Hebammenstudium abbrechen: Kündigung, Wechsel, Geld
Von der RedaktionAktualisiert am 4. November 20267 Min. Lesezeit

Wer das Hebammenstudium abbrechen will, kündigt zuerst den Vertrag mit der Klinik und lässt sich dann exmatrikulieren. In den ersten sechs Monaten geht die Kündigung jederzeit ohne Frist, danach mit vier Wochen zum Monatsende, immer schriftlich. Für die Praxisausbildung musst Du nichts erstatten: Vertragsstrafen und Entschädigungen für die Praxisausbildung sind nichtig.
Bevor Du kündigst, lohnt eine Frage: Willst Du raus aus dem Beruf – oder nur weg von dieser Klinik oder diesem Studienort? Für beides gibt es Wege, aber sie verlangen unterschiedliche Reihenfolgen. Dieser Artikel erklärt die allgemeinen Regeln aus Hebammengesetz (HebG), Tarifvertrag und Hochschulangaben; einen einzelnen Vertrag prüft er nicht.
Zwei Verträge, zwei Schritte
Im Hebammenstudium hängst Du an zwei Stellen. Mit der Klinik, der verantwortlichen Praxiseinrichtung, hast Du den Vertrag zur akademischen Hebammenausbildung. Bei der Hochschule bist Du eingeschrieben. Beides ist miteinander verknüpft.
Die TU Dresden beschreibt die Reihenfolge so: Wer das Studium beenden oder abbrechen möchte, muss „zuallererst“ den Vertrag mit der Ausbildungsklinik schriftlich kündigen und kann sich im zweiten Schritt über einen Exmatrikulationsantrag abmelden. Umgekehrt beendet auch die Hochschule den Vertrag mit: Nach dem Tarifvertrag für Hebammenstudierende an kommunalen Kliniken (TVHöD) endet das Vertragsverhältnis bei einer Exmatrikulation durch die Hochschule (§ 21 Abs. 2 TVHöD).
Wer nur den Vertrag kündigt und eingeschrieben bleiben will, braucht einen neuen. Die OTH Regensburg exmatrikuliert Studierende, die nach einer Kündigung in der Probezeit keinen anderen Vertrag über die Praxisausbildung haben. An der Universität Mainz ist der Ausbildungsvertrag schon Voraussetzung, um sich überhaupt zu bewerben.
Hebammenstudium abbrechen in der Probezeit
Die ersten sechs Monate ab Studienbeginn sind Probezeit (§ 36 Abs. 1 HebG). Ein Tarifvertrag kann eine andere Dauer festlegen; der TVHöD bleibt bei sechs Monaten (§ 4 Abs. 1 TVHöD). Bei einem Studienstart am 1. Oktober läuft sie also bis Ende März.
In dieser Zeit können Du und die Klinik jederzeit kündigen, ohne Frist und ohne Grund (§ 38 Abs. 1 HebG). Die Kündigung muss schriftlich sein (§ 39 Abs. 1 HebG). Eine Nachricht per E-Mail oder Messenger erfüllt die Schriftform nicht; Du brauchst ein unterschriebenes Schreiben.
Die Probezeit ist der einfachste Moment für einen Abbruch – und der riskanteste für einen Wechsel. Kündigt die Klinik in der Probezeit, braucht sie keinen Grund. Für Dein Studium gilt dann dasselbe wie bei einer eigenen Kündigung; an der OTH Regensburg etwa folgt ohne neuen Vertrag die Exmatrikulation.
Nach der Probezeit: vier Wochen zum Monatsende
Danach gilt ein ungleiches Recht (§ 38 Abs. 2 HebG). Du kannst mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende kündigen. Die Klinik kann nur noch aus einem wichtigen Grund kündigen, dann ohne Frist; aus wichtigem Grund fristlos kündigen kannst auch Du.
Ein Rechenbeispiel: Geht Deine Kündigung am 1. März ein, endet der Vertrag am 31. März. Geht sie am 10. März ein, reichen die vier Wochen bis in den April, und der Vertrag endet am 30. April. Bis dahin bekommst Du Deine Vergütung, denn die Klinik zahlt bis zum Ende des Vertragsverhältnisses (§ 34 Abs. 1 HebG).
Kündigt die Klinik, gelten strengere Regeln (§ 39 HebG):
| Voraussetzung | Regel |
|---|---|
| Form | schriftlich, mit Angabe des wichtigen Grundes |
| Hochschule | vorher das Benehmen mit der Hochschule herstellen |
| Frist | unwirksam, wenn die Klinik die Tatsachen länger als zwei Wochen kennt |
| Abweichungen zu Deinen Ungunsten | nichtig (§ 41 Abs. 1 HebG) |
Eine Ausnahme regelt § 42 HebG: Für Diakonissen, Diakonieschwestern und Mitglieder geistlicher Gemeinschaften gelten die Vertragsregeln der §§ 27 bis 41 nicht. Die übrigen Pflichten und Rechte aus dem Vertrag erklärt der Artikel zum Vertrag zur akademischen Hebammenausbildung.
Muss ich Geld zurückzahlen?
Für die praktische Ausbildung nicht – das regelt das Gesetz eindeutig. § 41 Abs. 3 HebG erklärt Vereinbarungen für nichtig, nach denen Du für die berufspraktische Ausbildung eine Entschädigung zahlen musst. Ebenso nichtig sind Vertragsstrafen, der Ausschluss oder die Beschränkung von Schadensersatzansprüchen und Schadensersatz in Pauschalbeträgen. Eine Bleibeverpflichtung für die Zeit nach dem Vertrag ist ebenfalls nichtig (§ 41 Abs. 2 HebG). Die Vergütung, die Du bis zur Kündigung bekommen hast, gehört Dir; eine Rückzahlungspflicht dafür sieht das Gesetz nicht vor.
Sonderfall: von der Klinik übernommene Studiengebühren
Anders kann es aussehen, wenn die Klinik Studiengebühren für Dich bezahlt hat, wie sie vor allem private Hochschulen verlangen. Der TVHöD erlaubt Klinik und Studierenden, die Übernahme der Studiengebühren zu vereinbaren (§ 9 Abs. 4 TVHöD). Für diesen Fall enthält § 22 TVHöD Rückzahlungsgrundsätze. Danach sind die übernommenen Gebühren unter anderem zurückzuerstatten:
- bei einer Eigenkündigung nach der Probezeit, die nicht durch einen wichtigen Grund nach § 626 BGB gerechtfertigt ist,
- bei einer Kündigung durch die Klinik aus einem Grund, den Du zu vertreten hast,
- bei endgültigem Nichtbestehen einer Prüfung, wenn Du den Abschluss schuldhaft nicht zielstrebig verfolgt hast,
- wenn Du das Übernahmeangebot nach dem Studium ablehnst oder in den ersten zwölf Monaten aus einem von Dir zu vertretenden Grund ausscheidest.
Der Betrag sinkt auf 75 Prozent, wenn Du Praxisabschnitte bei der Klinik absolviert hast, und für jeden vollen Monat Beschäftigung nach dem Studium um ein Zwölftel. Im Einzelvertrag kann davon ganz oder teilweise abgesehen werden (§ 22 Abs. 3 bis 5 TVHöD). Der Tarifvertrag gilt nur für kommunale Kliniken, die Mitglied in einem Verband der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände sind (§ 1 TVHöD), und auch dort nur, wenn eine Gebührenübernahme vereinbart wurde.
Wie § 22 TVHöD und § 41 HebG zusammenpassen, beantwortet keiner der beiden Texte ausdrücklich. § 41 Abs. 3 Nr. 1 HebG nennt nur die Entschädigung „für die berufspraktische Ausbildung“; Studiengebühren zahlt man für den hochschulischen Teil. Zugleich sind nach § 41 HebG Vereinbarungen nichtig, die Dich nach Vertragsende in der Berufsausübung beschränken oder von den §§ 27 bis 40 zu Deinen Ungunsten abweichen, und zu diesen Paragrafen gehört Dein Kündigungsrecht. Ob eine konkrete Rückzahlungsklausel wirksam ist, ist deshalb eine Rechtsfrage des Einzelfalls. Hast Du so eine Vereinbarung unterschrieben, lass sie anwaltlich oder von Deiner Gewerkschaft prüfen, bevor Du kündigst.
Klinik wechseln statt abbrechen
Willst Du weiterstudieren, nur nicht in dieser Klinik, ist die Reihenfolge umgekehrt: erst den neuen Vertrag, dann die Kündigung. Der neue Vertrag muss mit einer Klinik geschlossen werden, die mit Deiner Hochschule kooperiert, denn nur dann kann er wirksam werden (§ 29 HebG). Welche Häuser zu Deinem Studiengang gehören, zeigt der Klinik-Finder.
Einen eigenen Wechselweg kennt das Gesetz nicht. Du bewirbst Dich bei der neuen Klinik wie andere auch; für einen Studienstart im Oktober laufen die meisten Klinikfristen zwischen Januar und März. Die belegten Termine für den nächsten Durchgang stehen bei den Bewerbungsfristen 2027. Sprich mit der Studiengangsleitung, bevor Du irgendwo kündigst. Sie kennt die Partnerhäuser, und bei einer Kündigung durch die Klinik muss sie ohnehin vorher beteiligt werden.
Hochschule wechseln: Quereinstieg ins höhere Semester
Ein Wechsel des Studienorts ist schwieriger, weil Du Hochschule und Klinik zugleich wechselst. Ob Du ins höhere Semester einsteigen kannst, regelt jede Hochschule selbst. Belegte Beispiele (Stand Oktober 2026):
| Studienort | Regel laut Hochschule |
|---|---|
| Universität Münster | Studienortwechsel mit Einstufungsbescheinigung des Prüfungsausschusses; beantragen bis Anfang Juni (Wintersemester) oder Anfang Dezember (Sommersemester) |
| Universität Freiburg | Wechsel ab dem 2. Semester nach mindestens einem Fachsemester; Kontakt über die Studienberatung |
| TH Nürnberg | Beginn im Sommersemester nur für Hochschulwechsler im höheren Semester, Bewerbung 15.11. bis 15.1. |
| TU Dresden | grundsätzlich möglich, wenn ein Vertrag mit einer Kooperationsklinik vorliegt und die Prüfungskommission zustimmt |
| TH Aschaffenburg | im Studiengang Hebammenkunde keine Bewerbung für das höhere Semester möglich |
Welche Leistungen angerechnet werden, entscheidet die neue Hochschule im Einzelfall; die OTH Regensburg schreibt das ausdrücklich für Leistungen aus Ausbildung oder Studium. Frag dabei auch nach Deinem Tätigkeitsnachweis, denn die Mindesttätigkeiten aus der Praxis brauchst Du später für die staatliche Prüfung. Alle Studienorte mit Kontakt stehen in der Übersicht der Hochschulen.
Pause, Prüfungspech, neuer Anlauf
Nicht jeder Abbruchgedanke ist endgültig. Ist eine Prüfung schiefgegangen, gibt es Wiederholungen: Jeder Teil der staatlichen Prüfung darf einmal wiederholt werden (§ 36 HebStPrV), und Dein Vertrag verlängert sich dafür auf schriftlichen Antrag um höchstens ein Jahr (§ 37 Abs. 2 HebG). Wie die Prüfung aufgebaut ist, steht im Artikel zur staatlichen Prüfung.
Brauchst Du Zeit, etwa wegen eines Kindes oder einer Erkrankung, kläre zuerst, was Hochschule und Klinik anbieten. Urlaubssemester kennen Hochschulen wie die OTH Regensburg, Teilzeit dagegen kaum eine; was es gibt, steht unter Hebamme Studium in Teilzeit. Wie sich Schichtdienst und Prüfungsdichte über die Semester verteilen, zeigt der Artikel Wie schwer ist das Hebammenstudium?.
Entscheidest Du Dich doch für das Ende, bleibt der Weg zurück offen – er beginnt aber von vorn: neue Klinikbewerbung, neuer Vertrag, neue Einschreibung. Wer stattdessen eine Ausbildung beginnen will, erfährt im Artikel Ausbildung nach dem Studienabbruch, wann sich die Ausbildung wegen des Studiums verkürzen lässt.
Quellen
- § 29 HebG, Wirksamkeit des Vertrags (abgerufen 24.10.2026): Wirksamkeit nur mit Studienplatzzusage einer kooperierenden Hochschule
- § 34 HebG, Vergütung (abgerufen 24.10.2026): Vergütung bis zum Ende des Vertragsverhältnisses
- § 36 HebG, Probezeit (abgerufen 24.10.2026): sechs Monate, tarifliche Abweichung möglich
- § 37 HebG, Ende des Vertragsverhältnisses (abgerufen 24.10.2026): Verlängerung bei Nichtbestehen höchstens um ein Jahr
- § 38 HebG, Beendigung durch Kündigung (abgerufen 24.10.2026): fristlos in der Probezeit, danach vier Wochen zum Monatsende oder wichtiger Grund
- § 39 HebG, Wirksamkeit der Kündigung (abgerufen 24.10.2026): Schriftform, Benehmen der Hochschule, Grund angeben, Zwei-Wochen-Frist
- § 41 HebG, Nichtigkeit von Vereinbarungen (abgerufen 24.10.2026): Abweichungen zu Ungunsten, Bleibeverpflichtung, Entschädigung, Vertragsstrafen, Pauschalbeträge
- § 42 HebG, Ausschluss der Geltung (abgerufen 19.10.2026): Diakonissen, Diakonieschwestern, geistliche Gemeinschaften
- § 36 HebStPrV, Wiederholung (abgerufen 24.10.2026): jeder Prüfungsteil einmal wiederholbar
- TVHöD, Lesefassung Stand 01.07.2025 (abgerufen 24.10.2026): Geltungsbereich (§ 1), Probezeit und Kündigung (§ 4), Übernahme von Studiengebühren (§ 9 Abs. 4), Vertragsende bei Exmatrikulation (§ 21 Abs. 2), Rückzahlungsgrundsätze (§ 22)
- TU Dresden, FAQ Zentrum für Hebammenwissenschaft (abgerufen 24.10.2026): erst Vertrag kündigen, dann Exmatrikulation; Einstieg ins höhere Fachsemester mit Vertrag und Zustimmung der Prüfungskommission
- OTH Regensburg, FAQ Bachelor Hebammenkunde (PDF, Stand 13.10.2025) (abgerufen 24.10.2026): Exmatrikulation ohne neuen Vertrag nach Kündigung in der Probezeit, Anrechnung im Einzelfall, Urlaubssemester
- Universität Mainz, Studienangebot Hebammenwissenschaft (abgerufen 24.10.2026): Ausbildungsvertrag als Bewerbungsvoraussetzung
- Universität Münster, Informationen zum Studiengang (abgerufen 24.10.2026): Studienortwechsel mit Einstufungsbescheinigung, Antragsfristen
- Universität Freiburg, Hebammenwissenschaft B.Sc. (abgerufen 24.10.2026): Wechsel ins höhere Fachsemester ab dem 2. Semester
- TH Nürnberg, Hebammenwissenschaft B.Sc. (abgerufen 24.10.2026): Sommersemester nur für Hochschulwechsler im höheren Semester, Bewerbung 15.11. bis 15.1.
- TH Aschaffenburg, Bewerben (abgerufen 24.10.2026): für Hebammenkunde keine Bewerbung für das höhere Semester möglich
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