Hebammenstudium Skills Lab: Was ab 1. November 2026 gilt

Von der RedaktionAktualisiert am 25. Oktober 20266 Min. Lesezeit

Übungsraum mit Klinikbett und Übungspuppe

Ab dem 1. November 2026 darf im Hebammenstudium ein „geringer Anteil der Praxiseinsätze“ durch praktische Lerneinheiten ersetzt werden, etwa im Skills Lab der Hochschule (§ 13 Abs. 2 S. 4 HebG neu). Nötig ist eine Genehmigung der Behörde. Eine Prozentgrenze nennt das Gesetz nicht; der Gesundheitsausschuss des Bundestages nennt rund 10 Prozent der Praxiszeit als Orientierungsgröße.

Der Wortlaut des neuen § 13 Abs. 2 S. 4 HebG

Der neue Satz lautet: „Auf der Grundlage einer Genehmigung der zuständigen Behörde kann ein geringer Anteil der Praxiseinsätze durch praktische Lerneinheiten an der Hochschule oder bei der verantwortlichen Praxiseinrichtung ersetzt werden.“

Eingefügt wurde er durch Art. 5 Nr. 1 des Gesetzes zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen vom 22.07.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 225, ausgegeben am 28.07.2026). In Kraft tritt er nach Art. 6 Abs. 1 am 01.11.2026. Die Regel ist also über ein Gesetz gekommen, das eigentlich die Anerkennung ausländischer Abschlüsse beschleunigen soll. Wer auf gesetze-im-internet.de nachliest, findet dort einen Hinweis auf „Art. 1“ dieses Gesetzes; geändert wird das Hebammengesetz aber durch Art. 5.

Der Satz steht direkt hinter den Regeln zur Praxisanleitung. Diese bleiben unverändert: Mindestens 25 Prozent jedes Praxiseinsatzes muss eine praxisanleitende Person anleiten, die Länder dürfen bis 2030 auf 15 Prozent absenken (§ 13 Abs. 2 S. 1 und 2 HebG).

Hebammenstudium im Skills Lab: was die Lerneinheiten ersetzen

Skills Labs sind nicht neu. An mehreren Hochschulen gibt es sie schon, nur gehören sie bisher zum hochschulischen Teil des Studiums. § 19 Abs. 1 HebG spricht dort von „theoretischen und praktischen Lehrveranstaltungen“. Die Hochschule Osnabrück nennt ein Skills- und Simulationslabor, die Universität zu Lübeck ein Skills Lab seit 2025, die DHBW Heidenheim ein SimLab.

Neu ist, dass solche Lerneinheiten jetzt auch Stunden aus dem berufspraktischen Teil ersetzen können. Das sind die mindestens 2.200 Stunden in Klinik und ambulanter Versorgung, die Anlage 2 der Studien- und Prüfungsverordnung (HebStPrV) auf Kreißsaal, Wochenbett, Neonatologie, Gynäkologie und freiberufliche Hebammen verteilt. Wie diese Stunden aufgebaut sind, zeigt der Artikel über die Praxiseinsätze im Hebammenstudium.

Der Gesundheitsausschuss beschreibt das Ziel so: Die Regel soll „simulationsgestütztes Training als dritten Lernort im Rahmen des berufspraktischen Teils des Hebammenstudiums“ etablieren (BT-Drs. 21/4990, S. 21). Studierende könnten praktische Fertigkeiten „in begrenztem Umfang auch ohne direkten Patientenkontakt in einer simulierten Umgebung erproben und vertiefen“. Als Beispiele nennt der Ausschuss Simulationspersonen und Modelle. Der Ausschuss verweist dabei auf ähnliche Regeln in § 6 Abs. 3 und § 38 Abs. 3 des Pflegeberufegesetzes.

Die Lerneinheiten können an zwei Orten stattfinden: an der Hochschule oder bei der verantwortlichen Praxiseinrichtung – also der Klinik, mit der Du Deinen Vertrag hast.

Wer die Genehmigung erteilt

Ohne Genehmigung der zuständigen Behörde geht nichts – welche Behörde das ist, bestimmt jedes Land selbst (§ 64 Abs. 1 HebG). Laut Ausschussbegründung legt die verantwortliche Praxiseinrichtung „ein entsprechendes Konzept“ vor, das die Landesbehörde genehmigen muss. Bei der Genehmigung ist nach dem Ausschuss zu berücksichtigen, „dass das Erreichen des Studienziels nicht gefährdet wird“ (BT-Drs. 21/4990, S. 22).

Der Bundesrat hatte in seinem Vorschlag zwei weitere Prüfpunkte genannt. Die Behörde müsse die Vorgaben der EU-Richtlinie 2005/36/EG beachten, „insbesondere hinsichtlich des Mindestumfangs der Praxisstunden“. Und sie müsse das Ausbildungsziel berücksichtigen, „das mit dem jeweiligen Praxiseinsatz erreicht werden soll“ (BT-Drs. 21/3207, S. 95).

Für Dich heißt das: Es gibt keinen Anspruch auf Skills-Lab-Stunden und keine Pflicht dazu. Ob Deine Klinik und Deine Hochschule die Möglichkeit nutzen, hängt von ihrem Konzept und von der Behörde Deines Landes ab. Genehmigungen kann es frühestens ab dem 01.11.2026 geben.

Warum die Regel kommt: sinkende Geburtenzahlen

Die Idee stammt vom Bundesrat. In seiner Stellungnahme zum Regierungsentwurf schreibt er: „Die Sicherstellung der Praxiseinsätze im Rahmen dieses Studiums wird zunehmend schwerer. Ursache dafür ist u. a., dass die Anzahl der Geburten sinkt.“ (BT-Drs. 21/3207, Stellungnahme Nr. 14, S. 94). In den Skills Labs oder SimLabs der Hochschulen könnten „viele praktische Anwendungen realitätsnah abgebildet werden“.

Die Zahlen stützen das. 2025 wurden in Deutschland 654.241 Kinder geboren, laut Statistischem Bundesamt der niedrigste Stand der Nachkriegszeit. Gleichzeitig verlangt Anlage 3 HebStPrV von jeder studierenden Person mindestens 40 selbst geleitete Geburten.

Die Bundesregierung war zunächst zurückhaltend. Sie teilte das Anliegen, wollte aber prüfen, ob die Regel mit der EU-Berufsanerkennungsrichtlinie vereinbar ist; das bedürfe „einer weitergehenden Prüfung“ (Gegenäußerung, BT-Drs. 21/3207, S. 99). Der Gesundheitsausschuss übernahm den Vorschlag in seiner Beschlussempfehlung vom 25.03.2026 mit einer Änderung: Der Bundesrat hatte Lerneinheiten „beim Träger des praktischen Teils der hochschulischen Ausbildung“ vorgesehen, im Gesetz steht jetzt „bei der verantwortlichen Praxiseinrichtung“.

Was „geringer Anteil“ bedeutet

Im Gesetz steht keine Zahl – eine Größenordnung liefert erst die Begründung des Gesundheitsausschusses: „Als Orientierungsgröße für einen geringen Anteil können um die 10 Prozent der Praxiszeiten angenommen werden.“ (BT-Drs. 21/4990, S. 22). Der Ausschuss rechnet das auch vor:

Größe Stunden Grundlage
Mindestumfang berufspraktischer Teil 2.200 § 11 Abs. 3 HebG
Orientierungsgröße „um die 10 Prozent“ rund 220 Ausschussbegründung
Verbleibende klinisch-praktische Ausbildung mindestens 1.980 Ausschussbegründung
EU-Minimum klinisch-praktisch (ein Drittel von 4.600) rund 1.533 Art. 41 Abs. 1 Buchst. a RL 2005/36/EG laut Ausschussbegründung

Selbst nach Abzug von 220 Stunden bleiben also deutlich mehr Praxisstunden, als die EU-Richtlinie verlangt. Der Ausschuss folgert daraus, dass sich für die Hebammen „keine Beschränkungen“ ergeben, anders als in der Pflegeausbildung mit ihren EU-Vorgaben für den direkten Patientenkontakt.

Die 10 Prozent stehen in der Begründung, im Gesetz selbst steht keine Zahl. Für die Behörde sind sie eine Orientierung, keine feste Obergrenze und kein Anspruch. Zum Vergleich: 220 Stunden sind etwas weniger als der gesamte Wochenbetteinsatz im Krankenhaus mit 280 Stunden.

Was sich für Dich ändert und was bleibt

Die Mindesttätigkeiten aus Anlage 3 HebStPrV bleiben bestehen. Die Verordnung ist laut Änderungshistorie seit November 2024 nicht mehr geändert worden (Stand 19.10.2026), eine Folgeänderung zum neuen Satz ist nicht verzeichnet. Simulation erlaubt Anlage 3 weiterhin nur in zwei Fällen: bei Steißgeburten, wenn es zu wenige gibt, und im begründeten Ausnahmefall bei der Nahtversorgung. Die 40 Geburten, 100 vorgeburtlichen Untersuchungen und 100 Wöchnerinnen sammelst Du also weiter in der echten Versorgung. Was im Studium insgesamt auf Dich zukommt, steht im Artikel zu den Inhalten des Hebammenstudiums.

Bei der staatlichen Prüfung ist Simulation dagegen schon seit 2020 vorgesehen. Der Prüfungsteil zur Geburt findet an der Hochschule „mit Modellen und Simulationspersonen“ statt (§ 29 Abs. 2 HebStPrV), und auch die Teile zu Schwangerschaft und Wochenbett dürfen simuliert werden. Darauf verweist auch der Ausschuss. Übung mit Simulationspersonen passt damit zu dem Prüfungsteil, der 60 Prozent der praktischen Prüfungsnote ausmacht (§ 33 Abs. 3 HebStPrV).

Unverändert bleibt auch Dein Vertrag: Die Klinik zahlt die Vergütung vom Beginn bis zum Ende des Vertragsverhältnisses (§ 34 Abs. 1 HebG). Welche Beträge gelten, steht im Artikel zur Vergütung im Hebammenstudium.

Quellen

Häufige Fragen

Nein. Praxiseinsätze dürfen nur ersetzt werden, wenn die zuständige Landesbehörde das genehmigt. Laut Begründung des Gesundheitsausschusses legt die verantwortliche Praxiseinrichtung dafür ein Konzept vor. Ob Deine Klinik und Deine Hochschule das nutzen, erfährst Du nur dort.
Das Hebammengesetz knüpft die Vergütung an das Vertragsverhältnis mit der Klinik, das für die ganze Dauer des Studiums läuft. Lerneinheiten, die einen Praxiseinsatz ersetzen, finden innerhalb dieses Vertrags statt. Eine Sonderregel, die die Vergütung dafür kürzt, enthält das Gesetz nicht.
Nein. Die Studien- und Prüfungsverordnung verlangt Geburten, die die studierende Person selbst durchführt. Eine Simulation lässt sie nur für Steißgeburten zu, wenn es zu wenige gibt, und im Ausnahmefall für die Nahtversorgung. Daran hat die neue Regel nichts geändert.
Bis zum 19.10.2026 ist keine Änderung der Verordnung verzeichnet, die sich auf die Lerneinheiten bezieht. Ob eine Anpassung geplant ist, ist nicht veröffentlicht.

Redaktion hebamme-studium.de

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