Hebamme Studium Vertrag: Deine Rechte und Pflichten

Von der RedaktionAktualisiert am 4. November 20266 Min. Lesezeit

Vertrag und Füller zur Unterschrift

Der Vertrag zur akademischen Hebammenausbildung, im Alltag Studienvertrag genannt, ist Dein Vertrag mit der Klinik. Er muss schriftlich auf Papier geschlossen werden und gilt erst, wenn Du eine Studienplatzzusage vorlegst. Die ersten sechs Monate sind Probezeit. Danach kannst Du mit vier Wochen zum Monatsende kündigen, die Klinik nur aus wichtigem Grund. Vertragsstrafen und Bleibeklauseln sind nichtig.

Geregelt ist das alles in den §§ 27 bis 41 des Hebammengesetzes. Von diesen Regeln darf der Vertrag nicht zu Deinen Ungunsten abweichen (§ 41 Abs. 1 HebG). Dieser Artikel erklärt die gesetzlichen Regeln; einen einzelnen Vertrag prüft er nicht.

Wer den Hebamme-Studium-Vertrag schließt

Vertragspartner sind Du und der Träger der verantwortlichen Praxiseinrichtung (§ 27 Abs. 1 HebG). Das ist das Krankenhaus, das den praktischen Teil Deines Studiums verantwortet, Deinen Praxisplan aufstellt und Dich bezahlt. Es muss ein nach § 108 SGB V zugelassenes Krankenhaus sein (§ 15 Abs. 2 HebG). Freiberufliche Hebammen und Geburtshäuser, bei denen Du ambulante Einsätze machst, schließen keinen eigenen Vertrag mit Dir; die Klinik vereinbart die Einsätze mit ihnen (§ 16 Abs. 2 HebG).

Auf den Vertrag sind die Regeln für Arbeitsverhältnisse anzuwenden, soweit das Hebammengesetz nichts anderes sagt (§ 31 HebG). Bist Du noch nicht volljährig, unterschreiben Deine Eltern oder anderen gesetzlichen Vertreter mit, und auch sie bekommen eine Ausfertigung (§ 30 HebG).

Eine Ausnahme regelt § 42: Für Diakonissen, Diakonieschwestern und Mitglieder geistlicher Gemeinschaften gelten die §§ 27 bis 41 nicht.

Schriftform: nur auf Papier

Vertragsabschluss und jede Änderung brauchen die Schriftform, und die elektronische Form ist ausdrücklich ausgeschlossen (§ 27 Abs. 2 HebG). Ein Vertrag per E-Mail, als PDF mit digitaler Signatur oder per Mausklick im Bewerbungsportal reicht also nicht. Du unterschreibst ein Papierexemplar.

Das hat praktische Folgen. Mehrere Hochschulen verlangen den unterschriebenen Vertrag für die Einschreibung, die Hochschule Bochum etwa eine Kopie des beidseitig unterschriebenen Vertrags. Plane den Postweg ein.

Wirksam erst mit der Studienplatzzusage

Der Vertrag wird erst wirksam, wenn Du der Klinik eine schriftliche Studienplatzzusage vorlegst (§ 29 HebG). Sie muss von einer Hochschule stammen, mit der die Klinik eine Kooperationsvereinbarung hat. Ein Vertrag mit einer Klinik in Bayern hilft Dir also nicht für eine Hochschule in Sachsen, wenn die beiden nicht zusammenarbeiten. Welche Kliniken mit welcher Hochschule kooperieren, zeigt der Klinik-Finder.

Daraus folgt die doppelte Bewerbung, die das Hebammenstudium von anderen Studiengängen unterscheidet: An 31 von 47 Studiengängen kommt erst der Vertrag, dann der Studienplatz. Wie das im Ablauf aussieht, erklärt der Ratgeber zur Bewerbung. Wer die Hochschulfrist verpasst, verliert auch den Vertrag. Die Universitätsmedizin Mainz schreibt das ausdrücklich: Ohne Bewerbung bis 25. September an der Universität erlischt der Arbeitsvertrag.

Was im Vertrag stehen muss

Fünf Regelungen sind Pflicht (§ 28 Abs. 1 HebG):

  1. der Beginn des Studiums,
  2. der Praxisplan, den die Klinik für Dich erstellt hat,
  3. Deine Pflicht, an den anwesenheitspflichtigen Lehrveranstaltungen der Hochschule teilzunehmen,
  4. die regelmäßige tägliche oder wöchentliche Ausbildungszeit in der Praxis,
  5. Zahlungsweise und Höhe der Vergütung, einschließlich etwaiger Sachbezüge.

Dazu kommen Angaben, die im Vertrag stehen oder ihm beiliegen sollen (§ 28 Abs. 2 HebG): die Studien- und Prüfungsverordnung, die Dauer von Probezeit und Urlaub, die Voraussetzungen einer Kündigung, das Vertragsende, der Hinweis auf eine mögliche Verlängerung, ein allgemeiner Hinweis auf Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen und auf Deine Rechte nach Betriebsverfassungs- oder Personalvertretungsrecht.

Fehlt der Praxisplan oder die Vergütung im Vertrag, frag nach, bevor Du unterschreibst.

Vergütung, Sachbezüge, Überstunden

Die Klinik zahlt Dir vom Studienbeginn bis zum Vertragsende eine „angemessene monatliche Vergütung“ (§ 34 Abs. 1 HebG). Eine Summe nennt das Gesetz nicht. Die Beträge ergeben sich aus Tarifverträgen, Richtlinien und Hausverträgen. Kommunale Kliniken zahlen nach TVHöD 1.815 € (ab 01.05.2026), Unikliniken der Länder nach der TdL-Richtlinie 1.610 € (ab 01.04.2026). Alle Tarife stehen im Artikel zur Vergütung im Hebammenstudium.

Sachbezüge, etwa Unterkunft oder Verpflegung, darf die Klinik nur anrechnen, wenn es im Vertrag vereinbart ist, und höchstens bis 75 % der Bruttovergütung (§ 34 Abs. 2 HebG). Überstunden sind nur ausnahmsweise zulässig und werden extra bezahlt oder mit Freizeit ausgeglichen (§ 35 HebG).

Pflichten auf beiden Seiten

Die Klinik muss vor allem (§ 32 HebG):

  • den praktischen Teil nach dem Praxisplan durchführen und die vorgesehenen Einsätze sicherstellen,
  • dafür sorgen, dass Dich in jedem Einsatz mindestens 25 % der Zeit eine praxisanleitende Person anleitet,
  • Dir Fachbücher, Instrumente und Apparate für Praxis und staatliche Prüfung kostenlos stellen,
  • Dich für Lehrveranstaltungen und Prüfungen freistellen und Lernzeiten berücksichtigen.

Sie darf Dir nur Aufgaben geben, die zum Studienzweck und zu Deinem Ausbildungsstand passen und Deinen Kräften angemessen sind (§ 32 Abs. 2 HebG).

Deine Pflichten (§ 33 HebG): an Pflichtveranstaltungen teilnehmen, übertragene Aufgaben sorgfältig erledigen, den Tätigkeitsnachweis führen, die Schweigepflicht einhalten und die Rechte der betreuten Frauen und Familien achten. Der Tätigkeitsnachweis zählt später doppelt, weil ohne ihn keine Zulassung zum praktischen Teil der staatlichen Prüfung erfolgt; welche Tätigkeiten hineingehören, steht bei den Inhalten des Studiums.

Probezeit und Kündigung

Die ersten sechs Monate ab Studienbeginn sind Probezeit; ein Tarifvertrag kann eine andere Dauer vorsehen (§ 36 HebG). In dieser Zeit können beide Seiten jederzeit ohne Frist kündigen (§ 38 Abs. 1 HebG).

Nach der Probezeit gilt ein ungleiches Recht – zu Deinen Gunsten. Du kannst mit vier Wochen zum Monatsende kündigen. Die Klinik kann nur noch aus wichtigem Grund ohne Frist kündigen, und diesen Grund hast Du ebenso (§ 38 Abs. 2 HebG). Jede Kündigung muss schriftlich sein (§ 39 Abs. 1 HebG). Kündigt die Klinik, muss sie sich vorher mit der Hochschule ins Benehmen setzen. Bei einer Kündigung aus wichtigem Grund muss sie den Grund angeben – und sie hat dafür nur zwei Wochen, nachdem sie die Tatsachen kennt (§ 39 Abs. 2–4 HebG).

Eine Kündigung trifft auch das Studium. Die OTH Regensburg exmatrikuliert Studierende, die nach einer Kündigung in der Probezeit keinen anderen Vertrag über die Praxisausbildung vorlegen. Wer kündigen will, sucht deshalb zuerst eine neue Klinik – und kündigt dann.

Was nichtig ist

§ 41 HebG schützt Dich vor Klauseln, die in anderen Ausbildungsverträgen vorkommen. Steht so etwas im Vertrag, gilt es nicht:

Klausel Regel
Abweichungen zu Deinen Ungunsten von §§ 27 bis 40 nichtig (Abs. 1)
Bleibeverpflichtung nach dem Studium nichtig, außer Du schließt in den letzten drei Monaten selbst einen Arbeitsvertrag (Abs. 2)
Entschädigung für die praktische Ausbildung nichtig (Abs. 3 Nr. 1)
Vertragsstrafen nichtig (Abs. 3 Nr. 2)
Ausschluss oder Begrenzung von Schadensersatzansprüchen nichtig (Abs. 3 Nr. 3)
Schadensersatz in Pauschalbeträgen nichtig (Abs. 3 Nr. 4)

Rückzahlungsklauseln für die praktische Ausbildung, wie man sie aus anderen dualen Studiengängen kennt, sind damit ausgeschlossen. Eine Ausnahme kann übernommene Studiengebühren betreffen: Für kommunale Kliniken sieht § 22 TVHöD Rückzahlungsregeln vor, wenn die Klinik die Gebühren nach einer Vereinbarung gezahlt hat. Mehr dazu im Artikel zum Abbruch des Studiums. Der Unterschied zu anderen dualen Modellen steht im Artikel zum dualen Studium.

Vertragsende und Übernahme

Der Vertrag endet mit dem letzten Semester, das im Konzept des Studiengangs steht, unabhängig davon, wann Du die staatliche Prüfung ablegst (§ 37 Abs. 1 HebG). Bestehst Du nicht oder verzögert sich die Prüfung ohne Dein Verschulden, verlängert er sich auf Deinen schriftlichen Antrag. Er läuft dann bis zur nächsten Wiederholungsprüfung, höchstens ein Jahr länger (§ 37 Abs. 2 HebG). Wie lange das Studium an Deinem Studienort dauert, steht bei der Dauer des Hebammenstudiums.

Arbeitest Du nach bestandenem Studium als Hebamme einfach weiter, ohne dass etwas vereinbart wurde, gilt ein unbefristetes Arbeitsverhältnis als geschlossen (§ 40 HebG). Wer bleiben will, muss also nichts unterschreiben. Wer gehen will, sollte das vor Vertragsende klar sagen.

Quellen

Häufige Fragen

Nein. Eine Vereinbarung, die Dich nach dem Studium in Deiner beruflichen Tätigkeit beschränkt, ist nichtig (§ 41 Abs. 2 HebG). Erlaubt ist nur, dass Du in den letzten drei Monaten des Vertrags freiwillig einen Arbeitsvertrag für die Zeit danach schließt. Eine Sonderregel enthält der Tarifvertrag kommunaler Kliniken: Hat die Klinik Deine Studiengebühren übernommen und wirst Du nach dem Studium übernommen, sieht § 22 Abs. 1 TVHöD zwölf Monate Tätigkeit dort vor.
Eine Pflicht, für die praktische Ausbildung eine Entschädigung zu zahlen, ist nichtig, ebenso Vertragsstrafen und pauschale Schadensersatzbeträge (§ 41 Abs. 3 HebG). Für die praktische Ausbildung kann die Klinik also kein Geld zurückverlangen. Anders kann es bei Studiengebühren sein, die die Klinik für Dich übernommen hat: Für kommunale Kliniken enthält § 22 TVHöD dafür Rückzahlungsregeln, etwa bei einer Kündigung aus einem von Dir zu vertretenden Grund. Wie sich das zu § 41 HebG verhält, regelt keiner der beiden Texte ausdrücklich.
Auf den Vertrag sind die Regeln für Arbeitsverhältnisse entsprechend anzuwenden (§ 31 HebG). Die OTH Regensburg rät trotzdem, selbst für den Versicherungsschutz zu sorgen und darauf zu achten, dass die Haftpflichtversicherung im Vertrag über die Praxisausbildung aufgenommen ist. Frag bei Deiner Klinik nach, wie sie das regelt.
Das Gesetz kennt keinen eigenen Wechselweg. Du kannst nach der Probezeit mit vier Wochen zum Monatsende kündigen; für das Studium brauchst Du dann aber einen neuen Vertrag mit einer anderen Klinik, die mit Deiner Hochschule kooperiert. Die OTH Regensburg exmatrikuliert, wer nach einer Kündigung in der Probezeit keinen anderen Vertrag vorlegt.

Redaktion hebamme-studium.de

Die Redaktion von hebamme-studium.de pflegt die Studienort-Datenbank, die Fristen und die Ratgeber. Jede Angabe hat eine Quelle und ein Prüfdatum; Korrekturen stehen im Änderungsprotokoll.

So arbeiten wir · Fehler melden