Hebammenhilfevertrag 2026: Was sich geändert hat
Von der RedaktionAktualisiert am 25. Oktober 20266 Min. Lesezeit

Der Hebammenhilfevertrag 2026 ist der Vertrag, den eine Schiedsstelle am 2. April 2025 festgesetzt hat: in Kraft seit 1. November 2025, geändert zum 1. April 2026. Freiberufliche Hebammen rechnen fast alle Leistungen in Fünf-Minuten-Einheiten zu 6,19 € ab, umgerechnet 74,28 € pro Stunde. Diese Vergütung ist bis 31. Dezember 2027 festgesetzt.
Der Vertrag regelt, welche Leistungen freiberufliche Hebammen mit den gesetzlichen Krankenkassen abrechnen dürfen und zu welchem Preis. Wer ihm nicht beigetreten ist, darf gesetzlich Versicherte nicht auf Kassenkosten betreuen (§ 134a Abs. 2 SGB V); wie der Beitritt läuft, steht im Artikel Hebamme selbstständig.
Wie der Hebammenhilfevertrag 2026 entstanden ist
Vertragspartner sind der GKV-Spitzenverband, der Bund freiberuflicher Hebammen Deutschlands (BfHD), der Deutsche Hebammenverband (DHV) und das Netzwerk der Geburtshäuser. Können sie sich nicht einigen, setzt eine Schiedsstelle den Inhalt fest. Sie besteht aus Vertretern von Kassen und Hebammen in gleicher Zahl und drei unparteiischen Mitgliedern; bis zu ihrer Entscheidung gilt der alte Vertrag weiter (§ 134a Abs. 3 und 4 SGB V) – genau das ist passiert.
| Fassung | gültig | Grundlage |
|---|---|---|
| alter Vertrag | bis 31.10.2025 | Schiedsstellenbeschluss vom 25.09.2015 mit späteren Anpassungen |
| Schiedsspruch | 01.11.2025 bis 31.03.2026 | Beschluss der Schiedsstelle vom 02.04.2025 |
| geänderte Fassung | ab 01.04.2026 | Änderungsvereinbarung der Vertragspartner vom 16.03.2026 |
Die Vertragspartner haben zum neuen Vertrag gemeinsame FAQ veröffentlicht. Eine Regel daraus betrifft jede freiberufliche Hebamme: Wer länger als drei Monate nicht für die Versorgung zur Verfügung steht, muss die Unterbrechung melden. Die Rechtswirkung des Vertrags endet dann, und bei Wiederaufnahme gibt es ein neues Beitrittsdatum.
Abrechnung in Fünf-Minuten-Einheiten
Die größte Umstellung kam mit dem Schiedsspruch. Vergütet wird seitdem, „sofern nichts anderes bestimmt ist“, in Einheiten von zusammenhängenden, abgeschlossenen fünf Minuten, etwa 10:04 bis 10:09 Uhr (§ 1 Anlage 1.1). Eine Betreuung von 10:04 bis 10:22 Uhr ergibt laut den FAQ der Vertragspartner drei Einheiten; die angefangenen Minuten am Ende zählen nicht. Mehrere Leistungen können direkt nacheinander abgerechnet werden, nicht parallel. Abrechenbar ist nur persönliche Hilfe, die auch per Video oder als telefonische Kurzberatung stattfinden kann.
Mit der Umstellung fielen mehrere Pauschalen weg. Die Vorsorgepauschale, die Basisdatenerhebung und das allgemeine Vorgespräch sind jetzt zeitbasiert in der „Hilfeleistung in der Schwangerschaft“ enthalten. Diese ist auf 90 Minuten pro Tag in höchstens zwei Kontakten begrenzt, die Geburtshilfe dagegen zeitlich nicht. Beleghebammen konnten früher je angefangene 30 Minuten abrechnen; das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg nennt das in seiner Pressemitteilung vom 11. Dezember 2025 eine weggefallene „Optimierungsmöglichkeit“.
Nachts, am Wochenende und an Feiertagen gibt es eigene Gebührenpositionen mit höherem Satz. Als Zuschlagszeit gelten montags bis freitags 21 bis 6 Uhr, samstags ab 12 Uhr sowie Sonn- und Feiertage ganztägig; der 24. und der 31. Dezember bleiben laut FAQ zuschlagsfrei. Maßgeblich ist, wann die einzelne Fünf-Minuten-Einheit beginnt.
| Leistung (Auswahl, Anlage 1.1, Fassung ab 01.04.2026) | ohne Zuschlag | mit Zuschlag |
|---|---|---|
| Hilfeleistung in der Schwangerschaft und im Wochenbett, je Einheit | 6,19 € | 7,24 € |
| Vorsorgeuntersuchung (höchstens 30 Minuten am Tag), je Einheit | 6,19 € | kein Zuschlagssatz |
| Hilfe bei Wehen und Geburt als Beleghebamme, je Einheit | 4,95 € | 5,79 € |
| Überwachung einer weiteren Gebärenden als Beleghebamme, je Einheit | 1,86 € | 2,17 € |
| Zulage 1:1-Hilfeleistung als Beleghebamme, je Einheit | 2,17 € | 2,53 € |
| Grundpauschale Hausgeburt | 738,75 € | 864,34 € |
| Grundpauschale Geburt im Geburtshaus | 626,38 € | 732,86 € |
| Grundpauschale Begleit-Beleggeburt | 237,70 € | 278,10 € |
Hochgerechnet stieg der Stundensatz laut Landessozialgericht von 60,37 € auf 74,28 €, ein Plus von rund 23 %. Beim Wegegeld gilt jetzt eine klare Grenze: Fahrten bis 25 km einfache Strecke werden vergütet, in begründeten Ausnahmen wie Hausgeburten oder Vertretungen bis 50 km. Die Pauschalen für Wege bis 2 km und die Trennung nach Tag- und Nachtfahrt sind entfallen.
Was sich am 1. April 2026 geändert hat
Die Änderungsvereinbarung vom 16. März 2026 hat die Vergütungsanlage 1.1 vollständig ersetzt. Sie gilt für Leistungen ab dem 1. April 2026; ältere Leistungen werden nach der Fassung des Schiedsspruchs abgerechnet, Mischrechnungen sind ausgeschlossen. Die wichtigsten Änderungen betreffen Beleghebammen.
Die Zulage für eine 1:1-Hilfeleistung bei einer Geburt war im Schiedsspruch eine Pauschale von 103,99 € (mit Zuschlag 121,67 €). Jetzt gibt es 2,17 € je Einheit für genau 48 Einheiten – die vier Stunden von zwei Stunden vor bis zwei Stunden nach der Geburt. Das ergibt 104,16 € (mit Zuschlag 121,44 €). Neu ist zweierlei: Kommt die Schwangere weniger als zwei Stunden vor der Geburt in den Kreißsaal, gibt es die Zulage anteilig mit weniger Einheiten. Und ein einmaliger Hebammenwechsel ist erlaubt, etwa beim Schichtwechsel nach der Geburt; der Schiedsspruch hatte noch „dieselbe Hebamme“ verlangt.
Ganz neu sind zwei befristete Positionen für Schwangere, die ungeplant in den Kreißsaal kommen und abgeklärt werden müssen, ohne stationär aufgenommen zu werden. Die Hilfeleistung dabei bringt der Beleghebamme 4,95 € je Einheit, die Überwachung 1,86 €, jeweils höchstens sechs Einheiten (30 Minuten) pro Tag. Beide Positionen gelten vom 1. April 2026 bis 31. Dezember 2027. Sie und die neue 1:1-Zulage durften ab April erbracht, aber erst ab dem 15. Mai 2026 abgerechnet werden.
In der Präambel der neuen Anlage halten die Vertragspartner außerdem fest, dass „im Lichte der laufenden Krankenhausreform“ weitere Anpassungen bei der Vergütung der Beleghebammen notwendig werden können.
Seit dem 1. Januar 2026 gilt zudem eine neue Anlage 1.3 für den Ausgleich der Haftpflichtkosten, den sogenannten Sicherstellungszuschlag. Sie ersetzt die Anlage 1.4 von 2015. Was das in Euro bedeutet, rechnet der Artikel Was verdient eine selbstständige Hebamme? durch.
Der Streit vor dem Landessozialgericht
Der DHV hat gegen den Schiedsspruch geklagt, weil er vor allem Beleghebammen benachteiligt sah. Seinen Eilantrag lehnte das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg am 11. Dezember 2025 ab – unanfechtbar (Az. L 1 KR 258/25 KL ER). Schiedssprüche unterlägen nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle, Anhaltspunkte für eine wirtschaftlich unangemessene Vergütung gebe es nicht.
Das Gericht ging auf die Einwände ein. Die höhere Vergütung einer einzigen Geburtsbetreuung gegenüber der parallelen Überwachung weiterer Frauen solle die 1:1-Betreuung stärken; Beleghebammen hätten geringere Betriebs- und Materialkosten, weil sie die Infrastruktur der Klinik nutzen. Die Behauptung des DHV, der Stundensatz von Beleghebammen sei auf 80 % gesunken, sei „nicht hinreichend dargelegt“. Für eine Abschaffung des Berufs der Beleghebamme fehlten „valide Anhaltspunkte“. Der Schiedsspruch verpflichte die Vertragspartner, das Modell nach Vorliegen repräsentativer Abrechnungsdaten zu evaluieren.
Die Hauptsache lief zu diesem Zeitpunkt weiter (Az. L 1 KR 256/25 KL). In der Änderungsvereinbarung verpflichtet sich der DHV, diese Klage „unverzüglich vollständig zurückzunehmen, sobald diese Vereinbarung durch alle Vertragspartner unterzeichnet wurde“. Die online veröffentlichte Vereinbarung trägt keine Unterschriften und kein Tagesdatum („Berlin, den .03.2026“); der GKV-Spitzenverband führt die geänderte Fassung als gültig ab 1. April 2026. Ob die Klage inzwischen zurückgenommen ist, dazu gibt es keine veröffentlichte Angabe.
Ein zweites Verfahren bleibt laut Präambel ausdrücklich unberührt: die Revision des DHV vor dem Bundessozialgericht (Az. B 3 KR 5/25 R). Darin geht es um die Frage, ob das Netzwerk der Geburtshäuser überhaupt Vertragspartner sein darf. Für den Fall, dass das Gericht das verneint, haben die Partner vereinbart, dass die Änderungsvereinbarung wirksam bleibt.
Wie lange der Vertrag gilt
Der Vertrag kann erstmals mit einer Frist von sechs Monaten zum 31. Dezember 2027 gekündigt werden. Bis zu diesem Datum ist auch die Vergütung von 6,19 € je Einheit festgesetzt, in den Worten des Landessozialgerichts „lediglich“ bis dahin. Eine Regelung für die Zeit ab 2028 ist bisher nicht veröffentlicht.
Für Studierende ist der Vertrag ebenfalls relevant, weil ein Teil der Praxiseinsätze bei freiberuflichen Hebammen stattfindet; mehr dazu im Artikel Praxiseinsätze im Hebammenstudium. Wie sich die Freiberuflichkeit mit einem Tarifgehalt vergleicht, zeigen die Artikel Hebamme Gehalt und Hebamme Gehalt nach TVöD.
Quellen
- GKV-Spitzenverband: Hebammenhilfevertrag (abgerufen 19.10.2026): drei Fassungen mit Gültigkeitszeiträumen, Vertragspartnerliste
- GKV-Spitzenverband: Hebammenhilfevertrag in der Fassung ab 01.04.2026 (abgerufen 19.10.2026): Anlage 1.1 (Einheiten, Zuschlagszeiten, Beträge), Anlage 1.3 Haftpflichtausgleich ab 01.01.2026
- GKV-Spitzenverband: Änderungsvereinbarung vom 16.03.2026 (abgerufen 19.10.2026): Präambel (Klagerücknahme, BSG-Verfahren), § 3 Inkrafttreten und Übergang, 1:1-Zulage, Positionen 109X5 und 110X5, fehlende Unterschriften
- GKV-Spitzenverband: Hebammenhilfevertrag in der Fassung des Schiedsspruchs vom 02.04.2025 (abgerufen 20.10.2026): 1:1-Pauschale 103,99 € bzw. 121,67 €, Bedingung „dieselbe Hebamme“
- GKV-Spitzenverband: Gemeinsame FAQ und Umsetzungshinweise der Vertragspartner (abgerufen 20.10.2026): kein neuer Beitritt, Behandlungsvertrag, Privatleistungen, Laufzeit und Kündigung, Zählweise der Einheiten, Zuschlagszeiten, Notfall-Geburtshilfe, Wegfall von Pauschalen, 90-Minuten-Grenze, Wegegeld
- Landessozialgericht Berlin-Brandenburg: Pressemitteilung vom 11.12.2025 (abgerufen 19.10.2026): Eilantrag abgelehnt, 6,19 € je Einheit, 60,37 € auf 74,28 € pro Stunde, Laufzeit bis 31.12.2027, Begründung, Hauptsacheverfahren
- Gesetze im Internet: § 134a SGB V (abgerufen 19.10.2026): Abs. 2 Zulassung, Abs. 3 und 4 Schiedsstelle
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