Hebamme Fortbildungspflicht: Stunden und Regeln je Land
Von der RedaktionAktualisiert am 26. Oktober 20268 Min. Lesezeit

Die Fortbildungspflicht für Hebammen regelt jedes Bundesland in seiner eigenen Berufsordnung oder seinem Hebammengesetz. Wo eine Zahl festgelegt ist, liegt sie zwischen 30 und 60 Stunden in drei Jahren: 30 in Sachsen-Anhalt, 40 in Bayern und Niedersachsen, 45 in Berlin, 60 in Bremen, Hamburg, Nordrhein-Westfalen und Sachsen. Baden-Württemberg und Hessen formulieren die Stundenzahl als Soll-Vorgabe (BW: 40, in der Geburtshilfe 60; Hessen: 60). Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, das Saarland, Schleswig-Holstein und Thüringen verlangen Fortbildung ohne feste Stundenzahl.
Für Dich zählt das Land, in dem Du arbeitest – wer nach dem Studium umzieht, in einem anderen Bundesland eine Stelle antritt oder in zwei Ländern gleichzeitig freiberuflich tätig ist, muss deshalb Stunden, Themen und Nachweisweg neu prüfen.
Warum die Länder zuständig sind
Das Hebammengesetz des Bundes regelt Studium, Prüfung und die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung „Hebamme“ zu führen. Wie Du den Beruf danach ausübst, regeln die Länder. Der GKV-Spitzenverband schreibt in seinem Merkblatt zur Freiberuflichkeit: „Grundlegende Regelungen für Ihre freiberufliche Tätigkeit finden sich in den Hebammen-Berufsordnungen der Länder.“ Dort stehen neben der Fortbildung auch Dokumentation, Meldepflichten und die Pflicht zur Berufshaftpflicht.
Die Form ist verschieden. Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, das Saarland, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen haben eine Berufsordnung als Verordnung. Niedersachsen und Sachsen schreiben die Pflichten direkt in ein Landesgesetz. Hamburg verbindet beides: Die Berufspflichten stehen im Hamburgischen Hebammengesetz, die Fortbildung regelt die Hebammen-Berufsordnung von 2017. Im Studium kommt das Thema als Kompetenzbereich VI vor, in dem es um rechtliche Grundlagen, Fortbildung und Berufsentwicklung geht; mehr dazu bei den Inhalten des Hebammenstudiums.
Fortbildungspflicht der Hebamme: die Länder im Vergleich
Die Tabelle enthält alle 16 Länder. Grundlage sind das amtliche Verkündungsblatt, das Landesrechtsportal oder ein vom Ministerium veröffentlichter Normtext (Stand 25.10.2026). Die Landesrechtsportale von Baden-Württemberg, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, dem Saarland, Sachsen-Anhalt und Thüringen sind nach eigener Angabe nichtamtlich; verbindlich ist das jeweilige Gesetz- und Verordnungsblatt.
| Land | Umfang und Zeitraum | Vorgaben zu Themen | Nachweis |
|---|---|---|---|
| Baden-Württemberg | „sollen“ mindestens 40 Stunden, in der Geburtshilfe mindestens 60 Stunden in drei Jahren | geeignete Inhalte in Anlage 2 | auf Verlangen an das Gesundheitsamt, auch elektronisch |
| Bayern | mindestens 40 Stunden à 45 Minuten je drei Jahre | je 10 Stunden Schwangerschaft, Geburtshilfe mit Notfällen und Reanimation, Wochenbett, Fach- und Methodenkompetenz | auf Verlangen an die untere Gesundheitsbehörde |
| Berlin | 45 Stunden in jeweils drei Jahren | Schwangerschaft, Geburtshilfe mit Notfällen und Reanimation, Wochenbett, Themen der Anlage | auf Verlangen an das Landesamt für Gesundheit und Soziales |
| Brandenburg | keine Stundenzahl, Umfang „wie dies … erforderlich ist“ | keine | Gesundheitsamt, „nachweisen können“ |
| Bremen | 60 Stunden je drei Jahre, Zählung ab 01.01.2013 | je ein Drittel Berufsaufgaben, Notfallmanagement und Schlüsselqualifikation, freie Wahl | freiberuflich: Gesundheitsamt binnen drei Monaten nach Periodenende; angestellt: Arbeitgeber |
| Hamburg | 60 Punkte in jeweils drei Jahren, 1 Punkt = 45 Minuten Fortbildung | mindestens 10 der 60 Punkte sollen auf Notfälle in der Geburtshilfe und Reanimation des Neugeborenen entfallen | auf Verlangen an die zuständige Behörde |
| Hessen | „sollen“ mindestens 60 Stunden in drei Jahren | geeignete Fortbildungen in Anlage 1 (Empfehlung) | auf Verlangen an die zuständige Gesundheitsbehörde |
| Mecklenburg-Vorpommern | keine Stundenzahl, Umfang „wie dies … erforderlich ist“ | keine | Gesundheitsamt, „nachweisen können“ |
| Niedersachsen | 40 Unterrichtsstunden alle drei Kalenderjahre, ab dem Jahr nach der Berufsaufnahme | wissenschaftliche Themen zu Schwangerschaft, Geburtshilfe, Wochenbett | Datum der letzten Fortbildung in der jährlichen Meldung an die untere Gesundheitsbehörde |
| Nordrhein-Westfalen | mindestens 60 Unterrichtsstunden in drei Jahren | davon 20 Stunden Notfallmanagement in Präsenz | an die Bezirksregierung |
| Rheinland-Pfalz | „regelmäßig“, keine Stundenzahl | keine | auf Verlangen an das Gesundheitsamt; das Gesundheitsamt kann die Teilnahme anordnen |
| Saarland | „regelmäßig“, keine Stundenzahl | keine | freiberuflich: auf Verlangen an das Gesundheitsamt |
| Sachsen | mindestens 60 Stunden in je drei Jahren | geeignete Themen genannt, keine Quote | auf Verlangen an Gesundheitsamt oder Erlaubnisbehörde |
| Sachsen-Anhalt | mindestens 30 Unterrichtsstunden in jeweils drei Jahren | Fortbildungslehrgänge, keine Quote | auf Verlangen an die untere Gesundheitsbehörde |
| Schleswig-Holstein | keine Stundenzahl, „regelmäßig“ | keine | freiberuflich: auf Verlangen an Kreis oder kreisfreie Stadt |
| Thüringen | keine Stundenzahl, Umfang „wie dies … erforderlich ist“ | keine | freiberuflich: auf Verlangen an das Gesundheitsamt |
Baden-Württemberg und Hessen formulieren die Stundenzahl als „sollen“; sie ist also eine Vorgabe, an der sich die Aufsicht orientiert, aber sprachlich weicher als „müssen“. Das Saarland, Rheinland-Pfalz und Thüringen nennen keine Stundenzahl; wer dort arbeitet, sollte trotzdem Teilnahmebescheinigungen sammeln, weil die Behörde sie verlangen kann. Auskunft über die Praxis der Aufsicht gibt das zuständige Gesundheitsamt.
Wo die Unterschiede liegen
Die Stundenzahl ist nur ein Teil. Wichtiger ist oft, wie die Stunden verteilt sein müssen. Bayern verlangt vier feste Blöcke von je zehn Stunden. Wer dort 40 Stunden nur zum Wochenbett sammelt, hat die Pflicht nicht erfüllt. Bremen teilt in Drittel, Nordrhein-Westfalen schreibt 20 Stunden Notfallmanagement vor. Berlin und Niedersachsen geben Themenfelder vor, aber keine Quote. Hamburg zählt in Punkten: Neben Seminaren und Kongressen (4 Punkte je halber Tag) gelten dort auch berufsbezogene Studiensemester (10 Punkte je Semester), Verbandsmitgliedschaft und Fachzeitschriften-Abo (je 1 Punkt im Jahr). In Baden-Württemberg und Hessen listet eine Anlage geeignete Inhalte auf, darunter berufsspezifische Sprachkurse und ein Studium im Gesundheitswesen.
Auch die Zeiträume laufen unterschiedlich. In Bremen gelten feste Dreijahresperioden seit dem 1. Januar 2013 – die laufende reicht damit bis Ende 2027. In Nordrhein-Westfalen läuft die aktuelle Fortbildungsperiode laut Bezirksregierung Arnsberg von 2024 bis 2026, sie endet also am 31. Dezember 2026. Niedersachsen zählt Kalenderjahre und beginnt im Jahr nach Deiner ersten Berufsaufnahme. In Sachsen-Anhalt begann der erste Dreijahreszeitraum am 1. Januar 2010. Bayern, Berlin, Hessen und Sachsen sprechen nur von „je drei Jahren“.
Pausen sind nicht überall geregelt. Nordrhein-Westfalen lässt die Pflicht auf Antrag ruhen, wenn Mutterschutz-Beschäftigungsverbot, Elternzeit, Arbeitsunfähigkeit oder ruhende Berufstätigkeit mindestens drei Monate dauern. In Bremen kann das Gesundheitsamt sie aussetzen, wenn Du länger als ein Jahr nicht arbeitest. In Hamburg kann die Behörde sie bei einer angezeigten Berufspause aussetzen oder verringern, längstens für fünf Jahre. In Bayern gilt § 7 ausdrücklich nicht für Hebammen aus anderen EU-Staaten, die nur vorübergehend dort tätig sind. Wie diese Dienstleistung funktioniert, steht im Artikel zur Anerkennung als Hebamme aus der EU.
Nachweis: wer prüft und wann
Zwei Modelle gibt es. Im ersten meldest Du von Dir aus. In Nordrhein-Westfalen weist Du die 60 Stunden der Bezirksregierung nach; seit dem 1. April 2024 sind dort die Bezirksregierungen zuständig, nicht mehr die Gesundheitsämter, und die Meldung läuft über das Fachverfahren eNÜG. In Bremen schicken freiberufliche Hebammen den Nachweis spätestens drei Monate nach Ende der Periode an das Gesundheitsamt. In Niedersachsen gehört das Datum der letzten Fortbildung zur Meldung, die alle Hebammen jährlich bis 31. Januar abgeben.
Im zweiten Modell legst Du die Belege nur vor, wenn die Behörde danach fragt: in Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Hamburg, Hessen, Rheinland-Pfalz, dem Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen. In Rheinland-Pfalz kann das Gesundheitsamt die Teilnahme an Fortbildungen sogar anordnen. In Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern musst Du die Fortbildung gegenüber dem Gesundheitsamt „nachweisen können“. Aufbewahren solltest Du Teilnahmebescheinigungen in jedem Fall bis zum Ende des Nachweiszeitraums.
Meldung und Haftpflicht: die anderen Pflichten
Die Berufsordnungen regeln mehr als Fortbildung. Zwei Pflichten betreffen jede freiberufliche Hebamme.
Bei der Meldung des Berufsbeginns zeigen freiberufliche Hebammen in Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, dem Saarland und Schleswig-Holstein ihre Tätigkeit der Gesundheitsbehörde an, in Berlin dem Landesamt für Gesundheit und Soziales. In Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen gilt die Meldepflicht für alle Hebammen, auch für angestellte, mit jährlicher Aktualisierung bis 31. Januar. In Sachsen steht die Anzeige im Gesundheitsdienstgesetz (§ 14 Abs. 1 Nr. 8 SächsGDG), in Thüringen im Gesetz über die Berufsausübung in den Fachberufen des Gesundheitswesens (§ 2 Abs. 2). In Sachsen-Anhalt verlangt § 26 Abs. 3 des Gesundheitsdienstgesetzes die Mitteilung binnen eines Monats an die untere Gesundheitsbehörde; Hebammen sind dort nicht namentlich genannt, fallen aber unter die nichtärztlichen Heilberufe.
Zur Berufshaftpflicht verpflichten alle 16 Länder die freiberuflichen Hebammen, Hamburg sogar alle Hebammen: Sie müssen sich ausreichend gegen Haftpflichtansprüche versichern. In Nordrhein-Westfalen weist Du die Versicherung zu Beginn und danach alle drei Jahre zusammen mit der Fortbildung nach, in Niedersachsen mit einer Kopie in der Meldung.
Wer Geburtshilfe anbietet, zahlt dafür eine hohe Prämie; einen großen Teil gleicht der Sicherstellungszuschlag aus. Die vier Schritte in die Freiberuflichkeit beschreibt der Artikel Hebamme selbstständig.
Was passiert, wenn Du die Pflicht nicht erfüllst
Die Folgen reichen von einer Belehrung bis zum Bußgeld. In Niedersachsen ist es eine Ordnungswidrigkeit, der Fortbildungspflicht nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachzukommen; die Geldbuße beträgt bis zu 1.500 € (§ 8a NHebG). Bremen führt fehlende Fortbildungsstunden, eine fehlende Haftpflicht und eine unterlassene Anzeige des Berufsbeginns ebenfalls als Ordnungswidrigkeiten auf. Schleswig-Holstein sieht zunächst eine schriftliche Belehrung durch Kreis oder kreisfreie Stadt vor; bei wiederholten oder schwerwiegenden Verstößen wird die Landesbehörde informiert. Hamburg stuft in § 11 HmbHebG fehlende Haftpflicht, unterlassene Anzeigen und verweigerte Auskünfte als Ordnungswidrigkeiten ein, nach § 7 der Berufsordnung auch eine Fortbildung, die nicht oder nicht regelmäßig stattfindet; die Geldbuße beträgt bis zu 2.500 €, bei Verstößen gegen die Anzeige-, Mitteilungs- und Meldepflichten bis zu 20.000 €. Die Berliner Berufsordnung verweist darauf, dass eine schuldhafte Verletzung der Berufspflichten zum Widerruf der Erlaubnis führen kann.
Für die Haftpflicht gilt zusätzlich Bundesrecht – und das betrifft die Erlaubnis selbst. Nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 HebG kann die Behörde das Ruhen Deiner Erlaubnis anordnen, wenn Du nicht ausreichend versichert bist, „soweit eine Versicherungspflicht besteht“. Diese Pflicht ergibt sich aus der Berufsordnung Deines Landes.
Zusätzlich: Fortbildung als Praxisanleitung
Wer Studierende in der Praxis anleitet, hat eine weitere Pflicht aus Bundesrecht. Praxisanleitende brauchen nach § 10 HebStPrV mindestens 24 Stunden berufspädagogische Fortbildung im Jahr; die Länder können den Zeitraum auf bis zu drei Jahre strecken. Nordrhein-Westfalen zählt solche Fortbildungen ausdrücklich zu den geeigneten Maßnahmen der Berufsordnung. Wie die Praxisanleitung im Studium organisiert ist, erklärt der Artikel zu den Praxiseinsätzen im Hebammenstudium.
Quellen
- Bayern.Recht: Hebammenberufsordnung (BayHebBO) (abgerufen 19.10.2026, Text gilt ab 01.06.2022): § 1 Satz 2 (Ausnahme für EU-Dienstleister), § 7 (40 Stunden à 45 Minuten, Themenquote, Nachweis auf Verlangen), § 8 (Anzeige beim Gesundheitsamt, Haftpflicht)
- Senat von Berlin: Vorlage zum Berliner Hebammengesetz mit Gegenüberstellung der geltenden Berufsordnung vom 09.11.2010 (abgerufen 24.10.2026): § 6 (45 Stunden in drei Jahren, Nachweis auf Verlangen an das LAGeSo), § 7 (Haftpflicht), § 8 (Anzeige von Beginn und Ende), § 9 (Widerruf)
- Landesrecht Berlin: Berufsordnung für Hebammen und Entbindungspfleger vom 09.11.2010 (abgerufen 25.10.2026, zuletzt geändert 01.09.2020): § 6 Abs. 2 (45 Stunden), im Portal weiterhin die geltende Fassung; ein neues Berliner Hebammengesetz ist dort nicht verzeichnet
- BRAVORS: Berufsordnung für Hebammen und Entbindungspfleger im Land Brandenburg (HebBOBbg) (abgerufen 24.10.2026, zuletzt geändert 05.03.2024): § 7 (Fortbildung ohne Stundenzahl, Nachweis gegenüber dem Gesundheitsamt), § 10 (Haftpflicht, Anzeige)
- Transparenzportal Bremen: Berufsordnung für Hebammen und Entbindungspfleger im Lande Bremen (abgerufen 24.10.2026, Fassung zum 23.10.2026): § 7 (60 Stunden ab 01.01.2013, Drittel-Aufteilung, Nachweisfrist, Aussetzung), § 9 (Haftpflicht, Anzeige), § 10 (Ordnungswidrigkeiten)
- Niedersächsisches Sozialministerium: Niedersächsisches Gesetz über die Ausübung des Hebammenberufs (NHebG) (abgerufen 24.10.2026, zuletzt geändert 15.09.2021): § 2 Abs. 4 (40 Unterrichtsstunden alle drei Kalenderjahre), § 6 (Haftpflicht), § 7 (Meldepflichten bis 31. Januar), § 8a (Bußgeld bis 1.500 €) Nach dem Niedersächsischen Vorschrifteninformationssystem (VORIS) ist diese Fassung am 25.10.2026 weiterhin die aktuelle (ab 22.09.2021).
- recht.nrw.de: Berufsordnung für Hebammen (HebBO NRW), Fassung ab 02.03.2022 (abgerufen 24.10.2026): § 7 (60 Unterrichtsstunden, 20 Stunden Notfallmanagement, digitale Form, Ruhen), § 8 (Meldepflichten), § 9 (Haftpflicht, Nachweis alle drei Jahre)
- Bezirksregierung Arnsberg: Hebammen (abgerufen 24.10.2026): Zuständigkeit der Bezirksregierungen seit 01.04.2024, Fortbildungsperiode 2024 bis 2026, Fachverfahren eNÜG
- REVOSax: Sächsisches Hebammengesetz (abgerufen 24.10.2026, Fassung gültig ab 25.05.2018): § 8 (60 Fortbildungsstunden in je drei Jahren, Nachweis auf Verlangen), § 9 (Haftpflicht)
- Gesetz- und Verordnungsblatt Schleswig-Holstein 2020, S. 924: Hebammenberufsverordnung (HebBVO) (abgerufen 24.10.2026): § 7 (regelmäßige Fortbildung), § 8 (Meldung, Nachweis auf Verlangen, Haftpflicht), § 9 (Belehrung), Inkrafttreten 01.01.2021
- Verkündungsportal Schleswig-Holstein: Landesverordnung zur Änderung der Hebammenberufsverordnung vom 04.09.2026 (abgerufen 24.10.2026): letzte Änderung betrifft nur die zuständige Landesbehörde
- Landesrecht BW: Hebammenberufsordnung (HebBO) vom 02.12.2016 (abgerufen 25.10.2026, gültig ab 01.07.2017): § 7 (Fortbildung, 40 bzw. 60 Stunden als Soll), § 8 (Anzeige, Haftpflicht), § 11 (Aufsicht)
- Landesrecht Hamburg: Berufsordnung für die Hebammen in Hamburg (HebBO) vom 25.04.2017 (abgerufen 25.10.2026, Fassung ab 06.09.2023): § 6 (60 Punkte in drei Jahren, mindestens 10 zu Notfällen, Aussetzung, Nachweis auf Verlangen), § 7 (Ordnungswidrigkeit, bis 2.500 €), Anlage 1 (Punktesystem)
- Landesrecht Hamburg: Hamburgisches Hebammengesetz (HmbHebG) (abgerufen 25.10.2026, Fassung nach Gesetz vom 20.12.2022): § 7 (Berufspflichten, Haftpflicht), § 8 (Anzeigepflicht), § 10 (Aufsicht), § 11 (Ordnungswidrigkeiten), § 12 (Verordnungsermächtigung)
- Bürgerservice Hessenrecht: Berufsordnung für Hebammen und Entbindungspfleger (HebBO) vom 03.12.2010 (abgerufen 25.10.2026, gültig bis 31.12.2028): § 2 Abs. 5 (60 Stunden als Soll), § 8 (Aufsicht, Meldung), Anlage 1
- Landesrecht M-V: Berufsordnung für Hebammen und Entbindungspfleger (HebBO) vom 14.12.1992 (abgerufen 25.10.2026, zuletzt geändert 18.07.2000): § 6 (Fortbildung ohne Stundenzahl), § 8 (Haftpflicht, Anzeige)
- Landesrecht Rheinland-Pfalz: Hebammenberufsordnung vom 14.03.1995 (abgerufen 25.10.2026, zuletzt geändert 19.12.2018): § 1 Abs. 2, § 7 (Haftpflicht, Anzeige), § 8 (Fortbildung, Nachweis, Anordnung)
- Bürgerservice Saarland: Hebammenberufsverordnung (HebBVO) vom 07.11.2000 (abgerufen 25.10.2026, zuletzt geändert 08.12.2021): § 7 (Fortbildung), § 8 Abs. 4 (Nachweis, Haftpflicht, Anzeige)
- Landesrecht Sachsen-Anhalt: Hebammen-Berufsverordnung vom 26.03.2003 (abgerufen 25.10.2026, zuletzt geändert 09.12.2009): § 2 Abs. 3 (30 Unterrichtsstunden in drei Jahren), § 3 (Haftpflicht)
- Bürgerservice Thüringen: Thüringer Berufsordnung für Hebammen und Entbindungspfleger vom 24.11.1998 (abgerufen 25.10.2026, zuletzt geändert 15.11.2018): § 5 (Haftpflicht), § 6 (Fortbildung, Nachweis auf Verlangen)
- GKV-Spitzenverband: Merkblatt Freiberuflichkeit, Stand April 2024 (abgerufen 19.10.2026): Verweis auf die Berufsordnungen der Länder
- REVOSax: Sächsisches Gesundheitsdienstgesetz (abgerufen 25.10.2026, Fassung ab 17.08.2024): § 14 Abs. 1 Nr. 8 (Anzeige von Beginn und Beendigung der selbständigen Berufsausübung)
- Landesrecht Sachsen-Anhalt: Gesundheitsdienstgesetz (abgerufen 25.10.2026): § 26 Abs. 3 (Mitteilung binnen eines Monats)
- Landesrecht Thüringen: Gesetz über die Berufsausübung in den Fachberufen des Gesundheitswesens (abgerufen 25.10.2026): § 2 Abs. 2 (Anzeige der freiberuflichen Tätigkeit)
- Gesetze im Internet: § 8 HebG (abgerufen 19.10.2026): Ruhen der Erlaubnis bei fehlender Haftpflichtversicherung
- Gesetze im Internet: § 10 HebStPrV (abgerufen 19.10.2026): 24 Stunden berufspädagogische Fortbildung jährlich für Praxisanleitende
Häufige Fragen
Redaktion hebamme-studium.de
Die Redaktion von hebamme-studium.de pflegt die Studienort-Datenbank, die Fristen und die Ratgeber. Jede Angabe hat eine Quelle und ein Prüfdatum; Korrekturen stehen im Änderungsprotokoll.


