Anerkennung Hebamme: Verzicht auf Gleichwertigkeitsprüfung
Von der RedaktionAktualisiert am 25. Oktober 20267 Min. Lesezeit

Bei der Anerkennung als Hebamme kannst Du ab dem 1. November 2026 auf die Gleichwertigkeitsprüfung verzichten, wenn Dein Abschluss aus einem Drittstaat stammt. Dann machst Du direkt eine Kenntnisprüfung oder einen Anpassungslehrgang (§ 54 Abs. 1a HebG n. F.). Der Verzicht ist endgültig – zurücknehmen kannst Du ihn nicht. Für Anträge bis zum 31. Oktober 2026 gilt das alte Recht.
Die Regel stammt aus dem Gesetz zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen vom 22. Juli 2026. Artikel 5 dieses Gesetzes ändert das Hebammengesetz, das Inkrafttreten regelt Artikel 6 Abs. 1 (BGBl. 2026 I Nr. 225). Auf gesetze-im-internet.de ist die Änderung derzeit irrtümlich „Art. 1“ zugeordnet; maßgeblich ist das Bundesgesetzblatt.
Der Wortlaut von § 54 Abs. 1a HebG
Ab dem 1. November 2026 lautet der neue Absatz:
„(1a) Eine antragstellende Person mit einer Berufsqualifikation aus einem Drittstaat kann endgültig auf die Prüfung der Gleichwertigkeit ihres Ausbildungsstandes durch die zuständige Behörde verzichten. In diesem Fall hat die antragstellende Person eine Ausgleichsmaßnahme nach § 59 Absatz 1 durchzuführen. Der Verzicht ist gegenüber der zuständigen Behörde zu erklären und kann nicht widerrufen werden. Er hat zur Folge, dass weder eine dokumentenbasierte Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes noch ein Wechsel der Anpassungsmaßnahme möglich ist. Die antragstellende Person ist über diese Rechtsfolgen und über die Wahlmöglichkeit nach § 59 Absatz 2 aufzuklären.“
Satz für Satz bedeutet das:
| Satz | Inhalt | Folge für Dich |
|---|---|---|
| 1 | Verzicht nur bei einer Berufsqualifikation aus einem Drittstaat | Abschlüsse aus EU- und EWR-Staaten sind ausgenommen |
| 2 | Pflicht zur Ausgleichsmaßnahme nach § 59 Abs. 1 | Kenntnisprüfung oder höchstens dreijähriger Anpassungslehrgang |
| 3 | Erklärung gegenüber der Behörde, nicht widerrufbar | Du kannst die Entscheidung später nicht zurücknehmen |
| 4 | keine Prüfung Deiner Unterlagen auf Gleichwertigkeit, kein Wechsel der Maßnahme | die einmal gewählte Maßnahme bleibt |
| 5 | Aufklärungspflicht der Behörde | Du wirst vorher über die Folgen und Dein Wahlrecht informiert |
Passend dazu erhält § 54 Abs. 1 eine neue Nummer 3: Wer verzichtet hat, dessen Berufsqualifikation wird anerkannt, sobald er die gewählte Maßnahme nach § 59 erfolgreich absolviert hat. Die Maßnahmen selbst bleiben, wie sie sind. Ablauf, Prüfer und Dauer erklärt der Artikel zu Kenntnisprüfung und Anpassungslehrgang für Hebammen.
Was sich gegenüber dem bisherigen Weg ändert
Bisher prüft die Behörde zuerst anhand Deiner Unterlagen, ob Deine Ausbildung dem deutschen Hebammenstudium gleichwertig ist. Stellt sie wesentliche Unterschiede fest, bekommst Du einen Bescheid und danach die Wahl zwischen Kenntnisprüfung und Anpassungslehrgang (§§ 54 bis 59 HebG). Ist die Ausbildung gleichwertig, brauchst Du gar keine Maßnahme.
| Weg mit Gleichwertigkeitsprüfung | Weg mit Verzicht (ab 01.11.2026) | |
|---|---|---|
| Prüfung Deiner Ausbildungsunterlagen | ja, dokumentenbasiert | entfällt |
| Anerkennung ohne Maßnahme möglich | ja, wenn gleichwertig oder durch Berufserfahrung ausgeglichen | nein |
| Ausgleichsmaßnahme | nur bei wesentlichen Unterschieden | immer |
| Wahl der Maßnahme | Kenntnisprüfung oder Anpassungslehrgang | Kenntnisprüfung oder Anpassungslehrgang, späterer Wechsel ausgeschlossen |
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung begründet den Verzicht so: Antragstellende müssen keine umfangreichen Unterlagen über ihre Berufsqualifikation mehr einreichen, und die Länder können von einer aufwendigen Gleichwertigkeitsprüfung absehen (BT-Drs. 21/3207). Im Entwurf stand die Regel noch als § 59 Abs. 3; der Gesundheitsausschuss hat sie nach § 54 Abs. 1a verschoben, ohne den Inhalt zu ändern (BT-Drs. 21/4990).
Unwiderruflich: worüber Dich die Behörde aufklären soll
Die Behörde muss Dich vor dem Verzicht über die Rechtsfolgen und Dein Wahlrecht aufklären. Die Gesetzesbegründung beschreibt, wie weit diese Aufklärung gehen sollte. Danach soll die Behörde verständlich informieren über
- die Unwiderruflichkeit der Entscheidung,
- Inhalte, Verfügbarkeit, Dauer und Kosten der Anpassungsmaßnahmen und der dokumentenbasierten Prüfung,
- Vorbereitungsangebote,
- optionale Beratungsangebote zur Anerkennung außerhalb der Behörde.
Liegen der Behörde schon Informationen zu Deiner Qualifikation vor, etwa aus Gutachten der Gutachtenstelle für Gesundheitsberufe, soll sie diese einbeziehen. Die Länder können dafür ein standardisiertes Beiblatt entwickeln. Diese Punkte stehen in der Begründung, im Gesetz selbst steht nur die Pflicht, über Rechtsfolgen und Wahlrecht aufzuklären.
Erkläre den Verzicht deshalb erst, wenn Du diese Antworten schriftlich hast. Danach gibt es – so steht es in Satz 3 – keinen Weg zurück.
Übergang: Anträge bis zum 31. Oktober 2026
Der neue § 77a Abs. 3 HebG regelt den Übergang: „Für Anträge auf Anerkennung einer in einem Drittstaat erworbenen Berufsqualifikation, die bis zum Ablauf des 31. Oktober 2026 gestellt worden sind, gilt § 59 in der bis zum 31. Oktober 2026 geltenden Fassung weiter.“ Laut Gesetzesbegründung gilt für solche Anträge die bisherige Rechtslage ohne Verzichtsmöglichkeit. Wer seinen Antrag noch im Oktober 2026 stellt, durchläuft also die Gleichwertigkeitsprüfung.
Ursprünglich sollte das Gesetz am 1. Oktober 2026 in Kraft treten. Der Gesundheitsausschuss hat den Termin um einen Monat verschoben, damit die ergänzenden Verordnungen rechtzeitig fertig werden (BT-Drs. 21/4990). Die Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen ist auf gesetze-im-internet.de mit Stand 20. Oktober 2026 noch nicht angepasst; ihre letzte Änderung stammt vom 21. November 2024.
Ob Du einen schon gestellten Antrag zurücknehmen und ab November neu stellen kannst, um verzichten zu dürfen, regelt das Gesetz nicht ausdrücklich. Zwei Punkte musst Du dabei kennen: Zum Antrag gehört eine Erklärung, dass Du bisher keinen anderen Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt hast (§ 43a Abs. 1 Nr. 5 HebStPrV). Und ab dem 1. November 2026 darf die zuständige Behörde bei den Behörden der anderen Länder abfragen, ob dort bereits ein offenes Verfahren von Dir läuft (§ 64 Abs. 3 HebG n. F.).
Für wen sich der Verzicht auf die Gleichwertigkeitsprüfung lohnt
Eine Garantie gibt es in keiner Richtung. Ableiten lässt sich aus dem Gesetz aber Folgendes.
Der Verzicht kann passen, wenn Du ohnehin mit wesentlichen Unterschieden rechnest und Dich auf die Kenntnisprüfung oder den Lehrgang einstellst. Dann entfällt die inhaltliche Prüfung Deiner Ausbildungsunterlagen, und laut Gesetzesbegründung musst Du keine umfangreichen Unterlagen über Deine Berufsqualifikation mehr einreichen. Er kann auch passen, wenn sich Ausbildungsinhalte nur schwer belegen lassen. Fehlen Unterlagen ohne Dein Verschulden, führt allerdings auch der bisherige Weg zu einer Anpassungsmaßnahme (§ 57 Abs. 2 HebG).
Gegen den Verzicht spricht, wenn Deine Ausbildung dem deutschen Studium nahekommt oder Du lange als Hebamme gearbeitet hast. Berufserfahrung und formal anerkanntes lebenslanges Lernen können wesentliche Unterschiede ausgleichen (§ 56 HebG) – aber nur in der Gleichwertigkeitsprüfung. Wer verzichtet, gibt diese Chance auf und muss in jedem Fall eine Maßnahme bestehen.
Eine Zahl dazu nennt der Gesetzentwurf: Im Durchschnitt der Jahre 2015 bis 2022 wurde in etwa 33 Prozent der dokumentenbasierten Gleichwertigkeitsprüfungen bei Drittstaatsabschlüssen die Gleichwertigkeit festgestellt. Der Wert steht im Abschnitt zu den Hebammen, aber gleichlautend auch bei Ärzten, Zahnärzten und Apothekern. Ob es ein eigener Wert für Hebammen ist, geht aus dem Entwurf nicht hervor. Für den Hebammenbereich ging die Bundesregierung von etwa 347 neuen Anerkennungsanträgen im Jahr aus, davon etwa 219 aus Drittstaaten (BT-Drs. 21/3207).
Ein offener Punkt betrifft den Prüfungstermin. Die Länder müssen die Kenntnisprüfung innerhalb von sechs Monaten „nach der Entscheidung nach § 44“ ermöglichen (§ 51 Abs. 1 HebStPrV), also nach dem Bescheid über wesentliche Unterschiede. Nach einem Verzicht gibt es diesen Bescheid nicht. Ab wann die Frist dann läuft, regelt die Verordnung (Stand 20.10.2026) nicht. Frag deshalb vor dem Verzicht nach dem nächsten freien Termin.
Unabhängig vom Weg brauchst Du für die Erlaubnis die erforderlichen Deutschkenntnisse (§ 5 Abs. 2 Nr. 4 HebG). Laut Anerkennungs-Finder (Stand 14.10.2026) verlangen alle 16 Länder dafür das Sprachniveau B2.
Was ab dem 1. November 2026 außerdem neu ist
Dasselbe Gesetz bringt für Hebammen weitere Änderungen. Für das Studium erlaubt § 13 Abs. 2 Satz 4 HebG n. F., mit Genehmigung der Behörde einen geringen Anteil der Praxiseinsätze durch praktische Lerneinheiten zu ersetzen, etwa im Skills Lab. Hebammen aus EU-Staaten können eine vorübergehende Dienstleistung künftig schriftlich oder elektronisch melden (§ 61 Abs. 1). Die Länder können zum Datenaustausch über laufende Anträge ein Land oder eine gemeinsame Stelle beauftragen (§ 64 Abs. 3).
Die Verzichtsregel soll laut Gesetzesbegründung nach drei Jahren Erfahrung überprüft werden, durch das Bundesgesundheitsministerium unter Mitwirkung der Länder. Gegenstand sind vor allem Erfolgs- und Durchfallquoten, Kosten für die Antragstellenden und Wartezeiten bis zur Kenntnisprüfung.
Zuständig für Deinen Antrag ist die Behörde des Landes, in dem Du arbeiten willst (§ 64 Abs. 3 Satz 1 HebG). Die 16 Stellen findest Du in der Übersicht der Anerkennungsstellen je Bundesland, den gesamten Ablauf mit Unterlagen und Fristen im Ratgeber zur Anerkennung als Hebamme. Wie die Prüfung im deutschen Studium aufgebaut ist, an der sich die Kenntnisprüfung orientiert, zeigt der Artikel zur staatlichen Prüfung.
Quellen
- BGBl. 2026 I Nr. 225, Gesetz zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen vom 22.07.2026 (abgerufen 19.10.2026): Art. 5 Nr. 1 (§ 13 Abs. 2 S. 4), Nr. 2 (§ 54 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 1a, Wortlaut), Nr. 3 (§ 61 Abs. 1), Nr. 4 (§ 64 Abs. 3), Nr. 9 (§ 77a Abs. 3, Wortlaut); Art. 6 Abs. 1 (Inkrafttreten 01.11.2026)
- BT-Drs. 21/3207, Gesetzentwurf der Bundesregierung (abgerufen 19.10.2026): Begründung zum Verzicht (weniger Unterlagen, Aufklärung, Beiblatt, Überprüfung nach drei Jahren), Übergang, geplantes Inkrafttreten 01.10.2026, etwa 347 bzw. 219 Anträge, etwa 33 Prozent festgestellte Gleichwertigkeit 2015 bis 2022, EU-Abschlüsse ausgenommen
- BT-Drs. 21/4990, Beschlussempfehlung und Bericht des Gesundheitsausschusses (abgerufen 19.10.2026): Verschiebung der Regel von § 59 Abs. 3 nach § 54 Abs. 1a ohne inhaltliche Änderung, Inkrafttreten um einen Monat verschoben
- § 54 HebG (abgerufen 19.10.2026): Anerkennung bei Gleichwertigkeit oder nach Anpassungsmaßnahme (Fassung bis 31.10.2026)
- § 56 HebG (abgerufen 19.10.2026): Ausgleich durch Berufserfahrung und lebenslanges Lernen
- § 59 HebG (abgerufen 19.10.2026): Kenntnisprüfung oder Anpassungslehrgang, Wahlrecht
- § 5 HebG (abgerufen 19.10.2026): erforderliche Deutschkenntnisse
- § 43a HebStPrV (abgerufen 19.10.2026): Antragsunterlagen, Erklärung über keinen anderen Antrag
- § 51 HebStPrV (abgerufen 19.10.2026): Kenntnisprüfung innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung nach § 44, einmalige Wiederholung
- HebStPrV, Gesamtausgabe (abgerufen 20.10.2026): Stand „Zuletzt geändert durch Art. 5 V v. 21.11.2024“
- Anerkennungs-Finder, Beruf Hebamme (abgerufen 19.10.2026, Stand 14.10.2026): Sprachniveau B2 in allen 16 Ländern
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