Hebamme Anerkennung EU: automatisch, partiell, vorübergehend
Von der RedaktionAktualisiert am 26. Oktober 20267 Min. Lesezeit

Die Anerkennung als Hebamme aus der EU läuft automatisch, wenn drei Bedingungen erfüllt sind: Dein Abschluss steht in Anhang V Nummer 5.5.2 der EU-Berufsanerkennungsrichtlinie, er wurde nach dem dort genannten Stichtag ausgestellt, und die Ausbildung erfüllt eines von drei Modellen (§ 46 HebG). Eine Prüfung der Gleichwertigkeit entfällt dann. Die zuständige Behörde entscheidet spätestens drei Monate nach Eingang der vollständigen Unterlagen.
Für die Erlaubnis brauchst Du zusätzlich Zuverlässigkeit, gesundheitliche Eignung und die erforderlichen Deutschkenntnisse. Dieser Artikel geht die EU-Regeln im Detail durch; den Überblick über alle Herkunftsländer gibt der Ratgeber Hebamme Anerkennung.
Wer als EU-Fall gilt
Das Hebammengesetz unterscheidet drei Gruppen, die alle die EU-Regeln nutzen: andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union, andere Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und „gleichgestellte Staaten“. Das sind Drittstaaten, die bei der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach EU-Recht einem Mitgliedstaat gleichgestellt sind (§ 2 HebG). Der Anerkennungs-Finder nennt für das kürzere Verfahren ausdrücklich die EU, den EWR und die Schweiz.
Maßgeblich ist, wo Du Deinen Abschluss erworben hast. Deine Staatsangehörigkeit spielt für die automatische Anerkennung keine Rolle; sie zählt erst bei der vorübergehenden Dienstleistung, die EU-, EWR- und gleichgestellten Staatsangehörigen vorbehalten ist.
Hebamme Anerkennung EU: die drei Ausbildungsmodelle
§ 46 Abs. 1 HebG nennt die Modelle, die auf die Mindestanforderungen der Richtlinie 2005/36/EG zurückgehen. Deine Ausbildung muss einem davon entsprechen:
| Modell | Dauer in Vollzeit | Mindeststunden | Vorausgesetzt |
|---|---|---|---|
| a | mindestens drei Jahre | 4.600 Stunden, mindestens ein Drittel der Mindestdauer klinisch-praktisch | nichts Weiteres |
| b | mindestens zwei Jahre | 3.600 Stunden | Abschluss in allgemeiner Krankenpflege nach Anhang V Nr. 5.2.2 |
| c | mindestens 18 Monate | 3.000 Stunden | Abschluss in allgemeiner Krankenpflege; nach der Hebammenausbildung ein Jahr Berufserfahrung |
Für Modell c brauchst Du eine Bescheinigung der zuständigen Stelle Deines Herkunftsstaates. Sie muss bestätigen, dass Du nach dem Abschluss ein Jahr lang „in zufriedenstellender Weise“ alle Hebammentätigkeiten in einem Krankenhaus oder einer anerkannten Einrichtung ausgeübt hast (§ 46 Abs. 3).
Trägt Dein Diplom einen anderen Namen als im Anhang, ist das kein Ausschluss. Du legst dann eine Bescheinigung des Herkunftsstaates vor, dass Deine Qualifikation den Mindestanforderungen entspricht und den im Anhang aufgeführten Nachweisen gleichsteht (§ 46 Abs. 2). Die jeweils aktuelle Fassung des Anhangs macht das Bundesgesundheitsministerium im Bundesanzeiger bekannt (§ 52).
Erworbene Rechte bei älteren Abschlüssen
Wurde Dein Nachweis vor dem Stichtag im Anhang ausgestellt, greift § 47 HebG. Erfüllt die Ausbildung die Mindestanforderungen nicht, brauchst Du eine Bescheinigung, dass Du in den letzten fünf Jahren vor ihrer Ausstellung mindestens drei Jahre ohne Unterbrechung als Hebamme gearbeitet hast. Erfüllt sie die Mindestanforderungen nach Modell c, reichen zwei Jahre in den letzten fünf, zusätzlich zur Bescheinigung über das Berufsjahr.
Eine zweite Regel betrifft Ausbildungen, die vor dem 18. Januar 2016 begonnen wurden. Sie werden automatisch anerkannt, wenn es eine spezielle Hebammenausbildung von mindestens drei Jahren Vollzeit war, für die zehn Jahre Schule Zugangsvoraussetzung waren. Gleiches gilt für eine mindestens 18-monatige Hebammenausbildung nach abgeschlossener Krankenpflegeausbildung – in beiden Fällen mit dem Ausbildungsprogramm aus Anhang V Nr. 5.5.1 (§ 47 Abs. 2).
Sonderregeln für einzelne Staaten
Für Abschlüsse aus Staaten, deren Grenzen oder Systeme sich geändert haben, gelten eigene Vorschriften:
| Herkunft | Regel | Vorschrift |
|---|---|---|
| frühere Tschechoslowakei, Sowjetunion, Jugoslawien | automatisch bei Ausbildungsbeginn vor dem Stichtag des Nachfolgestaats (z. B. Tschechien und Slowakei vor 01.01.1993, Litauen vor 11.03.1990), drei Jahre Berufspraxis in den letzten fünf Jahren und Bescheinigung über gleiche Rechtsgültigkeit | § 48 HebG |
| Polen | Abschluss vor 01.05.2004 ohne Mindestanforderungen: automatisch mit Bakkalaureat-Diplom aus einem Aufstiegsfortbildungsprogramm | § 49 HebG |
| Rumänien | Nachweis vor 01.01.2007 (asistent medical obstetrică-ginecologie): automatisch mit fünf Jahren ununterbrochener Tätigkeit in den letzten sieben Jahren in Rumänien | § 50 HebG |
| Kroatien | sechs Bezeichnungen, vor dem 01.07.2013 erworben, werden nicht automatisch anerkannt, darunter „primalja“ | § 51 HebG |
Wenn die automatische Anerkennung nicht greift
Fällt Dein EU-Abschluss unter keine dieser Regeln, prüft die Behörde die Gleichwertigkeit. Stellt sie wesentliche Unterschiede fest, gleichst Du sie mit einer Eignungsprüfung oder einem höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang aus (§ 58 Abs. 1 HebG). Ob Du wählen darfst, hängt vom Qualifikationsniveau nach Artikel 11 der Richtlinie ab:
| Niveau des Nachweises (Art. 11 RL 2005/36/EG) | Maßnahme nach § 58 Abs. 2 HebG |
|---|---|
| Buchstabe a | Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung |
| Buchstabe b | Eignungsprüfung |
| Buchstabe c, d oder e | Wahl zwischen Eignungsprüfung und Anpassungslehrgang |
Die Eignungsprüfung ist eine praktische Prüfung mit Prüfungsgespräch in drei Betreuungssituationen: Schwangerschaft, Geburt, Wochenbett und Stillzeit. Jede soll höchstens 120 Minuten dauern; die Geburt wird mit Modellen und Simulationspersonen an der Hochschule geprüft. Das Land muss Dir die Prüfung innerhalb von sechs Monaten nach dem Bescheid über die wesentlichen Unterschiede ermöglichen. Eine nicht bestandene Situation darfst Du einmal wiederholen (§§ 45, 46 HebStPrV). Dauer, Form und Inhalt eines Anpassungslehrgangs legt die Behörde fest (§ 47 HebStPrV).
Der Unterschied zum Drittstaatsweg ist groß – dort folgt auf wesentliche Unterschiede eine Kenntnisprüfung über alle Kompetenzbereiche oder ein Anpassungslehrgang mit Prüfung; Details im Artikel Anpassungslehrgang oder Kenntnisprüfung. Hast Du einen Drittstaatsabschluss schon in einem EU-Staat anerkannt bekommen und dort drei Jahre als Hebamme gearbeitet, gilt für Dich § 58 mit Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang.
Partieller Berufszugang
Manche Berufe anderer EU-Staaten decken nur einen Teil dessen ab, was eine Hebamme in Deutschland darf. Für sie gibt es seit 16. Dezember 2023 die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung (§ 59a HebG). Du musst im Herkunftsstaat ohne Einschränkung für diese Tätigkeit qualifiziert sein. Die Unterschiede müssen so groß sein, dass Ausgleichsmaßnahmen einem vollständigen Studium gleichkämen, und die Tätigkeit muss mindestens eine vorbehaltene Tätigkeit nach § 4 HebG umfassen. Zuverlässigkeit, Gesundheit und Deutschkenntnisse brauchst Du auch hier.
Ausgeschlossen ist die partielle Erlaubnis, wenn der Patientenschutz entgegensteht oder eine automatische Anerkennung möglich ist. Du arbeitest dann unter der Berufsbezeichnung Deines Herkunftsstaates mit Hinweis auf den Staat und den erlaubten Tätigkeitsumfang. Die Behörde bestätigt den Antrag innerhalb eines Monats und entscheidet spätestens drei Monate nach Eingang der vollständigen Unterlagen. Ein Nachweis Deiner Deutschkenntnisse gehört hier zu den Pflichtunterlagen (§§ 56a bis 56c HebStPrV).
Dienstleistung ohne Niederlassung in Deutschland
Bist Du in einem anderen EU- oder EWR-Staat als Hebamme niedergelassen, darfst Du vorübergehend und gelegentlich in Deutschland arbeiten – ohne Erlaubnis nach § 5 (§ 60 HebG). Du führst dann die Berufsbezeichnung „Hebamme“ und darfst Geburtshilfe leisten. Voraussetzungen sind eine Qualifikation aus Deutschland oder eine, die automatisch anzuerkennen wäre, die rechtmäßige Niederlassung im anderen Staat und die für die Dienstleistung erforderlichen Deutschkenntnisse. Ob die Tätigkeit noch vorübergehend ist, beurteilt die Behörde nach Dauer, Häufigkeit, regelmäßiger Wiederkehr und Kontinuität.
Vor dem ersten Einsatz meldest Du Dich bei der Behörde des Landes, in dem Du arbeiten willst. Bis zum 31. Oktober 2026 verlangt § 61 Abs. 1 HebG eine schriftliche Meldung. Ab dem 1. November 2026 geht sie „schriftlich oder elektronisch“ (BGBl. 2026 I Nr. 225, Art. 5 Nr. 3, Art. 6 Abs. 1). Zur ersten Meldung gehören:
- ein Nachweis Deiner Staatsangehörigkeit,
- ein Nachweis Deiner Berufsqualifikation,
- eine Bescheinigung, dass Du rechtmäßig niedergelassen bist, Dir die Tätigkeit nicht untersagt ist und keine Vorstrafen vorliegen,
- eine Erklärung, dass Du die erforderlichen Deutschkenntnisse hast.
Auf Verlangen musst Du Auskunft über Deine Berufshaftpflicht geben. Willst Du nach mehr als einem Jahr seit der letzten Meldung wieder tätig werden, erneuerst Du die Meldung; im Notfall holst Du sie unverzüglich nach (§ 61 Abs. 3 bis 5). Änderungen wie den Verlust der Niederlassung meldest Du sofort (§ 62). Für die partielle Berufsausübung brauchst Du statt der Meldung eine Genehmigung (§ 62a).
Bei der Dienstleistung gelten für Dich dieselben Rechte und Pflichten wie für Hebammen mit Erlaubnis. Einzelne Berufsordnungen der Länder nehmen Dienstleister ausdrücklich von Teilen aus; in Bayern gilt die Fortbildungspflicht für sie nicht. Einen Überblick über die Landesregeln gibt der Artikel zur Fortbildungspflicht.
Antrag, Unterlagen und zuständige Stelle
Über die Erlaubnis entscheidet die Behörde des Landes, in dem Du arbeiten willst (§ 64 Abs. 3 HebG). Ab dem 1. November 2026 darf sie bei den Behörden anderer Länder abfragen, ob dort schon ein Antrag von Dir läuft. Die Stellen und Gebühren aller Länder stehen in der Übersicht der Anerkennungsstellen je Bundesland.
Neben dem Antrag brauchst Du nach § 43a HebStPrV einen tabellarischen Lebenslauf auf Deutsch, einen Identitätsnachweis, Deine Ausbildungsnachweise und bei automatischer Anerkennung die Bescheinigungen aus §§ 46 bis 50 HebG. Für die Zuverlässigkeit reicht eine Bescheinigung oder ein Strafregisterauszug Deines Herkunftsstaates, für die Gesundheit ein entsprechender Nachweis von dort. Beide dürfen höchstens drei Monate alt sein (§§ 54 bis 56 HebStPrV). Eine Erwerbsabsicht in Deutschland musst Du als Staatsangehörige oder mit Wohnsitz in der EU in der Regel nicht darlegen.
Die Behörde bestätigt den Eingang innerhalb eines Monats und nennt fehlende Unterlagen. Danach hat sie höchstens drei Monate Zeit (§ 43 HebStPrV). Welche Sprachnachweise die Länder erwarten, steht im Artikel zum Sprachniveau B2.
Quellen
- Gesetze im Internet: Hebammengesetz (HebG) (abgerufen 19.10.2026, Fassung bis 31.10.2026): § 2 (Begriffe), § 5 Abs. 2 (Erlaubnisvoraussetzungen), §§ 46 bis 53 (automatische Anerkennung, erworbene Rechte, Sonderregeln, Bekanntmachung), § 58 (Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang), § 59a (partielle Berufsausübung), §§ 60 bis 62a (Dienstleistung), § 63 (Bescheinigung), § 64 (Zuständigkeit)
- Gesetze im Internet: § 46 HebG (abgerufen 24.10.2026): drei Ausbildungsmodelle, Bescheinigungen bei abweichender Bezeichnung und für das Berufsjahr
- Gesetze im Internet: § 58 HebG (abgerufen 19.10.2026): Maßnahmen und Wahlrecht nach Qualifikationsniveau
- Gesetze im Internet: § 61 HebG (abgerufen 24.10.2026): Meldung und Unterlagen der Dienstleistung
- BGBl. 2026 I Nr. 225, Gesetz zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren (abgerufen 19.10.2026): Art. 5 Nr. 3 (§ 61 Abs. 1 „oder elektronisch“), Art. 5 Nr. 4 (§ 64 Abs. 3 Auskunft zwischen Behörden), Art. 6 Abs. 1 (Inkrafttreten 01.11.2026)
- Gesetze im Internet: § 43 HebStPrV (abgerufen 19.10.2026): Eingangsbestätigung binnen eines Monats, Entscheidung binnen drei Monaten
- Gesetze im Internet: § 43a HebStPrV (abgerufen 19.10.2026): Unterlagen, Erwerbsabsicht
- Gesetze im Internet: § 45 HebStPrV und § 46 HebStPrV (abgerufen 24.10.2026): Eignungsprüfung, drei Betreuungssituationen, 120 Minuten, sechs Monate, Wiederholung
- Gesetze im Internet: § 47 HebStPrV (abgerufen 24.10.2026): Anpassungslehrgang für EU-Fälle
- Gesetze im Internet: §§ 54 bis 56 HebStPrV (abgerufen 24.10.2026): Zuverlässigkeit, Gesundheit, Nachweise höchstens drei Monate alt
- Gesetze im Internet: §§ 56a bis 56c HebStPrV (abgerufen 24.10.2026): Verfahren der partiellen Berufsausübung mit Sprachnachweis
- Gesetze im Internet: Anlage 6 HebStPrV (abgerufen 19.10.2026): Hinweis auf fehlende automatische Anerkennung bei Zugang über Kinderkrankenpflege
- Anerkennungs-Finder, Beruf Hebamme (abgerufen 24.10.2026, Stand 14.10.2026): Verfahren für EU, EWR und Schweiz höchstens drei Monate, Sprachniveau B2
- Bayern.Recht: Hebammenberufsordnung (BayHebBO) (abgerufen 19.10.2026): § 1 Satz 2, Fortbildungspflicht gilt nicht für Dienstleister
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