Anpassungslehrgang Hebamme: Lehrgang oder Kenntnisprüfung

Von der RedaktionAktualisiert am 25. Oktober 20268 Min. Lesezeit

Heller Übungsraum mit Stühlen und Lehrmaterial

Einen Anpassungslehrgang als Hebamme oder eine Kenntnisprüfung legst Du ab, wenn Dein Abschluss aus einem Drittstaat stammt und die Behörde wesentliche Unterschiede zur deutschen Ausbildung festgestellt hat. Du darfst wählen: Kenntnisprüfung mit mündlichem und praktischem Teil oder ein höchstens dreijähriger Anpassungslehrgang, der mit einer Prüfung endet (§ 59 HebG).

Beide Wege führen zum selben Ziel – der Erlaubnis, die Berufsbezeichnung „Hebamme“ zu führen. Sie unterscheiden sich aber stark in Dauer, Prüfungsstoff und Ablauf. Dieser Artikel erklärt beide Maßnahmen nach dem Wortlaut der Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen (HebStPrV). Den Gesamtweg vom Antrag bis zur Erlaubnis findest Du im Ratgeber zur Anerkennung ausländischer Hebammenabschlüsse.

Wann Du eine Ausgleichsmaßnahme brauchst

Ein ausländischer Abschluss wird anerkannt, wenn er gleichwertig ist oder wenn Du die erforderliche Anpassungsmaßnahme erfolgreich absolviert hast (§ 54 Abs. 1 HebG). Gleichwertig ist er, wenn er sich nicht wesentlich vom deutschen Hebammenstudium unterscheidet oder wenn Du die Unterschiede vollständig durch Berufserfahrung oder lebenslanges Lernen ausgleichst (§ 54 Abs. 2, § 56 HebG). Lebenslanges Lernen zählt nur, wenn eine dafür zuständige Stelle es formal als gültig anerkannt hat.

Wesentlich ist ein Unterschied, wenn Themenbereiche oder berufspraktische Bestandteile fehlen oder inhaltlich deutlich abweichen, deren Kenntnisse eine wesentliche Voraussetzung für die Berufsausübung in Deutschland sind (§ 55 HebG). Stellt die Behörde solche Unterschiede fest, bekommst Du einen rechtsmittelfähigen Bescheid. Er nennt die betroffenen Themenbereiche, begründet, warum Deine Berufserfahrung sie nicht ausgleicht, und benennt die Anpassungsmaßnahme (§ 44 HebStPrV).

Fehlen Unterlagen ohne Dein Verschulden, gilt dasselbe: Lässt sich die Gleichwertigkeit deshalb nur mit unangemessenem Aufwand feststellen, kommt ebenfalls eine Anpassungsmaßnahme (§ 57 Abs. 2 HebG).

Welche Maßnahme für Dich gilt, hängt davon ab, wo Du Deinen Abschluss erworben hast:

Herkunft des Abschlusses Maßnahme Rechtsgrundlage
Drittstaat, nicht in einem EU- oder EWR-Staat anerkannt Wahl: Kenntnisprüfung oder Anpassungslehrgang (höchstens drei Jahre) § 59 HebG
Drittstaat, bereits in einem EU- oder EWR-Staat anerkannt, dort drei Jahre als Hebamme tätig Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang (höchstens drei Jahre) § 58 Abs. 1 Nr. 3 HebG
EU- oder EWR-Staat, nicht automatisch anerkannt Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang; ob Du wählen darfst, richtet sich nach dem Qualifikationsniveau § 58 HebG
EU- oder EWR-Staat, Voraussetzungen der automatischen Anerkennung erfüllt keine Ausgleichsmaßnahme §§ 46 bis 53 HebG

Auch für die Behörde gelten Fristen. Sie bestätigt Deinen Antrag innerhalb eines Monats und sagt Dir, welche Unterlagen fehlen. Über einen Drittstaatsabschluss entscheidet sie spätestens vier Monate, nachdem Deine Unterlagen vollständig sind; im beschleunigten Fachkräfteverfahren nach § 81a Aufenthaltsgesetz soll es innerhalb von zwei Monaten gehen (§ 43 HebStPrV).

Kenntnisprüfung für Hebammen: der ganze Beruf auf dem Prüfstand

Die Kenntnisprüfung erstreckt sich auf den Inhalt der staatlichen Prüfung des Hebammenstudiums (§ 59 Abs. 1 Nr. 1 HebG). Gegenstand sind die Kompetenzbereiche I bis VI aus Anlage 1 der HebStPrV, also das gesamte Kompetenzprofil (§ 48 Abs. 2). Die Unterschiede aus Deinem Bescheid begrenzen den Stoff nicht. Darin unterscheidet sie sich von der Eignungsprüfung für EU-Abschlüsse, die sich nur auf die festgestellten Lücken bezieht.

Die Prüfung hat zwei Teile:

Mündlicher Teil (§ 49 HebStPrV) Praktischer Teil (§ 50 HebStPrV)
Aufgabe eine Fallsituation mit Anforderungen aus Kompetenzbereich I und mindestens zwei weiteren Bereichen drei Betreuungssituationen: Schwangerschaft, Geburt, Wochenbett und Stillzeit
Dauer laut Verordnung soll mindestens 45 und höchstens 60 Minuten dauern soll je Betreuungssituation höchstens 120 Minuten dauern
Prüfer zwei Prüfer zwei Prüfer, Nachfragen zum praktischen Vorgehen erlaubt
Wiederholung einmal jede nicht bestandene Betreuungssituation einmal

Die Fallsituation im mündlichen Teil muss aus einem anderen Betreuungskontext stammen als die praktische Prüfung. Im praktischen Teil zeigst Du, dass Du die vorbehaltenen Tätigkeiten wahrnehmen kannst und physiologische Prozesse in Schwangerschaft, Geburt, Wochenbett und Stillzeit selbstständig und evidenzbasiert förderst und leitest. Bewertet wird auch, wie Du mit der Frau, ihren Bezugspersonen und dem Team kommunizierst.

Wo und mit wem geprüft wird

Die Situationen Schwangerschaft sowie Wochenbett und Stillzeit finden grundsätzlich im Krankenhaus oder an der Hochschule statt, bei passender Vereinbarung auch in hebammengeleiteten Einrichtungen. Sie sollen mit geeigneten Schwangeren, Wöchnerinnen und Neugeborenen laufen; die erste oder die dritte Situation darf auch mit Modellen und Simulationspersonen geprüft werden. Die Geburt wird immer an der Hochschule geprüft – mit Modellen und Simulationspersonen, wie im Skills Lab des Hebammenstudiums. Die Prüfungsorte legen die Hochschulen im Benehmen mit den Behörden fest (§ 50 Abs. 5).

Jeder Teil wird von zwei Prüfern abgenommen. Einer ist an der Hochschule für das Fach berufen oder hat eine Hochschulprüfungsberechtigung. Der andere ist für den praktischen Teil geeignet und arbeitet an den Einsatzorten als Praxisanleitung (§ 15 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 HebStPrV). Bestanden ist ein Teil, wenn beide übereinstimmend „bestanden“ vergeben. Das setzt mindestens voraus, dass Deine Leistung trotz Mängeln noch den Anforderungen genügt. Sind sich die beiden uneinig, entscheiden die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, die dafür während der Prüfung anwesend sein müssen.

Termin innerhalb von sechs Monaten

Die Kenntnisprüfung ist eine staatliche Prüfung. Die Länder dürfen dafür die Prüfungsausschüsse und Termine der staatlichen Prüfung im Hebammenstudium nutzen. Sie müssen sicherstellen, dass Du die Prüfung innerhalb von sechs Monaten nach dem Bescheid über die wesentlichen Unterschiede ablegen kannst (§ 51 Abs. 1 HebStPrV).

Für Rücktritt und Versäumnis gelten die Regeln der staatlichen Prüfung (§ 51 Abs. 3 i. V. m. §§ 37 bis 41). Trittst Du zurück, musst Du den Grund unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitteilen; bei Krankheit wird ein qualifiziertes Attest verlangt. Erkennen die Vorsitzenden keinen wichtigen Grund an, gilt der Teil als nicht bestanden. Wer beide Teile besteht, erhält eine Bescheinigung nach Anlage 9 der Verordnung.

Anpassungslehrgang für Hebammen: Inhalt, Dauer, Abschluss

Der Anpassungslehrgang soll feststellen, dass Du über die Kompetenzen verfügst, die der Hebammenberuf erfordert (§ 52 Abs. 1 HebStPrV). Dauer, Form und Inhalte legt die zuständige Behörde fest. Das Gesetz begrenzt den Lehrgang auf höchstens drei Jahre; eine Mindestdauer steht in § 59 HebG und § 52 HebStPrV nicht.

Möglich sind drei Formen:

  • theoretische und praktische Lehrveranstaltungen an Hochschulen,
  • Praxiseinsätze mit theoretischer Unterweisung in Krankenhäusern, bei freiberuflichen Hebammen, in ambulanten hebammengeleiteten Einrichtungen oder weiteren Einrichtungen nach § 13 HebG,
  • beides kombiniert.

An der theoretischen Unterweisung sollen praxisanleitende Personen mit der Qualifikation nach § 10 HebStPrV in angemessenem Umfang beteiligt sein. Es ist dieselbe Qualifikation, die Praxisanleitungen im Hebammenstudium brauchen.

Am Ende steht keine Klausur, sondern ein Abschlussgespräch über die vermittelten Kompetenzen (§ 53 Abs. 1). Es führen ein Prüfer der Hochschule und die praxisanleitende Person, die Dich im Lehrgang betreut hat. Reicht es nicht, entscheidet der Prüfer im Benehmen mit der Praxisanleitung über eine angemessene Verlängerung. Verlängert werden darf einmal, danach folgt ein weiteres Gespräch. Klappt auch das nicht, darfst Du den gesamten Lehrgang einmal wiederholen (§ 53 Abs. 3). Die Teilnahme bescheinigen die durchführenden Einrichtungen gemeinsam nach Anlage 10.

Zwei Punkte regelt die Verordnung beim Lehrgang nicht. Eine Frist, bis wann Dir ein Lehrgangsplatz angeboten werden muss, gibt es dort nicht; die Sechsmonatsregel gilt nur für Kenntnis- und Eignungsprüfung. Zur Bezahlung während des Lehrgangs sagen § 59 HebG und §§ 52 und 53 HebStPrV ebenfalls nichts.

Kenntnisprüfung oder Anpassungslehrgang: so wägst Du ab

Kriterium Kenntnisprüfung Anpassungslehrgang
Prüfungsstoff alle Kompetenzbereiche I bis VI Inhalte, die die Behörde festlegt
Zeitbedarf zwei Prüfungsteile, praktisch bis zu dreimal 120 Minuten bis zu drei Jahre, Dauer legt die Behörde fest
Termin Land muss die Prüfung binnen sechs Monaten nach dem Bescheid ermöglichen keine Frist in der Verordnung
Abschluss mündlicher und praktischer Teil bestanden Abschlussgespräch
Bei Misserfolg jeder Teil einmal wiederholbar einmal verlängern, dann einmal wiederholen

Wer im Kreißsaal sicher ist und rasch arbeiten will, hat mit der Kenntnisprüfung den rechtlich kürzeren Weg. Dafür wird der ganze Beruf geprüft. Der Anpassungslehrgang kann bis zu drei Jahre dauern, bringt aber begleitete Praxis vor dem Abschluss. Er passt eher zu Hebammen, die länger nicht gearbeitet haben oder deren Ausbildung andere Schwerpunkte hatte. Zu Bestehensquoten von Hebammen in den beiden Maßnahmen gibt es keine veröffentlichte Angabe.

Für die Erlaubnis brauchst Du außerdem die für den Beruf erforderlichen Deutschkenntnisse (§ 5 Abs. 2 Nr. 4 HebG). Eine Stufe nennt das Gesetz nicht; laut Anerkennungs-Finder (Stand 14.10.2026) verlangen alle 16 Länder das Sprachniveau B2.

Was sich ab 1. November 2026 ändert

Ab dem 1. November 2026 kannst Du mit einem Drittstaatsabschluss auf die Gleichwertigkeitsprüfung verzichten und direkt eine Maßnahme nach § 59 wählen (§ 54 Abs. 1a HebG n. F., BGBl. 2026 I Nr. 225, Art. 5 Nr. 2). Der Verzicht ist endgültig: Danach prüft die Behörde Deine Unterlagen nicht mehr auf Gleichwertigkeit, und Du kannst die Maßnahme nicht mehr wechseln. Für Anträge, die bis zum 31. Oktober 2026 gestellt worden sind, gilt § 59 in der alten Fassung weiter (§ 77a Abs. 3 n. F.). Die beiden Maßnahmen selbst ändert das Gesetz nicht. Wann sich der Verzicht lohnt, erklärt der Artikel zum Verzicht auf die Gleichwertigkeitsprüfung.

Wo Du den Antrag stellst

Zuständig ist die Behörde des Landes, in dem Du als Hebamme arbeiten willst (§ 64 Abs. 3 HebG). Sie entscheidet über die Anerkennung, erlässt den Bescheid und legt beim Anpassungslehrgang Dauer, Form und Inhalt fest.

Zuständige Stellen für die Anerkennung (laut Anerkennungs-Finder)
LandStelleGebühren laut Finder
Baden-WürttembergRegierungspräsidium Stuttgart – Referat 98 – Landesanerkennungsstelle für GesundheitsberufeAnerkennungsverfahren: 100 Euro; Berufsurkunde: 200 Euro bzw. 250 Euro
BayernBayerisches Landesamt für PflegeAnerkennungsverfahren: 40 Euro bis 70 Euro bzw. 40 Euro bis 500 Euro; Kosten für die Urkunde: 40 Euro; vielleicht Kosten für Fachsprachenprüfung: 350 Euro
BerlinLandesamt für Gesundheit und Soziales Berlin, Landesprüfungsamt für GesundheitsberufeAnerkennungsverfahren: 25 Euro bis 430 Euro
BrandenburgLandesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit – Dezernat G 1Anerkennungsverfahren: 170 Euro bis 845 Euro. Die zuständige Stelle teilt Ihnen die genauen Kosten mit.
BremenDie Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz
HamburgSozialbehörde – Amt für Gesundheit, Referat G114 – Fachberufe im GesundheitswesenAnerkennungsverfahren: 225 Euro bis 600 Euro; Berufserlaubnis-Urkunde: 42 Euro
HessenHessisches Landesamt für Gesundheit und PflegeAnerkennungsverfahren: 200 Euro
Mecklenburg-VorpommernLandesamt für Gesundheit und Soziales, Landesprüfungsamt für HeilberufeAnerkennungsverfahren: 50 Euro bis 150 Euro
NiedersachsenNiedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie – Außenstelle LüneburgAnerkennungsverfahren: 60 Euro bis 200 Euro; Urkunde: 53 Euro
Nordrhein-WestfalenBezirksregierung Münster – Zentrale Anerkennungsstelle für Gesundheitsberufe – Pflege- und Gesundheitsfachberufe (ZAG-PuG)Anerkennungsverfahren: höchstens 277,50 Euro
Rheinland-PfalzMinisterium für Wissenschaft, Weiterbildung und Gesundheit Rheinland-Pfalz, Abteilung 2, Referat 15 216Anerkennungsverfahren: 50 Euro bis 300 Euro; Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung: 44 Euro
SaarlandLandesamt für Soziales – Zentralstelle und Landesprüfungsamt für nichtakademische Gesundheitsberufe (Referat E1)
SachsenKommunaler Sozialverband Sachsen
Sachsen-AnhaltLandesamt für Soziales, Jugend und Gesundheit Sachsen-Anhalt – Landesprüfungsamt für GesundheitsberufeAnerkennungsverfahren: 90 Euro bis 100 Euro
Schleswig-HolsteinSchleswig-Holsteinisches Institut für Berufliche Bildung (SHIBB)Anerkennungsverfahren: 40 Euro bis 225 Euro
ThüringenThüringer Landesverwaltungsamt, Referat Anerkennung ausländischer BerufsabschlüsseAnerkennungsverfahren: 80 Euro bis 590 Euro

Die Gebühren sind im Finder nicht nach EU- und Drittstaatsverfahren getrennt. Mehr Details: alle 16 Stellen.

Adressen und die im Anerkennungs-Finder genannten Gebühren stehen auch in der Übersicht der Anerkennungsstellen je Bundesland. Welche Unterlagen Du für den Antrag brauchst, steht im Ratgeber zur Anerkennung als Hebamme.

Quellen

Häufige Fragen

Die Studien- und Prüfungsverordnung nennt für den Lehrgang zwei Formen: Lehrveranstaltungen an Hochschulen und Praxiseinsätze mit theoretischer Unterweisung, auch kombiniert. Ein ausdrückliches Online-Format kommt dort nicht vor. Dauer, Form und Inhalt legt die zuständige Behörde für Deinen Fall fest.
Nein. Wer einen Abschluss aus einem EU- oder EWR-Staat hat, der nicht automatisch anerkannt wird, legt statt der Kenntnisprüfung eine Eignungsprüfung ab oder macht einen Anpassungslehrgang. Die Eignungsprüfung bezieht sich nur auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede, die Kenntnisprüfung dagegen auf alle sechs Kompetenzbereiche.
Wer ab dem 1. November 2026 auf die Gleichwertigkeitsprüfung verzichtet, kann die Maßnahme laut Gesetz nicht mehr wechseln. Für den Weg mit Gleichwertigkeitsprüfung regelt § 59 HebG nur das Wahlrecht selbst, aber keinen späteren Wechsel. Kläre die Frage deshalb vor Deiner Entscheidung mit der zuständigen Stelle.
Die Behörde prüft zuerst Deine Berufsqualifikation und erst danach Zuverlässigkeit, Gesundheit und Deutschkenntnisse. Für die Erlaubnis nennen laut Anerkennungs-Finder alle 16 Länder das Sprachniveau B2. Das Gesetz selbst schreibt keine Stufe vor, es verlangt die für den Beruf erforderlichen Kenntnisse.

Redaktion hebamme-studium.de

Die Redaktion von hebamme-studium.de pflegt die Studienort-Datenbank, die Fristen und die Ratgeber. Jede Angabe hat eine Quelle und ein Prüfdatum; Korrekturen stehen im Änderungsprotokoll.

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