Anpassungslehrgang Hebamme: Lehrgang oder Kenntnisprüfung
Von der RedaktionAktualisiert am 25. Oktober 20268 Min. Lesezeit

Einen Anpassungslehrgang als Hebamme oder eine Kenntnisprüfung legst Du ab, wenn Dein Abschluss aus einem Drittstaat stammt und die Behörde wesentliche Unterschiede zur deutschen Ausbildung festgestellt hat. Du darfst wählen: Kenntnisprüfung mit mündlichem und praktischem Teil oder ein höchstens dreijähriger Anpassungslehrgang, der mit einer Prüfung endet (§ 59 HebG).
Beide Wege führen zum selben Ziel – der Erlaubnis, die Berufsbezeichnung „Hebamme“ zu führen. Sie unterscheiden sich aber stark in Dauer, Prüfungsstoff und Ablauf. Dieser Artikel erklärt beide Maßnahmen nach dem Wortlaut der Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen (HebStPrV). Den Gesamtweg vom Antrag bis zur Erlaubnis findest Du im Ratgeber zur Anerkennung ausländischer Hebammenabschlüsse.
Wann Du eine Ausgleichsmaßnahme brauchst
Ein ausländischer Abschluss wird anerkannt, wenn er gleichwertig ist oder wenn Du die erforderliche Anpassungsmaßnahme erfolgreich absolviert hast (§ 54 Abs. 1 HebG). Gleichwertig ist er, wenn er sich nicht wesentlich vom deutschen Hebammenstudium unterscheidet oder wenn Du die Unterschiede vollständig durch Berufserfahrung oder lebenslanges Lernen ausgleichst (§ 54 Abs. 2, § 56 HebG). Lebenslanges Lernen zählt nur, wenn eine dafür zuständige Stelle es formal als gültig anerkannt hat.
Wesentlich ist ein Unterschied, wenn Themenbereiche oder berufspraktische Bestandteile fehlen oder inhaltlich deutlich abweichen, deren Kenntnisse eine wesentliche Voraussetzung für die Berufsausübung in Deutschland sind (§ 55 HebG). Stellt die Behörde solche Unterschiede fest, bekommst Du einen rechtsmittelfähigen Bescheid. Er nennt die betroffenen Themenbereiche, begründet, warum Deine Berufserfahrung sie nicht ausgleicht, und benennt die Anpassungsmaßnahme (§ 44 HebStPrV).
Fehlen Unterlagen ohne Dein Verschulden, gilt dasselbe: Lässt sich die Gleichwertigkeit deshalb nur mit unangemessenem Aufwand feststellen, kommt ebenfalls eine Anpassungsmaßnahme (§ 57 Abs. 2 HebG).
Welche Maßnahme für Dich gilt, hängt davon ab, wo Du Deinen Abschluss erworben hast:
| Herkunft des Abschlusses | Maßnahme | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Drittstaat, nicht in einem EU- oder EWR-Staat anerkannt | Wahl: Kenntnisprüfung oder Anpassungslehrgang (höchstens drei Jahre) | § 59 HebG |
| Drittstaat, bereits in einem EU- oder EWR-Staat anerkannt, dort drei Jahre als Hebamme tätig | Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang (höchstens drei Jahre) | § 58 Abs. 1 Nr. 3 HebG |
| EU- oder EWR-Staat, nicht automatisch anerkannt | Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang; ob Du wählen darfst, richtet sich nach dem Qualifikationsniveau | § 58 HebG |
| EU- oder EWR-Staat, Voraussetzungen der automatischen Anerkennung erfüllt | keine Ausgleichsmaßnahme | §§ 46 bis 53 HebG |
Auch für die Behörde gelten Fristen. Sie bestätigt Deinen Antrag innerhalb eines Monats und sagt Dir, welche Unterlagen fehlen. Über einen Drittstaatsabschluss entscheidet sie spätestens vier Monate, nachdem Deine Unterlagen vollständig sind; im beschleunigten Fachkräfteverfahren nach § 81a Aufenthaltsgesetz soll es innerhalb von zwei Monaten gehen (§ 43 HebStPrV).
Kenntnisprüfung für Hebammen: der ganze Beruf auf dem Prüfstand
Die Kenntnisprüfung erstreckt sich auf den Inhalt der staatlichen Prüfung des Hebammenstudiums (§ 59 Abs. 1 Nr. 1 HebG). Gegenstand sind die Kompetenzbereiche I bis VI aus Anlage 1 der HebStPrV, also das gesamte Kompetenzprofil (§ 48 Abs. 2). Die Unterschiede aus Deinem Bescheid begrenzen den Stoff nicht. Darin unterscheidet sie sich von der Eignungsprüfung für EU-Abschlüsse, die sich nur auf die festgestellten Lücken bezieht.
Die Prüfung hat zwei Teile:
| Mündlicher Teil (§ 49 HebStPrV) | Praktischer Teil (§ 50 HebStPrV) | |
|---|---|---|
| Aufgabe | eine Fallsituation mit Anforderungen aus Kompetenzbereich I und mindestens zwei weiteren Bereichen | drei Betreuungssituationen: Schwangerschaft, Geburt, Wochenbett und Stillzeit |
| Dauer laut Verordnung | soll mindestens 45 und höchstens 60 Minuten dauern | soll je Betreuungssituation höchstens 120 Minuten dauern |
| Prüfer | zwei Prüfer | zwei Prüfer, Nachfragen zum praktischen Vorgehen erlaubt |
| Wiederholung | einmal | jede nicht bestandene Betreuungssituation einmal |
Die Fallsituation im mündlichen Teil muss aus einem anderen Betreuungskontext stammen als die praktische Prüfung. Im praktischen Teil zeigst Du, dass Du die vorbehaltenen Tätigkeiten wahrnehmen kannst und physiologische Prozesse in Schwangerschaft, Geburt, Wochenbett und Stillzeit selbstständig und evidenzbasiert förderst und leitest. Bewertet wird auch, wie Du mit der Frau, ihren Bezugspersonen und dem Team kommunizierst.
Wo und mit wem geprüft wird
Die Situationen Schwangerschaft sowie Wochenbett und Stillzeit finden grundsätzlich im Krankenhaus oder an der Hochschule statt, bei passender Vereinbarung auch in hebammengeleiteten Einrichtungen. Sie sollen mit geeigneten Schwangeren, Wöchnerinnen und Neugeborenen laufen; die erste oder die dritte Situation darf auch mit Modellen und Simulationspersonen geprüft werden. Die Geburt wird immer an der Hochschule geprüft – mit Modellen und Simulationspersonen, wie im Skills Lab des Hebammenstudiums. Die Prüfungsorte legen die Hochschulen im Benehmen mit den Behörden fest (§ 50 Abs. 5).
Jeder Teil wird von zwei Prüfern abgenommen. Einer ist an der Hochschule für das Fach berufen oder hat eine Hochschulprüfungsberechtigung. Der andere ist für den praktischen Teil geeignet und arbeitet an den Einsatzorten als Praxisanleitung (§ 15 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 HebStPrV). Bestanden ist ein Teil, wenn beide übereinstimmend „bestanden“ vergeben. Das setzt mindestens voraus, dass Deine Leistung trotz Mängeln noch den Anforderungen genügt. Sind sich die beiden uneinig, entscheiden die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, die dafür während der Prüfung anwesend sein müssen.
Termin innerhalb von sechs Monaten
Die Kenntnisprüfung ist eine staatliche Prüfung. Die Länder dürfen dafür die Prüfungsausschüsse und Termine der staatlichen Prüfung im Hebammenstudium nutzen. Sie müssen sicherstellen, dass Du die Prüfung innerhalb von sechs Monaten nach dem Bescheid über die wesentlichen Unterschiede ablegen kannst (§ 51 Abs. 1 HebStPrV).
Für Rücktritt und Versäumnis gelten die Regeln der staatlichen Prüfung (§ 51 Abs. 3 i. V. m. §§ 37 bis 41). Trittst Du zurück, musst Du den Grund unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitteilen; bei Krankheit wird ein qualifiziertes Attest verlangt. Erkennen die Vorsitzenden keinen wichtigen Grund an, gilt der Teil als nicht bestanden. Wer beide Teile besteht, erhält eine Bescheinigung nach Anlage 9 der Verordnung.
Anpassungslehrgang für Hebammen: Inhalt, Dauer, Abschluss
Der Anpassungslehrgang soll feststellen, dass Du über die Kompetenzen verfügst, die der Hebammenberuf erfordert (§ 52 Abs. 1 HebStPrV). Dauer, Form und Inhalte legt die zuständige Behörde fest. Das Gesetz begrenzt den Lehrgang auf höchstens drei Jahre; eine Mindestdauer steht in § 59 HebG und § 52 HebStPrV nicht.
Möglich sind drei Formen:
- theoretische und praktische Lehrveranstaltungen an Hochschulen,
- Praxiseinsätze mit theoretischer Unterweisung in Krankenhäusern, bei freiberuflichen Hebammen, in ambulanten hebammengeleiteten Einrichtungen oder weiteren Einrichtungen nach § 13 HebG,
- beides kombiniert.
An der theoretischen Unterweisung sollen praxisanleitende Personen mit der Qualifikation nach § 10 HebStPrV in angemessenem Umfang beteiligt sein. Es ist dieselbe Qualifikation, die Praxisanleitungen im Hebammenstudium brauchen.
Am Ende steht keine Klausur, sondern ein Abschlussgespräch über die vermittelten Kompetenzen (§ 53 Abs. 1). Es führen ein Prüfer der Hochschule und die praxisanleitende Person, die Dich im Lehrgang betreut hat. Reicht es nicht, entscheidet der Prüfer im Benehmen mit der Praxisanleitung über eine angemessene Verlängerung. Verlängert werden darf einmal, danach folgt ein weiteres Gespräch. Klappt auch das nicht, darfst Du den gesamten Lehrgang einmal wiederholen (§ 53 Abs. 3). Die Teilnahme bescheinigen die durchführenden Einrichtungen gemeinsam nach Anlage 10.
Zwei Punkte regelt die Verordnung beim Lehrgang nicht. Eine Frist, bis wann Dir ein Lehrgangsplatz angeboten werden muss, gibt es dort nicht; die Sechsmonatsregel gilt nur für Kenntnis- und Eignungsprüfung. Zur Bezahlung während des Lehrgangs sagen § 59 HebG und §§ 52 und 53 HebStPrV ebenfalls nichts.
Kenntnisprüfung oder Anpassungslehrgang: so wägst Du ab
| Kriterium | Kenntnisprüfung | Anpassungslehrgang |
|---|---|---|
| Prüfungsstoff | alle Kompetenzbereiche I bis VI | Inhalte, die die Behörde festlegt |
| Zeitbedarf | zwei Prüfungsteile, praktisch bis zu dreimal 120 Minuten | bis zu drei Jahre, Dauer legt die Behörde fest |
| Termin | Land muss die Prüfung binnen sechs Monaten nach dem Bescheid ermöglichen | keine Frist in der Verordnung |
| Abschluss | mündlicher und praktischer Teil bestanden | Abschlussgespräch |
| Bei Misserfolg | jeder Teil einmal wiederholbar | einmal verlängern, dann einmal wiederholen |
Wer im Kreißsaal sicher ist und rasch arbeiten will, hat mit der Kenntnisprüfung den rechtlich kürzeren Weg. Dafür wird der ganze Beruf geprüft. Der Anpassungslehrgang kann bis zu drei Jahre dauern, bringt aber begleitete Praxis vor dem Abschluss. Er passt eher zu Hebammen, die länger nicht gearbeitet haben oder deren Ausbildung andere Schwerpunkte hatte. Zu Bestehensquoten von Hebammen in den beiden Maßnahmen gibt es keine veröffentlichte Angabe.
Für die Erlaubnis brauchst Du außerdem die für den Beruf erforderlichen Deutschkenntnisse (§ 5 Abs. 2 Nr. 4 HebG). Eine Stufe nennt das Gesetz nicht; laut Anerkennungs-Finder (Stand 14.10.2026) verlangen alle 16 Länder das Sprachniveau B2.
Was sich ab 1. November 2026 ändert
Ab dem 1. November 2026 kannst Du mit einem Drittstaatsabschluss auf die Gleichwertigkeitsprüfung verzichten und direkt eine Maßnahme nach § 59 wählen (§ 54 Abs. 1a HebG n. F., BGBl. 2026 I Nr. 225, Art. 5 Nr. 2). Der Verzicht ist endgültig: Danach prüft die Behörde Deine Unterlagen nicht mehr auf Gleichwertigkeit, und Du kannst die Maßnahme nicht mehr wechseln. Für Anträge, die bis zum 31. Oktober 2026 gestellt worden sind, gilt § 59 in der alten Fassung weiter (§ 77a Abs. 3 n. F.). Die beiden Maßnahmen selbst ändert das Gesetz nicht. Wann sich der Verzicht lohnt, erklärt der Artikel zum Verzicht auf die Gleichwertigkeitsprüfung.
Wo Du den Antrag stellst
Zuständig ist die Behörde des Landes, in dem Du als Hebamme arbeiten willst (§ 64 Abs. 3 HebG). Sie entscheidet über die Anerkennung, erlässt den Bescheid und legt beim Anpassungslehrgang Dauer, Form und Inhalt fest.
Die Gebühren sind im Finder nicht nach EU- und Drittstaatsverfahren getrennt. Mehr Details: alle 16 Stellen.
Adressen und die im Anerkennungs-Finder genannten Gebühren stehen auch in der Übersicht der Anerkennungsstellen je Bundesland. Welche Unterlagen Du für den Antrag brauchst, steht im Ratgeber zur Anerkennung als Hebamme.
Quellen
- § 59 HebG, Kenntnisprüfung oder Anpassungslehrgang (abgerufen 19.10.2026): Wahlrecht, höchstens dreijähriger Lehrgang mit Prüfung, Prüfung über den Inhalt der staatlichen Prüfung
- § 54 HebG, Anerkennung und Gleichwertigkeit (abgerufen 19.10.2026): Anerkennung bei Gleichwertigkeit oder nach Anpassungsmaßnahme (Fassung bis 31.10.2026)
- § 55 HebG, Wesentliche Unterschiede (abgerufen 19.10.2026): Definition wesentlicher Unterschiede
- § 56 HebG, Ausgleich durch Berufserfahrung oder lebenslanges Lernen (abgerufen 19.10.2026): Ausgleich, formale Anerkennung des Lernens
- § 57 HebG, Anpassungsmaßnahmen (abgerufen 19.10.2026): Maßnahme auch bei fehlenden Unterlagen ohne eigenes Verschulden
- § 58 HebG, Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang (abgerufen 19.10.2026): Maßnahmen bei EU-Abschlüssen und in der EU anerkannten Drittstaatsabschlüssen
- § 5 HebG, Erlaubnis (abgerufen 19.10.2026): erforderliche Deutschkenntnisse
- § 64 HebG, Zuständige Behörde (abgerufen 19.10.2026): Zuständigkeit des Landes, in dem der Beruf ausgeübt werden soll
- § 43 HebStPrV, Fristen (abgerufen 19.10.2026): Eingangsbestätigung binnen eines Monats, Entscheidung binnen vier bzw. zwei Monaten
- § 44 HebStPrV, Bescheide bei wesentlichen Unterschieden (abgerufen 19.10.2026): Inhalt des Bescheids
- § 15 HebStPrV, Zusammensetzung des Prüfungsausschusses (abgerufen 20.10.2026): Qualifikation der Prüfer
- § 48 HebStPrV, Gegenstand der Kenntnisprüfung (abgerufen 19.10.2026): Kompetenzbereiche I bis VI, mündlicher und praktischer Teil
- § 49 HebStPrV, Mündlicher Teil (abgerufen 19.10.2026): Fallsituation, 45 bis 60 Minuten, zwei Prüfer, Bewertung
- § 50 HebStPrV, Praktischer Teil (abgerufen 19.10.2026): drei Betreuungssituationen, Prüfungsorte, Simulation, höchstens 120 Minuten
- § 51 HebStPrV, Durchführung und Abschluss der Kenntnisprüfung (abgerufen 19.10.2026): sechs Monate nach Bescheid, einmalige Wiederholung, Bescheinigung
- § 37 HebStPrV, Rücktritt (abgerufen 20.10.2026): Mitteilung des Grundes, Attest, Folgen
- § 52 HebStPrV, Inhalt und Durchführung des Anpassungslehrgangs (abgerufen 19.10.2026): Ziel, Festlegung durch die Behörde, Formen, Beteiligung der Praxisanleitung
- § 53 HebStPrV, Abschluss des Anpassungslehrgangs (abgerufen 19.10.2026): Abschlussgespräch, Verlängerung, Wiederholung, Bescheinigung
- BGBl. 2026 I Nr. 225, Gesetz zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren (abgerufen 19.10.2026): Art. 5 Nr. 2 (§ 54 Abs. 1a HebG n. F.), Art. 5 Nr. 9 (§ 77a Abs. 3 n. F.), Art. 6 Abs. 1 (Inkrafttreten 01.11.2026)
- Anerkennungs-Finder, Beruf Hebamme (abgerufen 19.10.2026, Stand 14.10.2026): Sprachniveau B2 in allen 16 Ländern, zuständige Stellen
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