Hebamme selbstständig: 4 Schritte in die Freiberuflichkeit

Von der RedaktionAktualisiert am 25. Oktober 20266 Min. Lesezeit

Laptop, Notizen und Tasche am Fenster eines Arbeitsplatzes

Als Hebamme selbstständig zu arbeiten, setzt vier Schritte voraus, bevor Du die erste gesetzlich versicherte Frau betreust: Anmeldung bei der Gesundheitsbehörde, eine Berufshaftpflicht, ein Institutionskennzeichen und den Beitritt zum Hebammenhilfevertrag. So steht es im Merkblatt des GKV-Spitzenverbands (Stand April 2024). Rückwirkend beitreten kannst Du nicht.

Ohne den letzten Schritt zahlt keine Krankenkasse. § 134a Abs. 2 SGB V ist da eindeutig: Hebammen, für die der Vertrag keine Rechtswirkung hat, „sind nicht als Leistungserbringer zugelassen“.

Wie viele Hebammen freiberuflich arbeiten

In der Vertragspartnerliste des GKV-Spitzenverbands standen im Oktober 2025 insgesamt 18.687 freiberufliche Hebammen. Nur etwa ein Viertel davon bietet laut GKV-Spitzenverband Geburtshilfe an, die übrigen arbeiten ohne Geburtshilfe. Dazu gehören auch Beleghebammen, die freiberuflich in Kliniken Geburten betreuen; Destatis zählte Ende 2024 genau 1.433 Beleghebammen in 121 Krankenhäusern.

Freiberuflich arbeiten kannst Du auch neben einer Anstellung. Das Merkblatt sagt ausdrücklich, dass die vier Schritte auch für eine Nebentätigkeit gelten. Welche Aufgaben im Beruf auf Dich zukommen, beschreibt der Artikel Hebamme Beruf.

Hebamme selbstständig in vier Schritten

Schritt Wo Ergebnis Grundlage
1. Anmeldung Gesundheitsamt, in NRW Bezirksregierung Tätigkeit ist der Aufsicht gemeldet Berufsordnung des Landes
2. Berufshaftpflicht Versicherer Deiner Wahl Police für alle angebotenen Leistungen Berufsordnung, § 8 HebG
3. Institutionskennzeichen (IK) Arbeitsgemeinschaft Institutionskennzeichen (ARGE IK) Kennzeichen für den Zahlungsverkehr mit den Kassen Merkblatt GKV-Spitzenverband
4. Beitritt zum Hebammenhilfevertrag Berufsverband (BfHD, DHV) oder GKV-Spitzenverband Beitrittsbestätigung mit Startdatum § 134a Abs. 2 SGB V

Schritt 1: Anmeldung bei der Gesundheitsbehörde

Die Berufspflichten freiberuflicher Hebammen regeln die Länder in eigenen Hebammen-Berufsordnungen. Zuständig ist laut GKV-Merkblatt „in der Regel“ das Gesundheitsamt, in Nordrhein-Westfalen die Bezirksregierung. Zwei Länder als Beispiel:

In Nordrhein-Westfalen zeigst Du der Behörde den Beginn der Berufsausübung unverzüglich an, mit dem Nachweis, dass Du die Berufsbezeichnung führen darfst (§ 8 HebBO NRW). Das Formular in Anlage 3 fragt unter anderem Beschäftigungsart, Wochenarbeitszeit, Tätigkeitsbereiche und Anschrift ab. Danach meldest Du diese Angaben jährlich bis zum 31. Januar des Folgejahres, dazu die Zahl der außerklinischen Geburten und der betreuten Frauen.

In Bayern zeigen selbstständige Hebammen Beginn und Ende der Berufsausübung sowie Änderungen der Niederlassung „dem für den Ort der Niederlassung zuständigen Gesundheitsamt unverzüglich“ an (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 BayHebBO). Sie arbeiten unter der Aufsicht der unteren Gesundheitsbehörde (§ 9).

In den übrigen 14 Ländern gilt jeweils das eigene Landesrecht, Meldeweg und Fristen können abweichen. Maßgeblich ist das Land, in dem Du tätig wirst.

Schritt 2: Berufshaftpflichtversicherung

Die Versicherung muss alles abdecken, was Du anbietest. Die meisten Versicherer trennen laut GKV-Spitzenverband zwischen „Hebamme (ohne Geburtshilfe)“ und „Hebamme (mit Geburtshilfe)“; erweiterst Du Dein Angebot, musst Du den Vertrag anpassen.

Der Preisunterschied ist groß: Ohne Geburtshilfe kostet die Police laut GKV-Spitzenverband „einige Hundert Euro im Jahr“. Mit Geburtshilfe lag die Prämie – Beispiel Gruppenpolice des Deutschen Hebammenverbands – im Versicherungsjahr 2025/26 bei 13.292,24 €. Einen großen Teil davon gleicht der Sicherstellungszuschlag der Krankenkassen aus, im Rechenbeispiel des GKV-Spitzenverbands 10.676 € ab 2026. Wie sich das auf das Einkommen auswirkt, steht im Artikel Was verdient eine selbstständige Hebamme?.

Die Pflicht zur Versicherung steht in den Berufsordnungen (§ 9 Nr. 2 HebBO NRW, § 8 Abs. 1 Nr. 3 BayHebBO). In NRW weist Du die Versicherung zu Beginn und danach alle drei Jahre nach. Fehlt sie, kann die Behörde nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 HebG das Ruhen Deiner Erlaubnis anordnen.

Eine Entlastung steht im Sozialrecht: Kommt es in der Geburtshilfe zu einem Schaden, können Kranken- und Pflegekassen ihre Kosten von einer freiberuflichen Hebamme nur zurückholen, wenn sie den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat (§ 134a Abs. 5 SGB V). Ansprüche der betreuten Familie selbst regelt diese Vorschrift nicht – für sie ist die Haftpflicht da.

Schritt 3: Institutionskennzeichen

Über das Institutionskennzeichen laufen Abrechnung und Zahlung mit den Krankenkassen. Du beantragst es kostenfrei bei der ARGE IK. Hinterlegt werden Name, Anschrift und Kontoverbindung; alle Kassen greifen auf diese Daten zu.

Zwei Hinweise aus dem Merkblatt: Trage beim persönlichen IK nur Vor- und Nachnamen ein, keinen Firmennamen. Und melde Namens-, Adress- und Kontowechsel sofort, sonst hakt die Abrechnung.

Für den digitalen Datenaustausch im Gesundheitswesen gibt es die Telematikinfrastruktur, über die unter anderem der elektronische Mutterpass laufen soll. Freiberufliche Hebammen können sich anschließen; für den erstmaligen Anschluss erstattet der GKV-Spitzenverband laut eigener Angabe rund 3.500 €, dazu quartalsweise Betriebskosten. Zu den vier Pflichtschritten gehört das nicht.

Schritt 4: Beitritt zum Hebammenhilfevertrag

Der Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V regelt, welche Leistungen Du mit den Kassen abrechnen darfst und was sie kosten. Für Dich gilt er auf einem von zwei Wegen:

  • Du bist Mitglied im Bund freiberuflicher Hebammen Deutschlands (BfHD) oder im Deutschen Hebammenverband (DHV) und trittst über den Verband bei.
  • Du bist in keinem der beiden Verbände und trittst direkt beim GKV-Spitzenverband bei.

In beiden Fällen reichst Du drei Unterlagen ein: das unterschriebene Beitrittsformular, den Nachweis über die Berufshaftpflicht und den Nachweis, dass Du die Berufsbezeichnung „Hebamme“ führen darfst. Erst wenn alles vollständig vorliegt, wird der Beitritt wirksam. Die Bestätigung nennt das Datum, ab dem Du abrechnen kannst.

Davor erbrachte Leistungen bezahlt keine Kasse – ein rückwirkender Beitritt ist laut Merkblatt „nicht möglich“. Wer also kurz nach dem Examen mit Wochenbettbetreuungen starten will, sollte die Unterlagen so früh einreichen, dass die Bestätigung vor dem ersten Termin vorliegt. Was der Vertrag seit November 2025 an Vergütung vorsieht, erklärt der Artikel zum Hebammenhilfevertrag 2026.

Bayern: kein Gewerbe, aber Pflichten wie eine Praxis

Für Bayern stellt § 8 Abs. 2 BayHebBO klar: „Der Beruf der Hebamme und des Entbindungspflegers ist kein Gewerbe.“ Die Berufsordnungen beider Beispielländer verlangen trotzdem einiges, was an eine Praxis erinnert: ein Praxisschild mit Name und Berufsbezeichnung, keine Werbung „in berufsunwürdiger Weise“, Regeln für Erreichbarkeit und Vertretung und Vorgaben, was mit der Dokumentation geschieht, wenn Du aufhörst. In NRW kommt die Teilnahme an Perinatalerhebungen zur Qualitätssicherung dazu (§ 9 Nr. 1 HebBO NRW).

Unterschiedlich ist die Fortbildungspflicht:

Nordrhein-Westfalen Bayern
Umfang mindestens 60 Unterrichtsstunden in drei Jahren mindestens 40 Stunden zu je 45 Minuten in drei Jahren
Vorgaben 20 Stunden Notfallmanagement je 10 Stunden Schwangerschaft, Geburtshilfe mit Notfällen, Wochenbett, Fach- und Methodenkompetenz
digital möglich ja, außer den Notfallstunden keine Regelung
Nachweis bei der Behörde, mit dem Haftpflichtnachweis auf Verlangen der Behörde
Fundstelle § 7 Abs. 1 HebBO NRW § 7 BayHebBO

Freiberuflich ausbilden: Einsätze im Hebammenstudium

Freiberufliche Hebammen sind im dualen Studium Einsatzstellen für den ambulanten Teil der Praxis. Mindestens 480 Praxisstunden absolvieren Studierende außerhalb des Krankenhauses, bei freiberuflichen Hebammen oder in hebammengeleiteten Einrichtungen (Anlage 2 HebStPrV). Mehr dazu steht im Artikel Praxiseinsätze im Hebammenstudium.

Wer Studierende anleiten will, braucht nach § 10 HebStPrV mindestens zwei Jahre Berufserfahrung im jeweiligen Einsatzbereich, eine berufspädagogische Zusatzqualifikation von mindestens 300 Stunden und danach mindestens 24 Stunden Fortbildung im Jahr. Die Krankenkassen zahlen dafür: Laut GKV-Spitzenverband erhält eine freiberufliche Hebamme, die einen Kooperationsvertrag mit einem ausbildenden Krankenhaus schließt, für die Weiterbildung zur Praxisanleitung pauschal 9.730 € und für die Anleitung jeder Studierenden weitere 6.600 € bei 480 Praxisstunden. Ausgezahlt wird über das Krankenhaus.

Wer vor der Freiberuflichkeit erst einmal angestellt arbeitet, findet die Tarifgehälter im Artikel Hebamme Gehalt nach TVöD.

Quellen

Häufige Fragen

Ja. Der GKV-Spitzenverband schreibt in seinem Merkblatt ausdrücklich, dass die Schritte auch beim Wiedereinstieg nach einer Pause gelten, zum Beispiel nach einer Elternzeit. Das Gleiche gilt, wenn Du die freiberufliche Arbeit nur nebenbei ausübst. Prüfe vor dem Neustart vor allem, ob Deine Haftpflichtversicherung wieder alle Leistungen abdeckt, die Du anbieten willst.
Grundsätzlich ja, die Freiberuflichkeit kann auch eine Nebentätigkeit sein. Im TVöD musst Du eine bezahlte Nebentätigkeit Deinem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich anzeigen (§ 3 Abs. 3 TVöD). Er kann sie untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn sie Deine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag oder seine berechtigten Interessen beeinträchtigen kann.
Für den Beitritt zum Hebammenhilfevertrag nicht. Verlangt werden das Beitrittsformular, der Nachweis einer ausreichenden Berufshaftpflicht und der Nachweis, dass Du die Berufsbezeichnung Hebamme führen darfst. Zwei Jahre Berufserfahrung im jeweiligen Einsatzbereich brauchst Du erst, wenn Du Hebammenstudierende als Praxisanleitung betreuen willst (§ 10 HebStPrV).
Der GKV-Spitzenverband führt alle zugelassenen freiberuflichen Hebammen in seiner Vertragspartnerliste. Aus ihr speist sich die öffentliche Hebammensuche, die nach § 134a Abs. 2b SGB V Name, Telefonnummer, E-Mail-Adresse und Art der Tätigkeit zeigt, dazu freiwillig gemeldete Angaben. Änderungen musst Du unverzüglich über Deinen Berufsverband oder direkt an den GKV-Spitzenverband melden.

Redaktion hebamme-studium.de

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