Hebamme, dann Medizin studieren: Bonus oder Zweitstudium?
Von der RedaktionAktualisiert am 4. November 20266 Min. Lesezeit

Wer Hebamme wird und dann Medizin studieren will, muss zwei Fälle trennen. Eine abgeschlossene Ausbildung als Hebamme steht auf der Liste der Berufe, für die Hochschulen im Medizin-Auswahlverfahren Punkte vergeben. Wer aber das Hebammenstudium mit dem Bachelor abschließt, bewirbt sich als Zweitstudienbewerber, und dafür sind höchstens drei Prozent der Plätze vorgesehen.
Hebamme, dann Medizin studieren: so vergibt hochschulstart die Plätze
Medizin ist bundesweit zulassungsbeschränkt, die Plätze vergibt die Stiftung für Hochschulzulassung über hochschulstart. Nach dem Staatsvertrag über die Hochschulzulassung gehen 30 Prozent nach der Abiturnote weg, 10 Prozent über die Zusätzliche Eignungsquote (ZEQ) ohne Schulnoten und 60 Prozent über das Auswahlverfahren der Hochschulen (AdH). Vorher werden Vorabquoten abgezogen, zusammen bis zu 20 Prozent: unter anderem für Härtefälle, Landarztquoten und Bewerber für ein Zweitstudium (Art. 9 und 10 Staatsvertrag).
In ZEQ und AdH zählt, was über die Abiturnote hinausgeht, darunter eine „abgeschlossene Berufsausbildung oder Berufstätigkeit in einem anerkannten Ausbildungsberuf“. Welche Berufe das sind, legt ein Katalog fest, der für alle Hochschulen gleich ist. Für Humanmedizin nennt die Liste zum Wintersemester 2026/27 ausdrücklich „Hebamme/Entbindungspfleger“, neben Pflegeberufen, Notfallsanitätern und Physiotherapeuten. Einen Überblick über die anerkannten Ausbildungen und Dienste gibt der nc-check-Ratgeber zur Berufsausbildung als Pluspunkt bei der Medizin-Bewerbung.
Wie viel der Beruf bringt, legt jede Hochschule selbst fest. Eine Berufstätigkeit zählt extra, wenn sie mindestens zwölf Monate dauert und die Ausbildung vorher abgeschlossen war; Stichtag für ein Wintersemester ist der 31. Juli. Einige Beispiele aus den Auswahlkriterien für Humanmedizin zum Wintersemester 2026/27:
| Hochschule | AdH: Punkte für die Berufsausbildung (von 100) | ZEQ: Punkte für die Berufsausbildung (von 100) |
|---|---|---|
| MHH Hannover | 20 in einer Unterquote mit 20 % der AdH-Plätze | 65 |
| Universität Greifswald | 60 in einer Unterquote mit 10 % der AdH-Plätze, dazu 10 für Berufstätigkeit | keine, nur TMS |
| TU Dresden | 50 in einer Unterquote mit 20 % der AdH-Plätze | 50 |
| RWTH Aachen | 50 in einer Unterquote mit 10 % der AdH-Plätze | 50 |
| Charité Berlin | keine | 40, dazu 10 für Berufstätigkeit |
| Universität Heidelberg | 4, dazu 2 für Berufstätigkeit | 4 in einer von zwei Unterquoten |
| Universität Hamburg | keine | keine, nur HAM-Nat und HAM-SJT |
Die Spanne reicht also von null bis 65 Punkten – und wo der Bonus hoch ist, gilt er oft nur in einer kleinen Unterquote. Welche Berufe und Dienste im Einzelnen anerkannt werden, zeigt auch die Tabelle anerkannter Berufe und Dienste im Medizin-Auswahlverfahren.
Der Haken: Nach dem Bachelor bist Du Zweitstudienbewerber
Hier liegt der Unterschied zwischen alter Ausbildung und neuem Studium. Zweitstudienbewerber ist, wer bis zum Ende der Bewerbungsfrist ein Studium an einer deutschen Hochschule abgeschlossen hat; als Abschluss zählt laut hochschulstart auch der Bachelor. Fachhochschulen gehören dazu, die Dualen Hochschulen in Baden-Württemberg für Abschlüsse nach dem 28. Februar 2009 ebenfalls. Das Hebammenstudium endet mit einem akademischen Grad (§ 23 HebG), also bist Du nach dem Abschluss Zweitstudienbewerber.
Das hat eine harte Folge: Wer unter die Zweitstudienquote fällt, „kann nicht im Verfahren nach Artikel 10 zugelassen werden“ (Art. 9 Abs. 6 Staatsvertrag), also auch nicht über die Abiturbestenquote, die ZEQ oder das AdH. Der Bonus für „Hebamme/Entbindungspfleger“ aus der Tabelle oben hilft Dir dann nicht. Das gilt auch, wenn Du über eine Pflegeausbildung ohne Abitur ins Hebammenstudium gekommen bist und die Studienberechtigung erst mit dem Abschluss erworben hast.
In der Zweitstudienquote zählt eine Messzahl aus zwei Teilen:
| Baustein | Punkte |
|---|---|
| Abschlussnote „ausgezeichnet“ oder „sehr gut“ | 4 |
| Abschlussnote „gut“ oder voll „befriedigend“ | 3 |
| Zwingende berufliche Gründe | 9 |
| Wissenschaftliche Gründe (mit Gutachten der Hochschule) | 7, 9 oder 11 |
| Besondere berufliche Gründe | 7 |
| Sonstige berufliche Gründe | 4 |
| Sonstige Gründe | 1 |
Besondere berufliche Gründe setzen voraus, dass sich beide Studiengänge für ein konkretes Berufsziel sinnvoll ergänzen und die Kombination dafür objektiv erforderlich ist. Ein reiner Berufswechsel reicht dafür nach den Erläuterungen von hochschulstart nicht. Zwingende Gründe liegen vor, wenn ein Beruf gesetzlich zwei Abschlüsse verlangt. Mit einem sehr guten Bachelor und sonstigen beruflichen Gründen kommst Du rechnerisch auf 8 Punkte, mit besonderen beruflichen Gründen auf 11. Bei gleicher Messzahl geht vor, wer einen Dienst abgeleistet hat, danach entscheidet das Los. Rechenbeispiele und die Fallgruppen im Detail erklärt die Seite zum Zweitstudium Medizin im Messzahl-System.
Wen der Bonus für Hebammen tatsächlich betrifft
Den Bonus aus ZEQ und AdH nutzen kann vor allem, wer eine Fachschulausbildung an einer Hebammenschule abgeschlossen hat. Hebammenschulen sind keine Hochschulen, eine Altausbildung macht Dich also nicht zum Zweitstudienbewerber. Neu beginnen lässt sich diese Ausbildung allerdings seit 2023 nicht mehr; was für laufende und abgeschlossene Altausbildungen gilt, steht im Beitrag zur Altausbildung an Hebammenschulen.
Wer mit Altausbildung kein Abitur hat, braucht für Medizin zuerst eine Studienberechtigung. Alle Bundesländer lassen beruflich Qualifizierte zu – mit stark unterschiedlichen Regeln. hochschulstart nennt als Grundmuster für den fachgebundenen Zugang eine fachlich entsprechende Berufsausbildung von mindestens zwei Jahren und in der Regel drei Jahre fachlich entsprechende Berufserfahrung; Brandenburg verweist für die fachliche Nähe auf die Referenzlisten der Auswahlkriterien. Wie das Land für Land funktioniert, erklärt der Ratgeber Medizinstudium ohne Abitur auf quereinstieg-medizin.de.
Was das Hebammenstudium für Medizin nicht ersetzt
Das Medizinstudium beginnt für Hebammen in aller Regel von vorn. Es umfasst nach der Approbationsordnung 5.500 Stunden in sechs Jahren, die Regelstudienzeit beträgt sechs Jahre und drei Monate (§ 1 Abs. 2 ÄApprO). Anrechnen kann das Landesprüfungsamt auf Antrag Zeiten eines „verwandten Studiums“, soweit sie gleichwertig sind (§ 12 ÄApprO). Ob und in welchem Umfang das für Module aus der Hebammenwissenschaft gilt, entscheidet die Behörde im Einzelfall.
Klar geregelt ist nur ein kleiner Punkt. Vor dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung brauchen Medizinstudierende einen Krankenpflegedienst von drei Monaten. Eine „erfolgreich abgeschlossene Ausbildung als Hebamme oder Entbindungspfleger“ wird darauf angerechnet (§ 6 Abs. 2 Nr. 5 ÄApprO). Das neue Recht nennt das Studium selbst „akademische Hebammenausbildung“; wie das Prüfungsamt einen Bachelor hier einordnet, klärst Du am besten vor der Meldung zum Physikum.
Den Studieneignungstest ersetzt das Hebammenstudium nicht. Im AdH muss jede Hochschule mindestens einen fachspezifischen Test berücksichtigen (Art. 10 Abs. 3 Staatsvertrag). Das betrifft Hebammen mit Altausbildung, die sich in den Hauptquoten bewerben. In der Zweitstudienquote spielt der Test keine Rolle.
Hebammenstudium als Umweg zur Medizin?
Als Sprungbrett taugt das Hebammenstudium schlecht – es dauert sechs bis acht Semester (§ 11 HebG), danach konkurrierst Du um höchstens drei Prozent der Plätze, und der Berufsbonus aus der Tabelle steht Dir nicht mehr offen. Wer Medizin will, bewirbt sich besser direkt und nutzt die Zeit dazwischen für einen anerkannten Dienst oder eine Ausbildung aus dem Katalog.
Anders sieht es aus, wenn Du Hebamme werden willst und Medizin eine Option für später bleibt. Dann zählen ein guter Abschluss und ein Berufsziel, für das sich beide Fächer ergänzen. Wer schon im Hebammenstudium merkt, dass es in die Medizin gehen soll, kann den Vertrag kündigen: in der Probezeit jederzeit, danach mit vier Wochen zum Monatsende (§ 38 HebG), ohne Rückzahlung (§ 41 HebG). Was beim Ausstieg sonst zu beachten ist, steht im Beitrag Studium abbrechen oder Klinik wechseln.
Wer bleibt, hat nach dem Bachelor andere Wege: den Master in Hebammenwissenschaft oder die Arbeit in Klinik und Freiberuflichkeit, die der Beitrag zum Beruf der Hebamme beschreibt. Was das Fach von Medizin und Pflege unterscheidet, erklärt der Beitrag zur Hebammenwissenschaft.
Quellen
- hochschulstart: Auswahlkriterien im Auswahlverfahren der Hochschulen (AdH-Quote), Wintersemester 2026/27 (Stand 10.04.2026, abgerufen 24.10.2026): Katalog anerkannter Berufsausbildungen Humanmedizin mit „Hebamme/Entbindungspfleger“, Berufstätigkeit ab 12 Monaten, Stichtag 31. Juli, Punkte je Hochschule (Spalten per Wortkoordinaten zugeordnet)
- hochschulstart: Auswahlkriterien in der Zusätzlichen Eignungsquote (ZEQ), Wintersemester 2026/27 (abgerufen 24.10.2026): gleicher Berufekatalog, Punkte je Hochschule (MHH 65, TU Dresden 50, RWTH 50, Charité 40)
- hochschulstart: Leitfaden für Ihre Studienplatzbewerbung, Wintersemester 2026/27 (abgerufen 24.10.2026): Quoten, identischer Katalog für alle Hochschulen, Zweitstudium (Bachelor als Abschluss, Duale Hochschulen ab 01.03.2009, höchstens 3 Prozent, Punkte für Note und Gründe, Fallgruppen, Berufswechsel keine besonderen beruflichen Gründe, Studienberechtigung durch das Erststudium)
- Staatsvertrag über die Hochschulzulassung (abgerufen 24.10.2026): Art. 9 (Vorabquoten bis 20 Prozent, Zweitstudium, Abs. 6 kein Zugang zu den Hauptquoten), Art. 10 (30/10/60 Prozent, Berufsausbildung als Kriterium, Pflicht zu einem Studieneignungstest)
- hochschulstart: Beruflich Qualifizierte (abgerufen 24.10.2026): Zugang ohne Abitur in allen Ländern, fachgebundener Zugang mit Berufsausbildung und Berufserfahrung, Brandenburg mit Referenzlisten
- § 1 ÄApprO, § 6 ÄApprO und § 12 ÄApprO (abgerufen 24.10.2026): 5.500 Stunden, sechs Jahre, Regelstudienzeit sechs Jahre und drei Monate; Anrechnung einer Hebammenausbildung auf den Krankenpflegedienst; Anrechnung eines verwandten Studiums auf Antrag
- § 11 HebG, § 23 HebG, § 38 HebG und § 41 HebG (abgerufen 24.10.2026): sechs bis acht Semester, akademischer Grad, Kündigung, keine Entschädigung für die Praxisausbildung
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