnsteuer folgt dem Programmablaufplan 2026 des Bundesfinanzministeriums, nach dem auch Lohnabrechnungsprogramme rechnen. Die Beiträge zur Sozialversicherung ergeben sich aus den gesetzlichen Beitragssätzen 2026. Dein Anteil ist jeweils die Hälfte; den Zuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung trägst Du allein.
| Abzug | Dein Satz | Betrag im Monat |
|---|---|---|
| Lohnsteuer | Tarif 2026 nach Programmablaufplan | 672,50 € |
| Solidaritätszuschlag | Freigrenze nicht erreicht | 0,00 € |
| Krankenversicherung | 7,3 % (halber allgemeiner Satz von 14,6 %) | 334,82 € |
| Zusatzbeitrag Krankenkasse | 1,45 % (halber Zusatzbeitrag von 2,9 %) | 66,50 € |
| Pflegeversicherung | 1,8 % plus 0,6 % Zuschlag für Kinderlose | 110,08 € |
| Rentenversicherung | 9,3 % (halber Satz von 18,6 %) | 426,55 € |
| Arbeitslosenversicherung | 1,3 % (halber Satz von 2,6 %) | 59,62 € |
| Netto ohne Kirchensteuer | 2.916,46 € | |
| Kirchensteuer, falls Mitglied (NRW: 9 %) | 9 % der Lohnsteuer | 60,52 € |
| Netto mit Kirchensteuer | 2.855,94 € |
Weitere Annahmen: Arbeitsort Nordrhein-Westfalen, gesetzlich kranken- und pflegeversichert, Vollzeit, außer den beiden festen Zulagen keine Zulagen und Zuschläge, keine eingetragenen Freibeträge. Gerundet ist jeder Beitrag einzeln auf den Cent, so wie es die Beitragsverfahrensverordnung vorschreibt. Fasst Deine Lohnabrechnung Posten anders zusammen, kann sie um einzelne Cent abweichen.
Hebamme Gehalt netto: fünf Fälle im Vergleich
Die Tabelle rechnet mit denselben Annahmen wie oben (Steuerklasse I, kinderlos ab 23, Zusatzbeitrag 2,9 %, NRW, 2026). Die Bruttobeträge gelten im Oktober 2026.
| Fall | Brutto | Lohnsteuer | Sozialversicherung | Netto ohne Kirchensteuer | Netto mit Kirchensteuer |
|---|---|---|---|---|---|
| Studium, Uniklinik (TdL-Richtlinie, seit 01.04.2026) | 1.610,00 € | 23,58 € | 350,18 € | 1.236,24 € | 1.234,12 € |
| Studium, kommunale Klinik (TVHöD, seit 01.05.2026) | 1.815,00 € | 54,91 € | 394,78 € | 1.365,31 € | 1.360,37 € |
| Berufsstart Uniklinik, TV-L KR 8 Stufe 2 (seit 01.04.2026) | 3.668,95 € | 444,91 € | 797,99 € | 2.426,05 € | 2.386,01 € |
| Berufsstart kommunal, TVöD P 11 Stufe 2 mit festen Zulagen, Steuerklasse I oder IV | 4.586,53 € | 672,50 € | 997,57 € | 2.916,46 € | 2.855,94 € |
| wie vorher, Steuerklasse III | 4.586,53 € | 317,50 € | 997,57 € | 3.271,46 € | 3.242,89 € |
Zwischen KR 8 und P 11 liegen in Stufe 2 brutto 917,58 €, denn eine Zulage wie die beiden festen Zulagen im TVöD gibt es für KR 8 nicht. Netto bleiben von dem Abstand 490,41 € übrig. Im Studium ist der Abstand kleiner: Wer nach TVHöD bezahlt wird, hat 129,07 € mehr im Monat als nach der TdL-Richtlinie. Bei der Bewerbung lohnt deshalb die Frage, nach welchem Tarif die Klinik zahlt; wie die Bewerbung bei Klinik und Hochschule abläuft, steht im Ratgeber zur Bewerbung fürs Hebammenstudium.
Was vom Bruttogehalt abgezogen wird
Lohnsteuer
Der Arbeitgeber rechnet Deinen Monatslohn auf ein Jahr hoch, also mal zwölf (§ 39b Abs. 2 EStG). Davon zieht er den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 €, den Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 € und eine Vorsorgepauschale für Deine Sozialversicherungsbeiträge ab. Auf den Rest wendet er den Einkommensteuertarif 2026 an, der einen Grundfreibetrag von 12.348 € enthält. Die Jahressteuer geteilt durch zwölf ist Deine monatliche Lohnsteuer.
Weil die Vorsorgepauschale Deinen tatsächlichen Zusatzbeitrag berücksichtigt, ändert eine teurere Krankenkasse auch die Lohnsteuer ein wenig.
Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer
Den Solidaritätszuschlag zahlt nur, wessen Lohnsteuer im Jahr über der Freigrenze von 20.350 € liegt, in Steuerklasse III über 40.700 €. Bei P 11 Stufe 2 sind es 8.070 € Lohnsteuer im Jahr – weit darunter. Auch in Stufe 6 (5.400,36 € mit Zulagen) kommst Du in Steuerklasse I nur auf 10.716 €.
Kirchensteuer zahlst Du nur als Mitglied einer Kirche, die Steuern erhebt. Sie beträgt in Baden-Württemberg und Bayern 8 % der Lohnsteuer, in den übrigen 14 Ländern 9 %. Bei P 11 Stufe 2 sind das in Bayern 53,80 €, in Nordrhein-Westfalen 60,52 € im Monat.
Sozialversicherung
Die fünf Beiträge machen zusammen 21,75 % Deines Bruttos aus, wenn Du kinderlos und mindestens 23 bist. Sie gelten bis zu den Beitragsbemessungsgrenzen 2026: 5.812,50 € im Monat in Kranken- und Pflegeversicherung, 8.450 € in Renten- und Arbeitslosenversicherung. Tarifgehälter von Hebammen in Stufe 2 liegen darunter, es zählt also jeder Euro.
Drei Stellschrauben verändern den Betrag:
- Der Zusatzbeitrag hängt von Deiner Krankenkasse ab; 2,9 % ist der vom Bundesgesundheitsministerium bekanntgemachte Durchschnitt für 2026. Bei P 11 Stufe 2 kostet Dich jeder Zehntelprozentpunkt mehr rund 1,55 € netto im Monat: Mit 2,5 % blieben 2.922,63 €, mit 3,5 % 2.907,12 €.
- Der Zuschlag von 0,6 % in der Pflegeversicherung gilt ab dem Monat nach Deinem 23. Geburtstag, wenn Du keine Kinder hast. Mit einem Kind zahlst Du 1,8 %, ab dem zweiten Kind unter 25 Jahren sinkt der Satz je Kind um 0,25 Punkte, höchstens bis zum fünften Kind.
- Arbeitest Du in Sachsen, trägst Du in der Pflegeversicherung einen Prozentpunkt allein, weil das Land keinen landesweiten Feiertag gestrichen hat (§ 58 Abs. 3 SGB XI). Bei P 11 Stufe 2 sind das 133,01 € statt 110,08 €, netto 2.900,95 €.
Steuerklasse und Kinder
Steuerklasse I gilt für Ledige. Verheiratete haben Steuerklasse IV, auf gemeinsamen Antrag die Kombination III und V (§ 38b EStG). Ohne Kinderfreibeträge rechnet IV genau wie I, deshalb stehen beide in derselben Tabellenzeile.
Mit Steuerklasse III sinkt die Lohnsteuer bei P 11 Stufe 2 auf 317,50 €, netto bleiben 3.271,46 €. Die Kehrseite trägt der Partner: In Steuerklasse V blieben vom selben Brutto nur 2.447,38 €. Beziehen beide Arbeitslohn, ist bei III und V eine Einkommensteuererklärung Pflicht (§ 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG); dort wird die Steuer des Paares neu berechnet.
Kinderfreibeträge senken die monatliche Lohnsteuer nicht. Beim Lohnabzug wirken sie nur auf Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer (§ 51a Abs. 2a EStG), dazu sinkt der Pflegebeitrag. Ein Beispiel mit P 11 Stufe 2, Steuerklasse IV, zwei Kindern unter 25 und Kirchenmitgliedschaft in NRW: Die Kirchensteuer fällt von 60,52 € auf 38,94 €, der Pflegebeitrag von 110,08 € auf 71,09 €. Die Lohnsteuer steigt sogar leicht auf 685,25 €, weil die kleinere Vorsorgepauschale weniger abzieht. Netto bleiben 2.903,76 € statt 2.855,94 €.
Anders ist es für Alleinerziehende. Steuerklasse II enthält einen Entlastungsbetrag von 4.260 € im Jahr, der die Lohnsteuer bei P 11 Stufe 2 mit einem Kind auf 568,08 € senkt; netto bleiben dann 3.048,40 € (ohne Kirchensteuer).
Netto im dualen Studium
Das Hebammenstudium ist nach § 11 Abs. 2 HebG ein duales Studium. Sozialversichert bist Du deshalb wie in einer Berufsausbildung: Teilnehmer an dualen Studiengängen stehen nach § 5 Abs. 4a SGB V Beschäftigten zur Berufsausbildung gleich, in der Renten- und der Arbeitslosenversicherung gilt dieselbe Gleichstellung. Die Deutsche Rentenversicherung schreibt dazu, dass die Regeln für Minijobs und für den Übergangsbereich „hier ebenso keine Anwendung“ finden.
Für Dich heißt das: Die ermäßigten Beiträge, die sonst bei Entgelten bis 2.000 € im Monat gelten, bekommst Du im Studium nicht. Du zahlst vom ersten Euro an den vollen halben Beitragssatz, genau wie im Rechenbeispiel oben. Nur bis 325 € im Monat würde die Klinik die Beiträge allein tragen (§ 20 Abs. 3 SGB IV), und so niedrig liegt keine der veröffentlichten Vergütungen.
Die Lohnsteuer ist im Studium klein – von 1.815 € nach TVHöD gehen 54,91 € ab, von 1.610 € nach TdL-Richtlinie 23,58 €. Bist Du jünger als 23, fällt der Zuschlag in der Pflegeversicherung noch weg. Dann bleiben bei 1.815 € netto 1.373,95 €, bei 1.610 € netto 1.244,23 € (ohne Kirchensteuer, NRW). Was die Kliniken nach Tarif und Haustarif zahlen, steht im Artikel zur Vergütung im Hebammenstudium, wie Praxis und Hochschule zusammenhängen, im Ratgeber zum dualen Hebammenstudium.
Was der Monatswert nicht zeigt
Alle Beträge oben sind das Netto eines normalen Monats. Die Jahressonderzahlung, die TVöD, TV-L und TVHöD einmal im Jahr zahlen, wird als sonstiger Bezug gesondert versteuert (§ 39b Abs. 3 EStG). Im Auszahlungsmonat sieht Deine Abrechnung deshalb anders aus, und der Netto-Modus des Rechners bildet diese Zahlung nicht ab.
Für 2027 rechnet dieser Ratgeber noch nicht. Der Programmablaufplan 2027 liegt seit dem 08.10.2026 nur als Entwurf vor, die Rechengrößen der Sozialversicherung für 2027 sind noch nicht verkündet, der durchschnittliche Zusatzbeitrag ist noch nicht bekanntgemacht. Die Tariferhöhungen ab März 2027, etwa im TV-L und in der TdL-Richtlinie, kommen netto erst dazu, wenn diese Werte feststehen.
Dein eigenes Netto berechnen
Steuerklasse, Kinder, Krankenkasse, Kirchensteuer und Bundesland verschieben das Ergebnis – mal um einige Euro, mal um mehrere Hundert. Der Gehaltsrechner rechnet Dein ungefähres Netto mit denselben Formeln wie dieser Artikel und zeigt alle Annahmen an. Wie er rechnet und was er auslässt, steht auf der Seite Methodik.
Quellen
- BMF, Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der Lohnsteuer 2026 (Anlage 1, Stand 12.11.2025): Rechenweg Lohnsteuer, Grundfreibetrag 12.348 €, Arbeitnehmer-Pauschbetrag 1.230 €, Sonderausgaben-Pauschbetrag 36 €, Vorsorgepauschale, Soli-Freigrenze 20.350 € (Steuerklasse III doppelt), Pflegebeitrag 3,6 % mit Zuschlag 0,6 % und Abschlägen 0,25 %
- BMF-Schreiben zum Programmablaufplan 2026 vom 12.11.2025: kassenindividueller Zusatzbeitrag in der Vorsorgepauschale, durchschnittlicher Zusatzbeitrag 2,9 %
- BMF, Programmablaufplan 2027 (Entwurf vom 08.10.2026): für 2027 nur Entwurf
- BMG, Bekanntmachung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes 2026 (BAnz AT 10.11.2025 B7): durchschnittlicher Zusatzbeitrag 2026 2,9 %
- Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2026: Bemessungsgrenzen 5.812,50 € (Kranken- und Pflegeversicherung) und 8.450 € (Renten- und Arbeitslosenversicherung) im Monat
- Bekanntmachung der Beitragssätze in der Rentenversicherung 2026: Rentenversicherung 18,6 %
- § 241 SGB V: allgemeiner Beitragssatz 14,6 %
- § 249 SGB V: Beiträge je zur Hälfte von Beschäftigten und Arbeitgeber
- § 5 SGB V: Abs. 4a, Teilnehmer an dualen Studiengängen stehen Beschäftigten zur Berufsausbildung gleich
- § 341 SGB III: Arbeitslosenversicherung 2,6 %
- Pflegeversicherungs-Beitragssatzanpassungsverordnung 2025: Pflegeversicherung 3,6 %
- § 55 SGB XI: Zuschlag für Kinderlose 0,6 Punkte nach Vollendung des 23. Lebensjahres, Abschläge 0,25 Punkte für das zweite bis fünfte Kind unter 25 Jahren
- § 58 SGB XI: Zuschlag für Kinderlose trägt der Beschäftigte, Sonderregel bei nicht abgeschafftem Feiertag (Sachsen)
- Beitragsverfahrensverordnung, § 2: Arbeitnehmeranteil aus dem halben Beitragssatz, gerundetes Ergebnis (Rundung auf den Cent nach § 1 Abs. 2)
- § 20 SGB IV: Übergangsbereich bis 2.000 €, gilt nicht für Beschäftigte zur Berufsausbildung; Geringverdienergrenze 325 €
- Deutsche Rentenversicherung, Lexikon „Duales Studium“: Versicherungspflicht in allen Zweigen wie in der Berufsausbildung, kein Übergangsbereich
- § 2 SGB VI: Rentenversicherungspflicht selbständiger Hebammen (Satz 1 Nr. 3)
- § 38b EStG: Steuerklassen I bis VI
- § 39b EStG: Hochrechnung des Monatslohns auf ein Jahr (Abs. 2), sonstige Bezüge (Abs. 3)
- § 46 EStG: Pflichtveranlagung bei Steuerklasse V (Abs. 2 Nr. 3a), Veranlagung auf Antrag (Abs. 2 Nr. 8)
- § 51a EStG: Kinderfreibeträge mindern die Bemessungsgrundlage der Zuschlagsteuern (Abs. 2a)
- Kirchensteuer wirkt, Höhe der Kirchensteuer (Evangelische Landeskirchen in Baden und Württemberg): 8 % in Baden-Württemberg und Bayern, 9 % in den übrigen Ländern
- § 11 HebG: Hebammenstudium als duales Studium
- TVöD Besonderer Teil Krankenhäuser, Lesefassung Stand 01.01.2026: P 11 Stufe 2 4.419,71 € Tabellenentgelt ab 01.05.2026 (Anlage E), Zulage 25,00 € und Pflegezulage 141,82 € ab 01.05.2026 für P 5 bis P 16 (§ 52 Abs. 5 und 6), Wechselschichtzulage 250 € (§ 50 Abs. 2)
- TVöD Allgemeiner Teil (VKA), Lesefassung Stand 01.01.2027: Tabellenentgelt und sonstige Entgeltbestandteile in Teilzeit anteilig (§ 24 Abs. 2)
- TV-L Entgelttabelle Pflegekräfte (Anlage C), 01.04.2026 bis 28.02.2027: KR 8 Stufe 2 3.668,95 €
- TVHöD, Lesefassung Stand 01.07.2025: Studienentgelt 1.815 € ab 01.05.2026 (§ 9 Abs. 1)
- Richtlinie der TdL für duale Studiengänge, Fassung 23.03.2026: Studienentgelt 1.610 € ab 01.04.2026 (Abschnitt II Ziff. 6 Abs. 1)
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