Hebamme staatliche Prüfung: Ablauf, Noten, Wiederholung

Von der RedaktionAktualisiert am 4. November 20267 Min. Lesezeit

Stoppuhr und Prüfungsbögen

Die staatliche Prüfung im Hebammenstudium besteht aus einem schriftlichen, einem mündlichen und einem praktischen Teil (§ 13 Abs. 2 HebStPrV). Sie läuft als Teil der Hochschulprüfungen in den letzten beiden Semestern. Im praktischen Teil zählt der Prüfungsteil zur Geburt, der mit Simulationspersonen an der Hochschule stattfindet, 60 Prozent. Jeder Prüfungsbestandteil darf einmal wiederholt werden.

Hebamme staatliche Prüfung: ein Teil der Hochschulprüfung

Eine getrennte Prüfung nach dem Studium gibt es nicht – § 24 Abs. 1 HebG regelt: „Die hochschulische Prüfung umfasst die staatliche Prüfung, deren Bestehen Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis nach § 5 ist“. Sie findet nach § 25 Abs. 1 HebG in den letzten beiden Semestern statt, die das akkreditierte Konzept des Studiengangs in Vollzeit vorsieht. In welchen Modulen die staatliche Prüfung stattfindet, legt die Hochschule mit Zustimmung der zuständigen Landesbehörde fest (§ 25 Abs. 2 HebG). Die Teile werden „im Rahmen von Modulprüfungen durchgeführt“ (§ 13 Abs. 3 HebStPrV).

In der Praxis liegt die Prüfung deshalb je nach Studiendauer unterschiedlich. Die Universität Bonn (acht Semester) nennt das 7. und 8. Semester, die Hochschule Osnabrück (sieben Semester) das 6. und 7., die TH Aschaffenburg das 6. Semester. Wie lange Dein Studiengang dauert, siehst Du in der Übersicht zur Dauer des Hebammenstudiums.

Geprüft werden die Kompetenzen aus Anlage 1 der HebStPrV. Sie sind in sechs Bereiche gegliedert:

Bereich Inhalt (verkürzt)
I Physiologische Prozesse in Schwangerschaft, Geburt, Wochenbett und Stillzeit fördern und leiten, Risiken erkennen
II Auch hochkomplexe Betreuungsprozesse wissenschaftsbasiert planen, steuern und evaluieren
III Selbstständigkeit und Selbstbestimmung der Frauen fördern
IV Kommunikation im Betreuungsprozess
V Intra- und interprofessionelles Handeln, Qualitäts- und Risikomanagement, Leitlinien
VI Eigenes Handeln reflektieren und begründen, Berufsethik, Berufsentwicklung

Wer prüft und wer zulässt

An jeder Hochschule mit Hebammenstudium gibt es einen Prüfungsausschuss (§ 14 HebStPrV). Er hat zwei Vorsitzende: eine Vertretung der zuständigen Behörde und eine Vertretung der Hochschule (§ 15 Abs. 1 HebStPrV, § 26 HebG). Dazu kommen Prüfer der Hochschule und ein Prüfer, der für die praktische Prüfung geeignet und Praxisanleiter an einem der Einsatzorte ist. Die Vorsitzenden dürfen bei allen Prüfungsteilen dabei sein, haben aber kein Fragerecht (§ 17 HebStPrV).

Zur Prüfung meldest Du Dich mit einem Antrag an; über die Zulassung entscheiden die Vorsitzenden (§ 18 Abs. 1 HebStPrV). Die Einzelheiten regelt die Prüfungsordnung der Hochschule. Eine Bedingung gilt überall: Zum praktischen Teil wirst Du nur zugelassen, wenn Dein Tätigkeitsnachweis alle Mindesttätigkeiten aus Anlage 3 belegt, darunter 40 selbst geleitete Geburten (§ 18 Abs. 2 HebStPrV). Was das im Einzelnen heißt, steht im Artikel über die Praxiseinsätze im Hebammenstudium.

Der schriftliche Teil

Der schriftliche Teil besteht aus Klausuren. Schwerpunkt ist Kompetenzbereich I, dazu kommen die Bereiche II, IV und V (§ 21 Abs. 1 HebStPrV). Die Aufgaben schlägt die Hochschule vor, festgelegt werden sie von den beiden Vorsitzenden. Jede Klausur benoten zwei Prüfer; die Note ist das Mittel ihrer Bewertungen, auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung (§ 22 HebStPrV).

Bestanden ist der schriftliche Teil, wenn jede einzelne Klausur mindestens „ausreichend“ ist (§ 23 Abs. 1 HebStPrV). Ein Ausgleich ist nicht vorgesehen – jede Klausur muss für sich bestehen. Wie viele Klausuren es gibt und wie lange sie dauern, nennt die Verordnung nicht.

Der mündliche Teil

Im mündlichen Teil geht es um die Kompetenzbereiche IV, V und VI, jeweils mit Bezug zu Bereich I (§ 24 Abs. 1 HebStPrV). Zwei Prüfer nehmen ihn ab und bewerten ihn (§§ 25, 26 HebStPrV). Die Prüfungsform legt die Hochschule in ihrem Curriculum fest (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 HebStPrV). Zuhörer sind nur erlaubt, wenn Du zustimmst und die Vorsitzenden es auf Antrag gestatten.

Der praktische Teil: drei Prüfungsteile, einer davon in der Simulation

Der praktische Teil ist eine Einzelprüfung und umfasst alle Kompetenzbereiche. Er besteht aus drei Prüfungsteilen – zu Schwangerschaft, zu Geburt sowie zu Wochenbett und Stillzeit (§ 28 Abs. 2 HebStPrV):

Prüfungsteil Ort Mit wem Fallvorstellung Reflexionsgespräch Anteil an der Note
1. Schwangerschaft Krankenhaus oder Hochschule, bei Vereinbarung auch ambulante Einrichtung geeignete Schwangere; Modelle und Simulationspersonen erlaubt höchstens 15 Min. höchstens 15 Min. 20 %
2. Geburt Hochschule Modelle und Simulationspersonen mindestens drei, je höchstens 15 Min. höchstens 30 Min. 60 %
3. Wochenbett und Stillzeit Krankenhaus oder Hochschule, bei Vereinbarung auch ambulante Einrichtung geeignete Wöchnerinnen und Neugeborene; Modelle und Simulationspersonen erlaubt höchstens 15 Min. höchstens 15 Min. 20 %

Jeder Prüfungsteil beginnt mit einem Vorbereitungsteil unter Aufsicht. Darin erstellst Du schriftlich oder elektronisch einen Betreuungsplan, wofür Dir „eine angemessene Zeit“ zusteht (§ 30 Abs. 4 HebStPrV). Danach folgen Fallvorstellung, die Betreuung selbst und das Reflexionsgespräch. Ohne den Vorbereitungsteil „soll“ der praktische Teil laut § 31 Abs. 2 HebStPrV „einschließlich des Reflexionsgesprächs bis zu 360 Minuten dauern“. Eine organisatorische Pause von bis zu fünf Werktagen ist erlaubt. Jeden Prüfungsteil nehmen zwei Prüfer ab, einer davon aus der Praxisanleitung.

Bestanden ist der praktische Teil nur, wenn alle drei Prüfungsteile mindestens „ausreichend“ sind (§ 33 Abs. 1 HebStPrV). Die Note setzt sich nach § 33 Abs. 3 zu 20, 60 und 20 Prozent zusammen. Ein Rechenbeispiel mit angenommenen Noten zeigt, was das bedeutet: Schwangerschaft 2,0, Geburt 3,0, Wochenbett 2,0 ergibt 0,4 + 1,8 + 0,4 = 2,6. Das ist nach § 20 HebStPrV „befriedigend“, obwohl zwei von drei Teilen „gut“ waren. Umgekehrt ergeben 3,0, 1,5 und 3,0 zusammen 0,6 + 0,9 + 0,6 = 2,1, also „gut“.

Auf diesen simulierten Prüfungsteil verweist auch der Gesundheitsausschuss des Bundestages in seiner Begründung zu praktischen Lerneinheiten im Skills Lab. Ab dem 1. November 2026 kann ein geringer Anteil der Praxiseinsätze durch solche Lerneinheiten ersetzt werden, wenn die Behörde das genehmigt. Mehr dazu im Artikel über das Skills Lab im Hebammenstudium.

Noten und Gesamtnote

Alle Leistungen werden nach derselben Skala benotet (§ 20 HebStPrV):

Rechnerischer Wert Note
bis unter 1,50 sehr gut (1)
1,50 bis unter 2,50 gut (2)
2,50 bis unter 3,50 befriedigend (3)
3,50 bis einschließlich 4,00 ausreichend (4)
über 4,00 mangelhaft (5)

Die Gesamtnote der staatlichen Prüfung bilden der schriftliche, der mündliche und der praktische Teil zu je einem Drittel (§ 34 Abs. 3 HebStPrV). Das Zeugnis stellt die Hochschule im Einvernehmen mit der Behörde aus und weist das Ergebnis der staatlichen Prüfung gesondert aus (§ 35 HebStPrV). Den akademischen Grad verleiht die Hochschule (§ 23 HebG).

Durchgefallen: einmal wiederholen

Jede nicht bestandene Klausur, der mündliche Teil und jeder praktische Prüfungsteil dürfen „einmal“ wiederholt werden (§ 36 Abs. 1 HebStPrV). Die Wiederholung beantragst Du bei den Vorsitzenden. Für einen praktischen Prüfungsteil gilt eine zusätzliche Bedingung: Du wirst erst zugelassen, wenn Du einen zusätzlichen Praxiseinsatz absolviert hast; Dauer und Inhalt bestimmen die Vorsitzenden (§ 36 Abs. 3 und 4 HebStPrV).

Für Deinen Vertrag mit der Klinik ist § 37 Abs. 2 HebG wichtig. Bestehst Du die Prüfung nicht oder kannst sie ohne eigenes Verschulden nicht rechtzeitig ablegen, verlängert sich das Vertragsverhältnis auf schriftlichen Antrag bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, „höchstens jedoch um ein Jahr“. Den Antrag stellst Du bei der verantwortlichen Praxiseinrichtung; mehr dazu im Artikel zum Vertrag im Hebammenstudium.

Wer auch die Wiederholung nicht besteht, hat die Prüfung endgültig nicht bestanden. Ein neuer Anlauf an anderer Stelle ist dann nicht selbstverständlich: Die Universität Münster etwa nennt eine endgültig nicht bestandene Hebammenprüfung als Ausschlussgrund für die Zulassung zu ihrem Studiengang. Ob und wie weit ein verlorener Prüfungsanspruch die Zulassung an anderen Hochschulen sperrt, regelt jedes Landeshochschulgesetz anders; die Regelungen der Länder vergleicht der Artikel endgültig nicht bestanden: Rechtslage.

Versäumst Du einen Termin oder brichst ab, gilt das als Versäumnis. Ohne wichtigen Grund ist der Bestandteil dann nicht bestanden (§§ 37, 38 HebStPrV).

Nach der Prüfung: die Erlaubnis beantragen

Mit dem Bestehen darfst Du Dich noch nicht Hebamme nennen – dafür brauchst Du die Erlaubnis nach § 5 HebG, die es nur auf Antrag gibt. Voraussetzungen sind das erfolgreich absolvierte Studium mit bestandener staatlicher Prüfung, keine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit, gesundheitliche Eignung und die nötigen Deutschkenntnisse (§ 5 Abs. 2 HebG). Zuständig ist die Behörde des Landes, in dem Du die Prüfung abgelegt hast (§ 64 Abs. 2 HebG). Wer die Berufsbezeichnung ohne Erlaubnis führt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit bis zu 3.000 € geahndet werden kann (§ 72 HebG). Wie es danach weitergeht, zeigen die Artikel zum Weg, Hebamme zu werden, und zum Gehalt als Hebamme.

Quellen

Häufige Fragen

Nein. Der Prüfungsteil zur Geburt findet an der Hochschule statt, und zwar mit Modellen und Simulationspersonen. Echte Schwangere, Wöchnerinnen und Neugeborene sind nur für die Prüfungsteile zu Schwangerschaft und Wochenbett vorgesehen, und auch dort ist eine Simulation erlaubt.
Nein, die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Hebamme gibt es nur auf Antrag. Zuständig ist die Behörde des Landes, in dem Du die staatliche Prüfung abgelegt hast. Neben der bestandenen Prüfung prüft sie Zuverlässigkeit, gesundheitliche Eignung und Deutschkenntnisse.
Du trittst von dem betreffenden Prüfungsbestandteil zurück und teilst den Grund unverzüglich schriftlich oder elektronisch mit. Bei Krankheit wird ein qualifiziertes Attest verlangt. Erkennen die Vorsitzenden einen wichtigen Grund an, gilt der Bestandteil als nicht begonnen; sonst gilt er als nicht bestanden.
Ja. Studierende mit Behinderung oder Beeinträchtigung erhalten auf Antrag einen individuellen Nachteilsausgleich, etwa in Form einer geänderten Prüfungsform. Der Antrag muss spätestens mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung gestellt werden. Die fachlichen Anforderungen bleiben dabei gleich.
Nicht dieselbe. Wer einen Abschluss aus einem Drittstaat hat und Unterschiede ausgleichen muss, kann eine Kenntnisprüfung ablegen, die sich auf den Inhalt der staatlichen Prüfung erstreckt. Alternativ gibt es einen Anpassungslehrgang mit eigener Abschlussprüfung.

Redaktion hebamme-studium.de

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