Hebamme staatliche Prüfung: Ablauf, Noten, Wiederholung
Von der RedaktionAktualisiert am 4. November 20267 Min. Lesezeit

Die staatliche Prüfung im Hebammenstudium besteht aus einem schriftlichen, einem mündlichen und einem praktischen Teil (§ 13 Abs. 2 HebStPrV). Sie läuft als Teil der Hochschulprüfungen in den letzten beiden Semestern. Im praktischen Teil zählt der Prüfungsteil zur Geburt, der mit Simulationspersonen an der Hochschule stattfindet, 60 Prozent. Jeder Prüfungsbestandteil darf einmal wiederholt werden.
Hebamme staatliche Prüfung: ein Teil der Hochschulprüfung
Eine getrennte Prüfung nach dem Studium gibt es nicht – § 24 Abs. 1 HebG regelt: „Die hochschulische Prüfung umfasst die staatliche Prüfung, deren Bestehen Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis nach § 5 ist“. Sie findet nach § 25 Abs. 1 HebG in den letzten beiden Semestern statt, die das akkreditierte Konzept des Studiengangs in Vollzeit vorsieht. In welchen Modulen die staatliche Prüfung stattfindet, legt die Hochschule mit Zustimmung der zuständigen Landesbehörde fest (§ 25 Abs. 2 HebG). Die Teile werden „im Rahmen von Modulprüfungen durchgeführt“ (§ 13 Abs. 3 HebStPrV).
In der Praxis liegt die Prüfung deshalb je nach Studiendauer unterschiedlich. Die Universität Bonn (acht Semester) nennt das 7. und 8. Semester, die Hochschule Osnabrück (sieben Semester) das 6. und 7., die TH Aschaffenburg das 6. Semester. Wie lange Dein Studiengang dauert, siehst Du in der Übersicht zur Dauer des Hebammenstudiums.
Geprüft werden die Kompetenzen aus Anlage 1 der HebStPrV. Sie sind in sechs Bereiche gegliedert:
| Bereich | Inhalt (verkürzt) |
|---|---|
| I | Physiologische Prozesse in Schwangerschaft, Geburt, Wochenbett und Stillzeit fördern und leiten, Risiken erkennen |
| II | Auch hochkomplexe Betreuungsprozesse wissenschaftsbasiert planen, steuern und evaluieren |
| III | Selbstständigkeit und Selbstbestimmung der Frauen fördern |
| IV | Kommunikation im Betreuungsprozess |
| V | Intra- und interprofessionelles Handeln, Qualitäts- und Risikomanagement, Leitlinien |
| VI | Eigenes Handeln reflektieren und begründen, Berufsethik, Berufsentwicklung |
Wer prüft und wer zulässt
An jeder Hochschule mit Hebammenstudium gibt es einen Prüfungsausschuss (§ 14 HebStPrV). Er hat zwei Vorsitzende: eine Vertretung der zuständigen Behörde und eine Vertretung der Hochschule (§ 15 Abs. 1 HebStPrV, § 26 HebG). Dazu kommen Prüfer der Hochschule und ein Prüfer, der für die praktische Prüfung geeignet und Praxisanleiter an einem der Einsatzorte ist. Die Vorsitzenden dürfen bei allen Prüfungsteilen dabei sein, haben aber kein Fragerecht (§ 17 HebStPrV).
Zur Prüfung meldest Du Dich mit einem Antrag an; über die Zulassung entscheiden die Vorsitzenden (§ 18 Abs. 1 HebStPrV). Die Einzelheiten regelt die Prüfungsordnung der Hochschule. Eine Bedingung gilt überall: Zum praktischen Teil wirst Du nur zugelassen, wenn Dein Tätigkeitsnachweis alle Mindesttätigkeiten aus Anlage 3 belegt, darunter 40 selbst geleitete Geburten (§ 18 Abs. 2 HebStPrV). Was das im Einzelnen heißt, steht im Artikel über die Praxiseinsätze im Hebammenstudium.
Der schriftliche Teil
Der schriftliche Teil besteht aus Klausuren. Schwerpunkt ist Kompetenzbereich I, dazu kommen die Bereiche II, IV und V (§ 21 Abs. 1 HebStPrV). Die Aufgaben schlägt die Hochschule vor, festgelegt werden sie von den beiden Vorsitzenden. Jede Klausur benoten zwei Prüfer; die Note ist das Mittel ihrer Bewertungen, auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung (§ 22 HebStPrV).
Bestanden ist der schriftliche Teil, wenn jede einzelne Klausur mindestens „ausreichend“ ist (§ 23 Abs. 1 HebStPrV). Ein Ausgleich ist nicht vorgesehen – jede Klausur muss für sich bestehen. Wie viele Klausuren es gibt und wie lange sie dauern, nennt die Verordnung nicht.
Der mündliche Teil
Im mündlichen Teil geht es um die Kompetenzbereiche IV, V und VI, jeweils mit Bezug zu Bereich I (§ 24 Abs. 1 HebStPrV). Zwei Prüfer nehmen ihn ab und bewerten ihn (§§ 25, 26 HebStPrV). Die Prüfungsform legt die Hochschule in ihrem Curriculum fest (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 HebStPrV). Zuhörer sind nur erlaubt, wenn Du zustimmst und die Vorsitzenden es auf Antrag gestatten.
Der praktische Teil: drei Prüfungsteile, einer davon in der Simulation
Der praktische Teil ist eine Einzelprüfung und umfasst alle Kompetenzbereiche. Er besteht aus drei Prüfungsteilen – zu Schwangerschaft, zu Geburt sowie zu Wochenbett und Stillzeit (§ 28 Abs. 2 HebStPrV):
| Prüfungsteil | Ort | Mit wem | Fallvorstellung | Reflexionsgespräch | Anteil an der Note |
|---|---|---|---|---|---|
| 1. Schwangerschaft | Krankenhaus oder Hochschule, bei Vereinbarung auch ambulante Einrichtung | geeignete Schwangere; Modelle und Simulationspersonen erlaubt | höchstens 15 Min. | höchstens 15 Min. | 20 % |
| 2. Geburt | Hochschule | Modelle und Simulationspersonen | mindestens drei, je höchstens 15 Min. | höchstens 30 Min. | 60 % |
| 3. Wochenbett und Stillzeit | Krankenhaus oder Hochschule, bei Vereinbarung auch ambulante Einrichtung | geeignete Wöchnerinnen und Neugeborene; Modelle und Simulationspersonen erlaubt | höchstens 15 Min. | höchstens 15 Min. | 20 % |
Jeder Prüfungsteil beginnt mit einem Vorbereitungsteil unter Aufsicht. Darin erstellst Du schriftlich oder elektronisch einen Betreuungsplan, wofür Dir „eine angemessene Zeit“ zusteht (§ 30 Abs. 4 HebStPrV). Danach folgen Fallvorstellung, die Betreuung selbst und das Reflexionsgespräch. Ohne den Vorbereitungsteil „soll“ der praktische Teil laut § 31 Abs. 2 HebStPrV „einschließlich des Reflexionsgesprächs bis zu 360 Minuten dauern“. Eine organisatorische Pause von bis zu fünf Werktagen ist erlaubt. Jeden Prüfungsteil nehmen zwei Prüfer ab, einer davon aus der Praxisanleitung.
Bestanden ist der praktische Teil nur, wenn alle drei Prüfungsteile mindestens „ausreichend“ sind (§ 33 Abs. 1 HebStPrV). Die Note setzt sich nach § 33 Abs. 3 zu 20, 60 und 20 Prozent zusammen. Ein Rechenbeispiel mit angenommenen Noten zeigt, was das bedeutet: Schwangerschaft 2,0, Geburt 3,0, Wochenbett 2,0 ergibt 0,4 + 1,8 + 0,4 = 2,6. Das ist nach § 20 HebStPrV „befriedigend“, obwohl zwei von drei Teilen „gut“ waren. Umgekehrt ergeben 3,0, 1,5 und 3,0 zusammen 0,6 + 0,9 + 0,6 = 2,1, also „gut“.
Auf diesen simulierten Prüfungsteil verweist auch der Gesundheitsausschuss des Bundestages in seiner Begründung zu praktischen Lerneinheiten im Skills Lab. Ab dem 1. November 2026 kann ein geringer Anteil der Praxiseinsätze durch solche Lerneinheiten ersetzt werden, wenn die Behörde das genehmigt. Mehr dazu im Artikel über das Skills Lab im Hebammenstudium.
Noten und Gesamtnote
Alle Leistungen werden nach derselben Skala benotet (§ 20 HebStPrV):
| Rechnerischer Wert | Note |
|---|---|
| bis unter 1,50 | sehr gut (1) |
| 1,50 bis unter 2,50 | gut (2) |
| 2,50 bis unter 3,50 | befriedigend (3) |
| 3,50 bis einschließlich 4,00 | ausreichend (4) |
| über 4,00 | mangelhaft (5) |
Die Gesamtnote der staatlichen Prüfung bilden der schriftliche, der mündliche und der praktische Teil zu je einem Drittel (§ 34 Abs. 3 HebStPrV). Das Zeugnis stellt die Hochschule im Einvernehmen mit der Behörde aus und weist das Ergebnis der staatlichen Prüfung gesondert aus (§ 35 HebStPrV). Den akademischen Grad verleiht die Hochschule (§ 23 HebG).
Durchgefallen: einmal wiederholen
Jede nicht bestandene Klausur, der mündliche Teil und jeder praktische Prüfungsteil dürfen „einmal“ wiederholt werden (§ 36 Abs. 1 HebStPrV). Die Wiederholung beantragst Du bei den Vorsitzenden. Für einen praktischen Prüfungsteil gilt eine zusätzliche Bedingung: Du wirst erst zugelassen, wenn Du einen zusätzlichen Praxiseinsatz absolviert hast; Dauer und Inhalt bestimmen die Vorsitzenden (§ 36 Abs. 3 und 4 HebStPrV).
Für Deinen Vertrag mit der Klinik ist § 37 Abs. 2 HebG wichtig. Bestehst Du die Prüfung nicht oder kannst sie ohne eigenes Verschulden nicht rechtzeitig ablegen, verlängert sich das Vertragsverhältnis auf schriftlichen Antrag bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, „höchstens jedoch um ein Jahr“. Den Antrag stellst Du bei der verantwortlichen Praxiseinrichtung; mehr dazu im Artikel zum Vertrag im Hebammenstudium.
Wer auch die Wiederholung nicht besteht, hat die Prüfung endgültig nicht bestanden. Ein neuer Anlauf an anderer Stelle ist dann nicht selbstverständlich: Die Universität Münster etwa nennt eine endgültig nicht bestandene Hebammenprüfung als Ausschlussgrund für die Zulassung zu ihrem Studiengang. Ob und wie weit ein verlorener Prüfungsanspruch die Zulassung an anderen Hochschulen sperrt, regelt jedes Landeshochschulgesetz anders; die Regelungen der Länder vergleicht der Artikel endgültig nicht bestanden: Rechtslage.
Versäumst Du einen Termin oder brichst ab, gilt das als Versäumnis. Ohne wichtigen Grund ist der Bestandteil dann nicht bestanden (§§ 37, 38 HebStPrV).
Nach der Prüfung: die Erlaubnis beantragen
Mit dem Bestehen darfst Du Dich noch nicht Hebamme nennen – dafür brauchst Du die Erlaubnis nach § 5 HebG, die es nur auf Antrag gibt. Voraussetzungen sind das erfolgreich absolvierte Studium mit bestandener staatlicher Prüfung, keine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit, gesundheitliche Eignung und die nötigen Deutschkenntnisse (§ 5 Abs. 2 HebG). Zuständig ist die Behörde des Landes, in dem Du die Prüfung abgelegt hast (§ 64 Abs. 2 HebG). Wer die Berufsbezeichnung ohne Erlaubnis führt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit bis zu 3.000 € geahndet werden kann (§ 72 HebG). Wie es danach weitergeht, zeigen die Artikel zum Weg, Hebamme zu werden, und zum Gehalt als Hebamme.
Quellen
- § 5 HebG, Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung (abgerufen 19.10.2026): Erlaubnis auf Antrag, vier Voraussetzungen
- § 23 HebG, Abschluss des Studiums (abgerufen 19.10.2026): Verleihung des akademischen Grades
- § 24 HebG, Staatliche Prüfung (abgerufen 19.10.2026): staatliche Prüfung als Teil der hochschulischen Prüfung
- § 25 HebG, Durchführung der staatlichen Prüfung (abgerufen 19.10.2026): die letzten beiden Semester, Module mit Zustimmung der Behörde
- § 26 HebG, Vorsitz (abgerufen 19.10.2026): gemeinsamer Vorsitz Hochschule und Landesbehörde
- § 37 HebG, Ende des Vertragsverhältnisses (abgerufen 19.10.2026): Verlängerung höchstens um ein Jahr
- § 64 HebG, Zuständige Behörde (abgerufen 19.10.2026): Behörde des Prüfungslandes
- § 72 HebG, Bußgeldvorschriften (abgerufen 19.10.2026): Geldbuße bis 3.000 €
- § 59 HebG, Kenntnisprüfung oder Anpassungslehrgang (abgerufen 19.10.2026): Kenntnisprüfung erstreckt sich auf den Inhalt der staatlichen Prüfung
- HebStPrV, Teil 2 (§§ 13–41) (abgerufen 19.10.2026): Prüfungsausschuss, Zulassung, Nachteilsausgleich, Notenskala, schriftlicher, mündlicher und praktischer Teil, 360 Minuten, Gewichtung 20/60/20, Gesamtnote, Zeugnis, Wiederholung, Rücktritt, Versäumnis
- § 3 HebStPrV, Inhalt des modularen Curriculums (abgerufen 19.10.2026): Hochschule legt Prüfungsmodule und Form der mündlichen Prüfung fest
- Anlage 1 HebStPrV, Kompetenzen für die staatliche Prüfung (abgerufen 19.10.2026): Kompetenzbereiche I bis VI
- Anlage 3 HebStPrV, Inhalt der Praxiseinsätze (abgerufen 19.10.2026): Mindesttätigkeiten, 40 Geburten
- Universität Bonn, Hebammenwissenschaft (abgerufen 19.10.2026): staatliche Prüfungen im 7./8. Semester
- Hochschule Osnabrück, Hebammenwissenschaft (B.Sc.), dual (abgerufen 19.10.2026): staatliche Prüfung im 6./7. Semester
- TH Aschaffenburg, Hebammenkunde (abgerufen 19.10.2026): staatliche Prüfung im 6. Semester integriert
- Universität Münster, Informationen zum Studiengang Hebammenwissenschaft (abgerufen 19.10.2026): kein Zugang bei endgültig nicht bestandener Hebammenprüfung
- BT-Drs. 21/4990, Beschlussempfehlung des Gesundheitsausschusses (abgerufen 19.10.2026): S. 21, Verweis auf den simulierten zweiten Prüfungsteil (§ 29 Abs. 2 HebStPrV)
- BGBl. 2026 I Nr. 225 (abgerufen 19.10.2026): Art. 5 Nr. 1 (§ 13 Abs. 2 S. 4 HebG), Inkrafttreten 01.11.2026 nach Art. 6 Abs. 1
Häufige Fragen
Redaktion hebamme-studium.de
Die Redaktion von hebamme-studium.de pflegt die Studienort-Datenbank, die Fristen und die Ratgeber. Jede Angabe hat eine Quelle und ein Prüfdatum; Korrekturen stehen im Änderungsprotokoll.


