Hebamme Sprachniveau B2: Deutsch für die Anerkennung
Von der RedaktionAktualisiert am 25. Oktober 20266 Min. Lesezeit

Für die Anerkennung als Hebamme brauchst Du in der Praxis Deutsch auf dem Sprachniveau B2. Das Hebammengesetz selbst nennt keine Stufe, es verlangt die „für die Ausübung des Berufs erforderlichen“ Deutschkenntnisse. Der Anerkennungs-Finder des Bundes nennt aber für alle 16 Länder B2 (Stand 14.10.2026). Für fachbezogene Kenntnisse kann eine Fachsprachenprüfung dazukommen, in Bayern für 350 €.
Die Sprache ist dabei der letzte Baustein. Die Behörde prüft zuerst Deine Berufsqualifikation und erst danach, ob Du zuverlässig, gesundheitlich geeignet und sprachlich so weit bist (§ 43 Abs. 1 HebG).
Was das Gesetz verlangt
Die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung „Hebamme“ zu führen, setzt nach § 5 Abs. 2 HebG vier Dinge voraus. Nummer 4 lautet: Die Person muss „über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen, die für die Ausübung des Berufs erforderlich sind“. Eine Stufe des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (GER) steht dort nicht. Auch in der Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen steht keine GER-Stufe; das Wort „Niveau“ kommt dort nur bei den Qualifikationsniveaus der EU-Berufsanerkennungsrichtlinie vor.
Für die Antragsunterlagen sieht § 43a HebStPrV einen Sprachnachweis nur vor, „sofern vorhanden“. Du kannst den Antrag also stellen, bevor Du das Zertifikat hast. Das Anerkennungsverfahren und der Deutschkurs können parallel laufen.
Die Voraussetzung gilt für jede Erlaubnis nach § 5, also für Abschlüsse aus Drittstaaten genauso wie für Abschlüsse aus der EU. Auch wer vorübergehend aus einem EU-Staat Dienstleistungen in Deutschland erbringt, braucht nach § 60 Abs. 1 Nr. 3 HebG die „für die Ausübung der Dienstleistung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache“.
Hebamme Sprachniveau B2: was die Länder verlangen
Was „erforderlich“ konkret heißt, beurteilen die zuständigen Stellen der Länder. Der Anerkennungs-Finder, das Informationsportal des Bundes zur Berufsanerkennung, beschreibt ihre Praxis je Land so:
| Land | Angabe im Anerkennungs-Finder (Stand 14.10.2026) |
|---|---|
| Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen | B2; für fachbezogene Deutschkenntnisse vielleicht Fachsprachenprüfung; keine Prüfung bei Muttersprache Deutsch oder Ausbildung auf Deutsch |
| Bayern | fachbezogene Deutschkenntnisse auf B2; vielleicht Fachsprachenprüfung, Kosten 350 € |
| Bremen | B2; Zertifikat eines Instituts der Association of Language Testers in Europe (ALTE) |
| Nordrhein-Westfalen | fachbezogene Deutschkenntnisse auf B2; Zertifikat kann später nachgereicht werden; kein Nachweis bei Muttersprache Deutsch oder Ausbildung auf Deutsch |
Bei der Fachsprachenprüfung gilt in allen Ländern, die sie erwähnen, dieselbe Regel: Anmelden musst Du Dich nicht. Wenn die Prüfung nötig ist, meldet sich die zuständige Stelle bei Dir. Einen Preis nennt der Finder nur für Bayern – 350 €.
Bremen fällt aus der Reihe: Dort steht nichts von einer Fachsprachenprüfung, dafür muss das B2-Zertifikat von einem Institut stammen, das Mitglied der ALTE ist. Den Sprachnachweis kannst Du dort laut Finder auch später per Post oder persönlich einreichen.
Fachsprachenprüfung: wann sie kommt
Der Anerkennungs-Finder unterscheidet zwischen Deutschkenntnissen auf B2 und fachbezogenen Deutschkenntnissen. Für den Nachweis der fachbezogenen Kenntnisse musst Du „vielleicht eine Fachsprachenprüfung machen“, heißt es dort für 14 Länder. Was genau geprüft wird und wie lange die Prüfung dauert, beschreibt der Finder nicht.
Ob Du die Prüfung machen musst, teilt Dir die zuständige Stelle mit. Der Finder nennt in 13 Ländern zwei Fälle, in denen keine Fachsprachenprüfung nötig ist: wenn Deutsch Deine Muttersprache ist oder wenn Du Deine Berufsausbildung auf Deutsch absolviert hast. In Nordrhein-Westfalen entfällt unter denselben Bedingungen sogar der Sprachnachweis insgesamt. Für Bayern fehlt im Finder eine solche Ausnahme.
Die Kosten kommen zu den Gebühren für das Anerkennungsverfahren hinzu. In Bayern nennt der Finder 40 bis 70 € beziehungsweise 40 bis 500 € für das Verfahren, 40 € für die Urkunde und gegebenenfalls 350 € für die Fachsprachenprüfung. Die Gebühren aller Länder stehen in der Übersicht unten.
Welche Unterlagen auf Deutsch sein müssen
Deutsch spielt schon beim Antrag eine Rolle, lange bevor es um das Zertifikat geht. § 43a HebStPrV verlangt eine tabellarische Aufstellung Deiner Ausbildungen und Tätigkeiten „in deutscher Sprache“. Von den Nachweisen über Deine Berufsqualifikation und, falls vorhanden, über Berufserfahrung und lebenslanges Lernen brauchst Du Übersetzungen ins Deutsche, angefertigt von öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzern. Die Behörde kann außerdem Übersetzungen nachgereichter Unterlagen verlangen.
Es gibt Spielraum. Die zuständige Behörde darf auf die deutsche Übersetzung verzichten oder eine Übersetzung ins Englische zulassen (§ 43a Abs. 3 HebStPrV). Ob sie das tut, entscheidet sie selbst; frag deshalb vor dem Übersetzen nach, welche Form sie akzeptiert. Der Sprachnachweis selbst gehört nach § 43a Abs. 1 Nr. 6 nur dazu, „sofern vorhanden“.
A2 gilt nur für die Anerkennungspartnerschaft
Im Anerkennungs-Finder taucht auch das Niveau A2 auf – als Alternative zu B2 taugt es aber nicht. A2 ist eine Voraussetzung für die Anerkennungspartnerschaft: Mit ihr kannst Du mit einem künftigen Arbeitgeber nach Deutschland einreisen und die Anerkennung erst danach beantragen. Laut Finder gilt:
- eine mindestens zweijährige Ausbildung oder ein Studium, im Ausbildungsland staatlich anerkannt,
- die Bestätigung der staatlichen Anerkennung durch die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen,
- Deutschkenntnisse mindestens auf A2,
- ein Arbeitgeber in Deutschland.
Für die Erlaubnis, als Hebamme zu arbeiten, brauchst Du auch auf diesem Weg am Ende die Kenntnisse, die das Land verlangt. Die Partnerschaft verschiebt nur den Zeitpunkt.
Wann der Sprachnachweis in Deinem Verfahren dran ist
Das Anerkennungsverfahren hat feste Fristen. Die Stelle bestätigt den Eingang Deines Antrags innerhalb eines Monats und sagt Dir, was fehlt. Über einen Abschluss aus der EU, dem EWR oder der Schweiz entscheidet sie spätestens drei Monate nach Eingang der vollständigen Unterlagen. Bei einem Drittstaatsabschluss sind es vier Monate; im beschleunigten Fachkräfteverfahren sind es zwei Monate (§ 43 HebStPrV).
Für die Erlaubnis zählen alle vier Voraussetzungen. Der Anerkennungs-Finder nennt dafür ausdrücklich ein mögliches Ergebnis: Deine Berufsqualifikation ist gleichwertig – Du erfüllst aber „nicht alle anderen Voraussetzungen“ der Erlaubnis und musst „vielleicht noch nachweisen“, dass Du persönlich geeignet bist oder bestimmte Deutschkenntnisse hast. Welche Nachweise fehlen, teilt Dir die zuständige Stelle mit. Einen gesonderten Feststellungsbescheid über die Gleichwertigkeit Deiner Qualifikation kannst Du nach § 44 HebG beantragen.
Wer aus einem Drittstaat kommt und wesentliche Unterschiede ausgleichen muss, macht eine Kenntnisprüfung oder einen Anpassungslehrgang. In der Kenntnisprüfung wird unter anderem bewertet, wie Du mit der Frau, ihren Bezugspersonen und dem Team kommunizierst (§ 50 HebStPrV). Wie die beiden Maßnahmen ablaufen, erklärt der Artikel Anpassungslehrgang oder Kenntnisprüfung. Ab dem 1. November 2026 kannst Du außerdem auf die Gleichwertigkeitsprüfung verzichten und direkt eine Maßnahme wählen; mehr dazu im Artikel zum Verzicht auf die Gleichwertigkeitsprüfung.
Zuständige Stellen und Gebühren
Zuständig ist die Behörde des Landes, in dem Du als Hebamme arbeiten willst. Dort erfährst Du auch, welche Sprachzertifikate sie anerkennt und ob bei Dir eine Fachsprachenprüfung ansteht.
Die Gebühren sind im Finder nicht nach EU- und Drittstaatsverfahren getrennt. Mehr Details: alle 16 Stellen.
Den Gesamtweg vom Antrag bis zur Erlaubnis beschreibt der Ratgeber Hebamme Anerkennung. Wer einen Abschluss aus einem EU-Staat mitbringt, findet die Besonderheiten im Artikel zur Anerkennung als Hebamme aus der EU. Für ein Studium in Deutschland gelten eigene Sprachregeln der Hochschulen; sie stehen bei den Voraussetzungen fürs Hebammenstudium.
Quellen
- Gesetze im Internet: § 5 HebG, Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung (abgerufen 19.10.2026): Abs. 2 Nr. 4, für die Berufsausübung erforderliche Deutschkenntnisse, keine GER-Stufe
- Gesetze im Internet: § 10 HebG, Zugangsvoraussetzungen (abgerufen 19.10.2026): Abs. 1 Nr. 4, Deutschkenntnisse für das Studium
- Gesetze im Internet: § 43 HebG, Prüfung ausländischer Berufsqualifikationen (abgerufen 19.10.2026): Berufsqualifikation zuerst, danach weitere Voraussetzungen
- Gesetze im Internet: § 44 HebG, Feststellungsbescheid (abgerufen 19.10.2026): gesonderter Bescheid über die Gleichwertigkeit auf Antrag
- Gesetze im Internet: § 43 HebStPrV, Fristen (abgerufen 19.10.2026): Eingangsbestätigung binnen eines Monats, Entscheidung binnen drei, vier oder zwei Monaten
- Gesetze im Internet: § 43a HebStPrV, Unterlagen (abgerufen 19.10.2026): Sprachnachweis „sofern vorhanden“
- Anerkennungs-Finder, Beruf Hebamme (abgerufen 19.10.2026 und 24.10.2026, Stand 14.10.2026): Sprachniveau B2 in allen 16 Ländern, fachbezogene Kenntnisse in Bayern und Nordrhein-Westfalen, Fachsprachenprüfung und Ausnahmen, Bayern 350 €, Bremen ALTE-Zertifikat, Nachreichen in Bremen und Nordrhein-Westfalen, Anerkennungspartnerschaft mit A2, Gebühren
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