Verantwortliche Praxiseinrichtung: Was die Klinik leistet

Von der RedaktionAktualisiert am 4. November 20268 Min. Lesezeit

Klinikgebäude im Morgenlicht

Die verantwortliche Praxiseinrichtung ist im Hebammenstudium immer ein Krankenhaus, das nach § 108 SGB V zur Versorgung zugelassen ist (§ 15 Abs. 2 HebG). Mit ihr schließt Du den Vertrag zur akademischen Hebammenausbildung. Sie erstellt Deinen Praxisplan für mindestens 2.200 Praxisstunden, organisiert die Einsätze bei anderen Stellen und zahlt Dir vom ersten Studientag an eine monatliche Vergütung.

Was das Hebammengesetz unter der verantwortlichen Praxiseinrichtung versteht

Das Hebammenstudium ist laut § 11 Abs. 2 HebG „ein duales Studium“ mit einem berufspraktischen und einem hochschulischen Teil. Für den praktischen Teil braucht jede studierende Person genau einen festen Partner. § 15 Abs. 1 HebG beschreibt ihn so: „Eine Praxiseinrichtung übernimmt die Verantwortung für die Durchführung des berufspraktischen Teils gegenüber der studierenden Person (verantwortliche Praxiseinrichtung). Sie schließt mit der studierenden Person für die Dauer des Studiums einen Vertrag nach Abschnitt 2 dieses Teils.“

Im Alltag heißt die verantwortliche Praxiseinrichtung meist vPE, Praxispartner oder Kooperationsklinik. Gemeint ist immer das Haus, mit dem Du den Vertrag schließt. Den Vertrag selbst nennt das Gesetz „Vertrag zur akademischen Hebammenausbildung“ (§ 27 HebG), umgangssprachlich Studienvertrag. Was darin stehen muss und wie Du kündigen kannst, steht im Artikel zum Vertrag im Hebammenstudium.

Nur ein Krankenhaus kann verantwortliche Praxiseinrichtung sein

§ 15 Abs. 2 HebG ist kurz: „Verantwortliche Praxiseinrichtung im Sinne von Absatz 1 kann nur ein Krankenhaus nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sein“. Gemeint sind Krankenhäuser, „die zur Versorgung nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassen sind“. § 108 SGB V nennt vier Gruppen: als Hochschulklinik anerkannte Häuser, Plankrankenhäuser eines Landes, Häuser mit Versorgungsvertrag mit den Krankenkassen und unter bestimmten Bedingungen Bundeswehrkrankenhäuser.

Freiberufliche Hebammen, Geburtshäuser und andere ambulante hebammengeleitete Einrichtungen fallen unter § 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 HebG. Sie sind Einsatzstellen, keine Vertragspartner. Wer später im Geburtshaus arbeiten möchte, bewirbt sich für das Studium trotzdem bei einer Klinik.

Rolle im Studium Wer Rechtsgrundlage
Verantwortliche Praxiseinrichtung (Vertrag, Praxisplan, Vergütung) nur ein nach § 108 SGB V zugelassenes Krankenhaus §§ 15, 16, 27, 34 HebG
Weitere Einsatzstelle im Krankenhaus andere zugelassene Krankenhäuser § 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 16 Abs. 2 HebG
Ambulante Einsatzstelle freiberufliche Hebammen, ambulante hebammengeleitete Einrichtungen, die die Qualitätsanforderungen des Vertrags nach § 134a SGB V erfüllen § 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 HebG
Weitere geeignete ambulante Einrichtung optional, höchstens 160 der 480 ambulanten Stunden § 13 Abs. 1 S. 2 HebG, § 7 Abs. 3 HebStPrV
Hochschule Praxisbegleitung, Prüfung des Praxisplans, Gesamtverantwortung §§ 17, 22 HebG

Welche Häuser im Einzelnen geeignet sind, bestimmt sich nach Landesrecht (§ 13 Abs. 3 HebG).

Der Praxisplan

Den Praxisplan schreibt die Klinik. Sie erstellt ihn für jede studierende Person und muss die Praxiseinsätze nach § 16 Abs. 1 HebG darin „zeitlich und sachlich so zu gliedern, dass das Studienziel erreicht werden kann“. Dabei muss sie das modulare Curriculum der Hochschule und die Vorgaben der §§ 6–8 HebStPrV beachten (§ 9 HebStPrV). Die Hochschule prüft den Plan. Passt er nicht zum Curriculum, muss die Klinik ihn anpassen (§ 22 Abs. 2 HebG).

Der Praxisplan ist Pflichtbestandteil Deines Vertrags (§ 28 Abs. 1 Nr. 2 HebG), er liegt also schon bei der Unterschrift vor. Die Mindeststunden je Bereich stehen in Anlage 2 der HebStPrV: 1.720 Stunden im Krankenhaus und 480 Stunden ambulant. Wie sich diese Stunden auf Kreißsaal, Wochenbett, Neonatologie und Gynäkologie verteilen, zeigt der Artikel über die Praxiseinsätze im Hebammenstudium.

Vereinbarungen mit anderen Einsatzstellen

Die 480 ambulanten Stunden kann eine Klinik nicht selbst anbieten – sie finden bei freiberuflichen Hebammen oder in ambulanten hebammengeleiteten Einrichtungen statt. Deshalb verpflichtet § 16 Abs. 2 HebG die verantwortliche Praxiseinrichtung, sicherzustellen, dass alle Einsätze des Praxisplans stattfinden können. Dazu schließt sie Vereinbarungen „mit den anderen Krankenhäusern, freiberuflichen Hebammen oder ambulanten hebammengeleiteten Einrichtungen“, bei denen Du eingesetzt wirst.

Vertragspartner bleibt für Dich in jedem Fall die verantwortliche Praxiseinrichtung; die Vereinbarung mit der Einsatzstelle schließt sie. Freiberufliche Hebammen und ambulante Einrichtungen legen ihr Nachweise vor, wenn sie erstmals eine praxisanleitende Person weiterqualifizieren wollen (§ 18 HebG). Auch ein Einsatz im Ausland läuft über die verantwortliche Praxiseinrichtung: Sie schließt die Vereinbarung mit der ausländischen Einrichtung, und zwar mit Zustimmung der Hochschule. Der Behörde zeigt sie den Einsatz an, in der Regel spätestens vier Monate vor Beginn (§ 7a Abs. 3 und 4 HebStPrV).

Kooperation mit der Hochschule

Jede Hochschule schließt Kooperationsvereinbarungen mit ihren verantwortlichen Praxiseinrichtungen (§ 21 Abs. 2 HebG). Laut § 5 Abs. 2 HebStPrV sollen diese Vereinbarungen unter anderem Vorgaben „zur Auswahl der Studierenden“ enthalten, dazu Regeln zum Praxisplan, zur Praxisanleitung und zur Praxisbegleitung.

Daran hängt die Wirksamkeit Deines Vertrags. Er wird nach § 29 HebG erst wirksam, wenn Du der Klinik eine schriftliche Studienplatzzusage einer Hochschule vorlegst, mit der die Klinik kooperiert. Ein Vertrag mit einem Haus, das nicht mit Deiner Wunschhochschule zusammenarbeitet, hilft Dir also nicht. Wie Klinik- und Hochschulbewerbung ineinandergreifen, erklärt der Ratgeber zur Bewerbung im Hebammenstudium.

Pflichten der verantwortlichen Praxiseinrichtung nach § 32 HebG

§ 32 Abs. 1 HebG zählt die Pflichten der Klinik auf. Sinngemäß sind es sechs:

  1. Sie führt den berufspraktischen Teil nach dem Praxisplan durch.
  2. Sie gewährleistet, dass alle im Praxisplan vorgesehenen Einsätze stattfinden können.
  3. Sie stellt sicher, dass Dich in jedem Einsatz mindestens 25 Prozent der Stunden eine praxisanleitende Person anleitet.
  4. Sie stellt Dir „kostenlos die Fachbücher, Instrumente und Apparate zur Verfügung“, die Du für den Praxisteil und die staatliche Prüfung brauchst.
  5. Sie stellt Dich für Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Hochschule frei.
  6. Sie nimmt bei der Planung der Einsätze Rücksicht auf Lern- und Vorbereitungszeiten.

Absatz 2 ergänzt: Du darfst nur Aufgaben bekommen, die dem Zweck des Studiums und Deinem Ausbildungsstand entsprechen und Deinen „physischen und psychischen Kräften“ angemessen sind.

Zur Praxisanleitung erlaubt § 13 Abs. 2 S. 2 HebG den Ländern bis zum Jahr 2030 eine Ausnahme: Sie können einen geringeren Umfang vorsehen, aber nicht unter 15 Prozent. Die praxisanleitende Person braucht nach § 10 Abs. 1 HebStPrV unter anderem eine Hebammenerlaubnis, mindestens zwei Jahre Berufserfahrung im Einsatzbereich und eine berufspädagogische Zusatzqualifikation von mindestens 300 Stunden. Ab dem 1. November 2026 kann ein geringer Anteil der Einsätze mit Genehmigung der Behörde auch durch praktische Lerneinheiten bei der Klinik oder an der Hochschule ersetzt werden. Laut Begründung des Gesundheitsausschusses legt die Klinik dafür ein Konzept vor; Einzelheiten stehen im Artikel zum Skills Lab im Hebammenstudium.

Vergütung: Wer zahlt und wie viel

Die Vergütung zahlt die verantwortliche Praxiseinrichtung. § 34 Abs. 1 HebG: Sie „hat der studierenden Person vom Beginn des Studiums bis zum Ende des Vertragsverhältnisses eine angemessene monatliche Vergütung zu zahlen“. Sachbezüge darf sie nur anrechnen, wenn das im Vertrag steht, und höchstens bis 75 Prozent der Bruttovergütung (§ 34 Abs. 2 HebG). Eine Euro-Höhe nennt das Gesetz nicht – die Beträge ergeben sich aus Tarifverträgen, Richtlinien und Hausverträgen. Kommunale Kliniken zahlen nach TVHöD 1.815 € im Monat (ab 01.05.2026). Unikliniken der Länder zahlen nach der TdL-Richtlinie 1.610 € (ab 01.04.2026).

Vergütung im Hebammenstudium nach Tarif (monatlich, brutto)
TarifGilt fürBetragStand
TVHöDStudierende mit Vertrag nach HebG bei kommunalen Krankenhäusern, die Mitglied eines VKA-Mitgliedverbands und an den TVöD gebunden sind (§ 1 TVHöD)1.815 €ab 01.05.2026
TdL-RichtlinieUniversitätskliniken und Landeskrankenhäuser der Länder in der Tarifgemeinschaft deutscher Länder; für das Hebammenstudium gilt Abschnitt II mit Maßgaben verbindlich1.610 €ab 01.04.2026
AVR DWBOEinrichtungen der Diakonie Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz; Anlage 10a Nr. III nennt ausdrücklich Ausbildungen „nach dem HebammenG“1. Jahr West: 1.472,18 € · 2. Jahr West: 1.566,14 € · 3. Jahr West: 1.691,44 € · 4. Jahr West: 1.817,95 € · 1. Jahr Ost: 1.529,52 € · 2. Jahr Ost: 1.627,16 € · 3. Jahr Ost: 1.757,33 € · 4. Jahr Ost: 1.888,77 €ab 01.07.2026
AVR CaritasEinrichtungen der Caritas; Abschnitt G § 5 Abs. 1: Die akademische Hebammenausbildung nach dem HebG ist ein praxisintegriertes Studium im Gesundheits- und Pflegewesen1. Jahr: 1.490,69 € · 2. Jahr: 1.552,07 € · 3. Jahr: 1.653,38 € · 4. Jahr: 1.815 €
UM MainzStudierende mit Vertrag bei der Universitätsmedizin Mainz (nicht Gemeinschaftsklinikum Mittelrhein Koblenz)1. Jahr: 1.534,51 € · 2. Jahr: 1.608,99 € · 3. Jahr: 1.728,95 €19.10.2026
UKSHStudierende der Universität zu Lübeck mit Vertrag beim UKSH (Kiel oder Lübeck); andere verantwortliche Praxiseinrichtungen können abweichen1. Jahr: 1.440 € · 2. Jahr: 1.506 € · 3. Jahr: 1.613 € · 4. Jahr: 1.613 €19.10.2026

Quellen und Rechenweg: Methodik. Selbst rechnen: Gehaltsrechner.

Umgekehrt darf die Klinik von Dir kein Geld verlangen. Eine Vereinbarung, nach der Du für die praktische Ausbildung eine Entschädigung zahlst, ist nichtig, ebenso Vertragsstrafen (§ 41 Abs. 3 HebG). Mehr zu Beträgen und Jahressonderzahlung steht im Artikel zur Vergütung im Hebammenstudium.

Netze über Landesgrenzen

Wie viele Kliniken zu einem Studiengang gehören, ist sehr unterschiedlich. Die Hochschule Bochum nennt 24 verantwortliche Praxiseinrichtungen – andere Studiengänge arbeiten mit einer einzigen Uniklinik. An 31 von 47 Studiengängen bewirbst Du Dich zuerst bei der Klinik (Stand 19.10.2026). Bundesweit meldet die Krankenhausstatistik 250 Krankenhäuser mit Ausbildungsplätzen für Hebammen (2024).

Landesgrenzen spielen dabei kaum eine Rolle. Einige belegte Beispiele:

  • Das Eichsfeld-Klinikum Heiligenstadt in Thüringen ist verantwortliche Praxiseinrichtung der HAWK in Göttingen.
  • Die Helios-Kliniken in Stralsund und Schwerin (Mecklenburg-Vorpommern) gehören zu den Praxiseinrichtungen der Universität zu Lübeck.
  • Die Unikliniken Heidelberg und Mannheim in Baden-Württemberg sind Praxispartner der Hochschule für Wirtschaft und Gesellschaft Ludwigshafen in Rheinland-Pfalz.
  • Das Klinikum Chemnitz bildet für die TU Dresden und die Universität Leipzig aus, das Klinikum Mutterhaus der Borromäerinnen in Trier für die HWG Ludwigshafen und die htw saar.

Für Dich heißt das: Die nächstgelegene Hochschule ist nicht automatisch die richtige, wenn eine Klinik in Deiner Nähe zu einem anderen Studiengang gehört. Welche Klinik zu welcher Hochschule gehört, zeigt der Klinik-Finder; die Studiengänge selbst findest Du in der Übersicht aller Studienorte, etwa die HAWK in Göttingen oder die Universität zu Lübeck.

Was das für Deine Wahl der Klinik bedeutet

Mit der Klinik wählst Du die Hälfte Deines Studiums. Sie legt fest, in welchem Kreißsaal Du die meiste Zeit verbringst und welche weiteren Häuser Du kennenlernst. Davon hängen auch Deine Fahrtwege ab, und ihr Tarif bestimmt Deine Vergütung. Vor der Unterschrift lohnt der Blick in drei Punkte, die ohnehin in den Vertrag gehören (§ 28 HebG): Praxisplan, Höhe der Vergütung und Hinweis auf den Tarifvertrag. Am Ende des Studiums steht die staatliche Prüfung, deren praktischer Teil zum Teil im Krankenhaus stattfinden kann (§ 29 Abs. 1 HebStPrV). Auch für die Prüfungen muss Dich die Klinik freistellen.

Quellen

Häufige Fragen

Ja, gemeint ist in aller Regel dasselbe Krankenhaus. Hochschulen und Kliniken schreiben oft Praxispartner, Kooperationsklinik oder Kooperations-Lehrkrankenhaus. Der Begriff im Hebammengesetz lautet verantwortliche Praxiseinrichtung, abgekürzt vPE.
Nein. Mindestens 480 Stunden finden bei freiberuflichen Hebammen oder in ambulanten hebammengeleiteten Einrichtungen statt, und auch andere Krankenhäuser können Einsatzstellen sein. Die Klinik, mit der Du den Vertrag hast, schließt dafür Vereinbarungen mit diesen Stellen und bleibt Dein Vertragspartner.
Eine eigene Regel für den Wechsel enthält das Hebammengesetz nicht. Nach der Probezeit kannst Du mit vier Wochen zum Monatsende kündigen und brauchst dann einen neuen Vertrag mit einer anderen Klinik, die mit Deiner Hochschule kooperiert. An der OTH Regensburg führt eine Kündigung ohne neuen Vertrag zur Exmatrikulation.
Nein, eine solche Vorgabe enthält das Hebammengesetz nicht. Maßgeblich ist, dass die Hochschule mit der Klinik eine Kooperationsvereinbarung geschlossen hat. Mehrere Hochschulen arbeiten deshalb mit Kliniken aus Nachbarländern zusammen.

Redaktion hebamme-studium.de

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