Sicherstellungszuschlag Hebamme: Höhe, Antrag, Nachweise
Von der RedaktionAktualisiert am 25. Oktober 20266 Min. Lesezeit

Der Sicherstellungszuschlag für Hebammen ist eine Direktzahlung des GKV-Spitzenverbands an freiberufliche Hebammen mit Geburtshilfe. Er gleicht den größten Teil der Berufshaftpflicht aus: Bei der Gruppenpolice des Deutschen Hebammenverbands mit einer Jahresprämie von 13.292,24 € (Versicherungsjahr 2025/26) sind es laut Beispiel des GKV-Spitzenverbands ab 1. Januar 2026 rund 10.676 € im Jahr.
Das Geld kommt nur auf Antrag – und erst, nachdem Du die Prämie bezahlt und im jeweiligen Quartal Geburtshilfe geleistet hast.
Warum es den Sicherstellungszuschlag gibt
Freiberufliche Hebammen ohne Geburtshilfe zahlen für ihre Berufshaftpflicht laut GKV-Spitzenverband „einige Hundert Euro im Jahr“. Das betrifft etwa drei Viertel der freiberuflichen Hebammen. Wer Geburten betreut, zahlt ein Vielfaches – im Beispiel der DHV-Police mehr als 13.000 €. Bis 2015 glichen die Krankenkassen steigende Prämien über Zuschläge auf einzelne Geburtspositionen aus; Hebammen mit vielen Geburten bekamen dadurch mehr, als ihre Versicherung kostete, Hebammen mit wenigen Geburten zu wenig.
Seit 2015 gibt es deshalb den Zuschlag nach § 134a Abs. 1b SGB V. Hebammen, die Geburtshilfe leisten und die Qualitätsanforderungen nachgewiesen haben, erhalten ihn, „wenn ihre wirtschaftlichen Interessen wegen zu geringer Geburtenzahlen bei der Vereinbarung über die Höhe der Vergütung … nicht ausreichend berücksichtigt sind“. Die Höhe hängt laut Gesetz unter anderem von der Zahl der betreuten Geburten, den haftpflichtversicherten Monaten und der Prämie ab. Steigt die Prämie, steigt der Zuschlag automatisch mit. Finanziert wird er über eine Umlage der Krankenkassen.
Die Einzelheiten stehen im Hebammenhilfevertrag. Seit dem 1. Januar 2026 gilt dafür eine neue Anlage 1.3. Sie ersetzt die Anlage 1.4 vom 29. Mai 2015 für alle Quartale ab 2026; für Zeiträume bis Ende 2025 bleibt die alte Anlage maßgeblich, und dafür gibt es auch noch das alte Antragsformular.
Wie hoch der Sicherstellungszuschlag ist
Ausgangspunkt ist die Prämie, die Du tatsächlich zahlst. Davon zieht der GKV-Spitzenverband eine enthaltene Privathaftpflicht ab (ist sie nicht ausgewiesen, 40 € pro Quartal), außerdem Vorschadenszuschläge, Zuschüsse Dritter etwa von Kliniken und Ratenzahlungsgebühren. Was bleibt, ist die Bemessungsgrundlage. Von ihr gehen nach § 2 Anlage 1.3 noch einmal drei Posten ab: 4 % als Anteil einer Police ohne Geburtshilfe, 7,5 % für Geburten bei Privatversicherten und Selbstzahlerinnen und pauschal 1.000 €, weil Haftpflichtkosten aus der Zeit vor Juli 2010 schon in den Geburtsgebühren stecken.
Mit der DHV-Police ergibt das ab 2026 einen Zuschlag von 10.676 €. Rechnet man die Anteile in den Gebührenpositionen dazu, tragen die Krankenkassen in diesem Beispiel rund 92 % der Police. Die Rechnung Schritt für Schritt steht im Artikel Was verdient eine selbstständige Hebamme?.
Wie sich Prämie und Zuschlag entwickelt haben, zeigt die Beispielreihe des GKV-Spitzenverbands. Ein Versicherungsjahr läuft dort jeweils von Juli bis Juni.
| Versicherungsjahr (DHV-Police) | Haftpflichtprämie | Sicherstellungszuschlag laut Beispiel |
|---|---|---|
| 2017/18 | 7.638,94 € | 5.597,66 € |
| 2021/22 | 10.462,19 € | 8.068,00 € |
| 2022/23 | 11.508,36 € | 8.983,40 € |
| 2023/24 und 2024/25 | 12.659,28 € | 9.990,45 € |
| 2025/26 | 13.292,24 € | 5.272,15 € (Juli bis Dezember 2025) plus 5.338,12 € (Januar bis Juni 2026) |
Bis Ende 2025 wurden für die Police ohne Geburtshilfe 5 % abgezogen, seit 2026 nur noch 4 %. Deshalb ist die zweite Hälfte des Versicherungsjahres 2025/26 etwas mehr wert als die erste. Der Wert für Deine eigene Police kann abweichen, je nach Versicherer, Vorschäden und Zuschüssen.
Voraussetzungen für den Sicherstellungszuschlag
Anlage 1.3 nennt in § 1 sechs Bedingungen. Alle müssen erfüllt sein:
- Der Hebammenhilfevertrag hat für Dich Rechtswirkung, Du bist also beigetreten oder über Deinen Verband dabei.
- Du stehst im Quartal mindestens zeitweise mit Geburtshilfe in der Vertragspartnerliste.
- Deine Daten in der Vertragspartnerliste und hinter Deinem persönlichen Institutionskennzeichen sind aktuell, einschließlich Kontoverbindung.
- Du hast im Quartal mindestens eine Geburtshilfeleistung erbracht und über Dein persönliches Institutionskennzeichen mit einer Krankenkasse abgerechnet: Hilfe bei Wehen und Geburt, eine nicht vollendete außerklinische Geburt oder die Hilfe als zweite Hebamme.
- Höchstens eine von der Frau abgesagte Geburt pro Kalenderjahr zählt mit, belegt durch den schriftlichen Behandlungsvertrag.
- Du weist die Qualitätsanforderungen für das Quartal nach.
Der GKV-Spitzenverband fasst das so zusammen: Wer vier Geburten im Jahr betreut und abgerechnet hat, bekommt den vollen Jahresbetrag. Hat Deine Police keine unterjährige Wechselmöglichkeit, bezieht sich der Nachweis von vier Geburtsleistungen auf das ganze Versicherungsjahr. Wer weniger Geburten hat, bekommt den Zuschlag nicht oder nur anteilig.
Beim Qualitätsnachweis unterscheidet die Anlage zwei Phasen. In den ersten 36 Monaten nach Beginn der geburtshilflichen Tätigkeit reicht der Nachweis, dass Du mit dem Qualitätsmanagement begonnen hast, laut FAQ etwa eine QM-Fortbildung mit mindestens sechs Unterrichtseinheiten oder ein Studium mit QM-Inhalten. Danach brauchst Du ein erfolgreich abgeschlossenes externes Audit. Hebammen, die nur in der Klinik Geburten betreuen, legen keinen eigenen QM-Nachweis bei.
Wer weiß, dass er ein Sonderkündigungsrecht der Versicherung nutzen wird, etwa wegen Schwangerschaft, muss das schon im Antrag angeben. Bekommst Du Prämie zurück, wird der Zuschlag gekürzt und Du zahlst den Überschuss zurück.
So beantragst Du den Sicherstellungszuschlag
Ausgeglichen wird quartalsweise: Januar bis März, April bis Juni, Juli bis September, Oktober bis Dezember. Beginnt oder endet die Versicherung mitten im Quartal, rechnet der GKV-Spitzenverband tagesgenau. Den Antrag stellst Du erst nach dem Ende eines Quartals und erst, wenn alle Nachweise für den ganzen Zeitraum vorliegen. Pro Kalenderjahr sind höchstens zwei Anträge möglich, der GKV-Spitzenverband empfiehlt Quartal I und II sowie III und IV zusammen.
Eingereicht wird online über das Antragsportal des GKV-Spitzenverbands (einmalige Registrierung) oder per Post. Auch online muss das Formular ausgefüllt, händisch unterschrieben und als PDF, JPG oder PNG hochgeladen werden. Für Quartale ab 2026 gilt das neue Formular 4.
Beilegen musst Du:
- das unterschriebene Antragsformular,
- die Police mit Versicherungszeitraum, Prämie, Deckungssummen und Angabe zu Vorschäden sowie einen Zahlungsnachweis, etwa Rechnung des Versicherers oder Kontoauszug,
- für jede Geburtsleistung den Rechnungsbeleg an die Krankenkasse mit Datum und Positionsnummer und den Nachweis des Zahlungseingangs,
- bei einer abgesagten Geburt die Kopie des Behandlungsvertrags, alle Daten der Frau außer der Versichertennummer geschwärzt,
- ab 2026 den Qualitätsnachweis, sofern Du außerklinisch Geburten betreust.
Fehlt etwas, setzt der GKV-Spitzenverband einmalig eine Nachfrist von vier Wochen. Kommen die Unterlagen nicht, gibt es kein Geld – und Du musst den Antrag mit allen Unterlagen neu stellen. Die Qualitätsnachweise prüft der GKV-Spitzenverband einmal im Jahr stichprobenartig.
Stellst Du selbst eine Hebamme an und meldest sie für die Vertragspartnerliste, gilt die Regelung für sie entsprechend. Den Antrag reichst dann Du ein, zusammen mit dem Nachweis des Arbeitsverhältnisses und dem Beleg, dass Du ihre Haftpflicht bezahlst.
Auszahlungen in Zahlen
Wie viel Geld fließt, zeigt die Statistik des GKV-Spitzenverbands:
| Jahr | Auszahlungen | Summe |
|---|---|---|
| 2017 | 3.794 | 9,48 Mio. € |
| 2019 | 5.231 | 15,62 Mio. € |
| 2022 | 5.538 | 21,59 Mio. € |
| 2023 | 5.479 | 23,94 Mio. € |
| 2024 | 5.473 | 26,82 Mio. € |
Die Zahl der Auszahlungen ist seit 2019 kaum gewachsen, die Summe stieg von 2019 bis 2024 um gut 70 %. Einen Betrag je Hebamme kannst Du daraus nicht ablesen: Anträge sind bis zu zweimal im Jahr und laut GKV-Spitzenverband bis zu vier Jahre nach der Geburtshilfeleistung möglich.
Wer freiberuflich startet, braucht die Police vor der ersten Geburt; wie der Einstieg insgesamt abläuft, beschreibt der Artikel Hebamme selbstständig. Die Versicherungspflicht selbst steht nicht im Bundesrecht, sondern in den Berufsordnungen der Länder; einen Überblick gibt der Artikel zur Fortbildungspflicht und den Berufsordnungen. Wie Geburten in der Klinik als freiberufliche Hebamme vergütet werden, steht im Artikel über die Beleghebamme.
Quellen
- Gesetze im Internet: § 134a SGB V (abgerufen 19.10.2026): Abs. 1b Sicherstellungszuschlag, Antrag beim GKV-Spitzenverband, Bemessungsfaktoren, Pflicht zum unterjährigen Wechsel
- GKV-Spitzenverband: Hebammenhilfevertrag in der Fassung ab 01.04.2026 (abgerufen 19.10.2026): Anlage 1.3 §§ 1 bis 12 (Antragsberechtigung, Abzüge, Quartale, zwei Anträge pro Jahr, Nachfrist von vier Wochen, Nachweise, Qualitätsnachweis nach 36 Monaten, angestellte Hebammen, Inkrafttreten 01.01.2026, Ablösung der Anlage 1.4)
- GKV-Spitzenverband: FAQ zur Beantragung des Sicherstellungszuschlags, Stand 06.05.2026 (abgerufen 24.10.2026): Antrag erst nach Quartalsende, Geburtshäuser nicht antragsberechtigt, Auszahlung auf anderes Institutionskennzeichen, QM-Nachweis ab 2026 und Ausnahme für Beleghebammen, Sonderkündigung, altes Formular bis 31.12.2025
- GKV-Spitzenverband: Sicherstellungszuschlag (abgerufen 24.10.2026, Seite aktualisiert 10.08.2026): Antragsportal oder Post, Unterschrift von Hand, Dateiformate, Unterlagen, Schwärzung, Stichprobe der Qualitätsnachweise, Formular 4
- GKV-Spitzenverband: Zahlen, Daten, Fakten zu freiberuflichen Hebammen, Stand Oktober 2025 (abgerufen 19.10.2026): Prämie der DHV-Police 13.292,24 €, Zuschlag 10.676 € ab 01.01.2026, 92 % Kostenanteil der GKV, Beispielreihe 2017/18 bis 2025/26, vier Geburten im Jahr, Auszahlungen 2017 bis 2024, Antrag bis zu vier Jahre rückwirkend, rund drei Viertel ohne Geburtshilfe
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